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Rechtsmeldung Frankreich Sozialversicherungsrecht

Neues zur Beschäftigung von Mitarbeitenden in Frankreich

Zum Jahreswechsel gibt es einige neue Zahlen - und eine wichtige Änderung betrifft deutsche Arbeitgeber ohne eigene Repräsentanz in Frankreich.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Seit Januar 2024 beträgt der französische Mindestlohn 11,65 Euro brutto, ein Anstieg von 11,52 Euro im Jahr 2023. Der monatliche Mindestlohn steigt somit auf 1.766,92 Euro brutto bei einer 35-Stundenwoche (Decret Nr. 2023/1216). Der Mindestlohn für Praktika von mindestens zwei Monaten Dauer steigt auf 4,35 Euro pro Stunde.

Die Bemessungsgrenze für Sozialversicherungsleistungen beträgt für 2024 3.864 Euro pro Monat (46.368 Euro im Jahr), ein Anstieg von 3.666 Euro im Vorjahr (Arrêté vom 19. Dezember 2023). Die Bemessungsgrenze wird bei der Berechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung wie zum Beispiel Krankengeld oder Altersrenten relevant, aber auch für einige Beitragssätze. Sie wird in jedem Jahr neu festgelegt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Gehaltsentwicklung.

Eine wichtige Neuerung für ausländische Arbeitgeber ohne französische Repräsentanz, die Mitarbeitende in Frankreich beschäftigen, wird zum 1. März 2024 relevant: Es wird eine Registrierungspflicht für das Unternehmen selbst geben. Eine solche Registrierung kann künftig nicht mehr an in Frankreich ansässige Beauftragte delegiert werden. Das bestimmt der neue Artikel L 243-1-2 des französischen Sozialgesetzbuchs. Diese neue Rechtslage betrifft Mitarbeitende, die dauerhaft in Frankreich arbeiten sollen und dem französischen Sozialversicherungsrecht unterstehen. Sie betrifft nicht Entsendefälle mit nur vorübergehender Beschäftigung im Land.

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