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Kenia: Aufenthalt und Entsendung
Bei einer Entsendung nach Kenia sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören das Arbeitsrecht, die Einreise, die Steuern und die Sozialversicherung. (Stand: 30.10.2025)
Von Katrin Grünewald | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Arbeitsrecht/Entsendevertrag
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitsgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag festgehalten werden.
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Seit Anfang 2024 benötigen deutsche Staatsangehörige für die Einreise nach Kenia kein Visum mehr. Sie müssen stattdessen eine sogenannte Electronic Travel Authorization (eTA) beantragen. Die Beantragung erfolgt online. Sie kann frühestens drei Monate vor Abreise und muss mindestens 72 Stunden vor Abreise vorgenommen werden.
Je nach Aufenthaltsgrund und -dauer wird zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung benötigt. In Kenia sind die verschiedenen Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigungen in unterschiedliche Klassen von A bis M eingeteilt. Klasse D wird beispielsweise für die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit erteilt, Klasse G hingegen für die Tätigkeit von Investoren.
Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Kenia sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.
Weitere Informationen zur Einreise nach Kenia erhalten Sie beim Directorate of Immigration Services.
Sozialversicherungsrecht
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Kenia und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGV IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Für Tätigkeiten, die in Kenia ausgeübt werden, fallen verschiedene Sozialversicherungsbeiträge an. Das sind der National Social Security Fund, für den 12 Prozent des rentenfähigen Einkommens anfallen und der Affordable Housing Levy, in den 3 Prozent des Bruttoeinkommens eingezahlt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags. Außerdem sind 2,75 Prozent des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber einzubehalten und in den Social Health Insurance Fund abzuführen.
Steuerrecht
Zwischen Kenia und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Gemäß Art. 15 DBA gilt die sogenannte 183-Tage Regelung. Danach kann das Einkommen von nach Kenia entsandten Arbeitnehmern weiter in Deutschland versteuert werden, sofern sich der entsandte Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres in Kenia aufhält und die Vergütung weiterhin vom deutschen Arbeitgeber und keiner Betriebsstätte in Kenia gezahlt wird. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt das Besteuerungsrecht für das während der Entsendung erwirtschaftete Einkommen bei Kenia.
Darüber hinaus sollten Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer nach Kenia entsenden, im Blick haben, wann sie durch die Tätigkeit ihres Mitarbeitenden vor Ort eine Betriebsstätte gründen. Die Betriebsstätte ist in Art. 5 DBA definiert. Dazu gehören ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, eine Ölquelle, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Farm, eine Plantage oder ein anderer Ort land-, forst- sowie plantagenwirtschaftlicher Tätigkeit. Auch eine feste Geschäftseinrichtung kann eine Betriebsstätte darstellen. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von sechs Monaten überschreitet.