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Neuseeland: Aufenthalt und Entsendung
Bei der Planung eines Arbeitseinsatzes in Neuseeland existieren verschiedene arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. (Stand: 28.10.2025)
Von Jan Sebisch | Bonn
Entsendevertrag
Insofern ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Neuseeland entsenden möchte, kommen verschiedene Vertragsvarianten in Betracht. Eine einheitliche Handhabung gibt es hier nicht.
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten – zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz – das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei langfristigen Auslandseinsätzen sind Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses notwendig: Eine weitverbreitete Variante ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, diese wird häufig als Entsendevertrag bezeichnet. Dabei besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber fort – lediglich ergänzt um eine zusätzliche Vereinbarung. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass es zum parallelen Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit der neuseeländsichen Tochtergesellschaft und einer Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber kommt. In der Ruhensvereinbarung wird unter anderem die Reintegration bei Rückkehr des Mitarbeiters geregelt. Angestellt ist der Mitarbeiter dann bei der neuseeländischen Tochtergesellschaft.
Einreise- und Aufenthalt
Grundlagen
Ausländern, die in Neuseeland arbeiten und leben möchten, stehen eine Vielzahl von verschiedenen Visakategorien zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist der Immigration Act 2009 in seiner aktuellen Fassung. Zuständige Behörde ist die Immigration New Zealand.
Work Visa
Grundsätzlich benötigen Personen, die nicht die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen, ein work visa, um in Neuseeland arbeiten zu dürfen. Ein solches Visum berechtigt Personen, für einen gewissen Zeitraum (in der Regel 3 Jahre) in Neuseeland arbeiten zu dürfen. Im Rahmen des work visa existieren verschiedene Unterkategorien (zum Beispiel Seasonal work visas). Um sich für ein Arbeitsvisum zu qualifizieren - unabhängig von der Kategorie des Visums - muss der Antragsteller unter anderem einen Reisepass besitzen, der drei Monate über das Ablaufdatum des Visums hinaus gültig ist.
Business Visitor Visa
Personen, die sich aus geschäftlichen Gründen für weniger als drei Monate in Neuseeland aufhalten möchten, können anstelle eines Arbeitsvisums (work visa) ein Geschäftsbesuchervisum (business visitor visa) beantragen. Unter den Begriff "geschäftliche Gründe" fällt zum Beispiel die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Die Geschäftsbesuchervisumpflicht gilt allerdings nicht für Staatsbürger eines sogenannten visa waiver country (wie zum Beispiel Deutschland). Geschäftsreisende eines visa waiver country können ohne Geschäftsbesuchervisum einreisen, insofern sie sich nicht schon innerhalb des einschlägigen Jahres drei Monate zu geschäftlichen Zwecken in Neuseeland aufgehalten haben. Sie müssen in der Regel nur eine New Zealand Electronic Travel Authority (NZeTA) beantragen.
Sozialversicherungsrecht
Oftmals verlassen sich Mitarbeitende, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag im Rahmen der Entsendung weiterhin besteht, darauf, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die gewohnten gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Sozialversicherungsrecht gilt allerdings das sogenannte Territorialprinzip: Wird ein Mitarbeiter in Neuseeland tätig, finden grundsätzlich die neuseeländischen sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn Anwendung. Um Doppelversicherungen zu vermeiden hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Deutschland und Neuseeland existiert ein solches Abkommen allerdings nicht.
Außerhalb des Anwendungsbereichs eines Sozialversicherungsabkommens gelten die deutschen und ausländischen Vorschriften gleichermaßen. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen unterfällt der Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung weiter, sofern gemäß $ 4 SGB IV eine Ausstrahlung vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer unter Fortgeltung seines inländischen Arbeitsvertrags für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig ist. Die Dauer der Befristung ist gesetzlich nicht genau definiert, kann durchaus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Wellington und der Deutschen Rentenversicherung.
Besteuerung des Arbeitnehmers
Ferner kann auch der Mitarbeiter im Rahmen der Entsendung nach Neuseeland persönlich steuerpflichtig werden. Für kurzzeitige Entsendungen findet sich allerdings in Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Neuseeland eine Ausnahme für die Steuerpflicht von Gehaltseinkünften. Insofern sich ein Mitarbeiter für weniger als 183 Tage, des betreffenden Steuerjahrs, in Neuseeland aufhält, die Vergütung von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Neuseeland ansässig ist und die Vergütung auch nicht von einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers getragen wird, unterliegen die auf die Arbeitstage in Neuseeland entfallenden Gehaltseinkünfte nicht der neuseeländsichen Besteuerung.
 
