Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Usbekistan | Aufenthalt und Entsendung

Usbekistan: Aufenthalt und Entsendung

Auch für kurzfristige Montageentsendungen nach Usbekistan ist ein Visum erforderlich. (Stand: 10.10.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

Für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen oder auch die Entsendung nach Usbekistan ist eine Genehmigung der örtlichen Migrationsbehörde erforderlich. Der Arbeitgeber muss persönlich oder über das e-Gov-Portal bei der Behörde vorstellig werden. Die Genehmigung wird für ein Jahr erteilt. Es gibt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht unter anderem für:

  • ausländische Staatsangehörige, die Investitionen in einer bestimmten Höhe tätigen sowie
  • Unternehmensgründer oder Geschäftsführer die an Joint Ventures beteiligt sind.

Einreise und Montagevisum 

Die Verordnung Nr. 408 vom 21. November 1996 über das Verfahren für die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt sowie die Durchreise von Ausländern und Staatenlosen in de Republik Usbekistan regelt die Fragen rund um den Aufenthalt von Ausländern in Usbekistan. 

 

Vor der Einreise

Deutsche Staatsangehörige dürfen sich bis zu 30 Tage visumsfrei in Usbekistan aufhalten. Bei einem längeren Aufenthalt muss ein Geschäftsvisum beantragt werden. 

Für kurzfristige Montagetätigkeiten müssen ebenfalls Visa beantragt werden. Das Visum wird durch die Auslandvertretungen von Usbekistan in Deutschland ausgestellt. Für die Beantragung ist die Einladung des usbekischen Unternehmens notwendig und die Erlaubnis des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan. Der einladende Arbeitgeber muss nachweisen, dass es keine geeigneten lokalen Bewerber auf dem Inlandsmarkt gibt. 

Weitere Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen bietet die usbekische Botschaft in Berlin an.

Nach der Einreise

Nach der Einreise besteht für die einladende Partei die Pflicht den entsandten Mitarbeiter innerhalb von drei Arbeitstagen bei der lokalen Migrationsbehörde oder über das Web-Portal "E-mehmon" zu melden. 

Bei Verstößen gegen das Migrationsrecht, zum Beispiel, wenn Usbekistan nicht innerhalb der festgesetzten Fristen verlässt, dann hat es rechtliche Konsequenzen von Geldstrafen bis zum einer administrativen Ausweisung aus dem Land. Bei einer Ausweisung ist die Einreise für drei Jahre verboten. 

Entsendevertrag

Der Entsendevertrag regelt die Bedingungen der vorübergehenden Tätigkeit eines Beschäftigten im Ausland. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Drittstaaten:

  • Der Vertrag sollte die genaue Tätigkeit, Verantwortlichkeiten und Berichtslinien im Einsatzland definieren;
  • Die Entsendung muss zeitlich begrenzt sein, optional mit Punkten zu Verlängerung und Rückkehr;
  • Regelung und Vergütung von Nebenleistungen wie zum Beispiel Auslandszulagen, Unterkunftskosten, Rückflüge;
  • Rückkehrregelungen bei langen Aufenthalten;
  • Sozialversicherungen und Steuern: Es muss festgelegt werden, ob der Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt oder die Besteuerung nach lokalen Regeln erfolgt. 

Sozialversicherungsabkommen

Zwischen Deutschland und Usbekistan besteht kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Damit gilt für die Entsendung das Ausstrahlungsprinzip, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Vorassetzung für die Annahme einer Ausstrahlung sind:

  • Zeitliche Befristung der Entsendung;
  • Der  deutschte Arbeitsvertrag bleibt gültig, der Beschäftigte darf nicht in das usbekische Sozialversicherungssystem integriert werden. 

Da zwischen den beiden Ländern kein Abkommen besteht, kann eine private Zusatzversicherungen, insbesondere für Kranken- und Rentenversicherungschutz, sinnvoll sein. 

Doppelbesteuerungsabkommen und 183-Tage-Regelung

Deutschland und Usbekistan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, das die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit in Artikel 15 regelt. Demnach wird eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht, dass die Einkünfte grundsätzlich im Tätigkeitsstaat (hier Usbekistan) besteuert werden, wenn die Arbeit dort verrichtet wird. 

Nach Artikel 15 des DBA wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat beziehungsweise dem Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn:

  • wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage innerhalb eines zwölf Monatszeitraums in Usbekistan aufhält;
  • der Arbeitgeber nicht in Usbekistan ansässig ist;
  • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte in Usbekistan gezahlt wird. 

Praxisrelevanz 

Bei längeren Entsendungen über 183 Tagen oder bei lokalen Verträgen mit usbekischen Unternehmen ist Usbekistan berechtigt, den Arbeitslohn zu besteuern. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung in Usbekistan abgegeben und die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung in Deutschland vermeiden.  

Bei Fällen der gemischten Entlohnung (zum Beispiel teilweise durch ein deutsches, teilweise durch ein usbekisches Unternehmen) kommt es auf die Frage an, wer der wirtschaftliche Arbeitgeber ist. Hier ist zu beachten, dass lokale Steuerbehörden eigene Auslegungsspielräume haben und zu einem abweichenden Ergebnis als das DBA kommen können. 

Daher empfiehlt sich vor jeder Entsendung eine individuelle steuerliche Prüfung. Einen deutschsprachige Steuerberatungs- oder Rechtskanzlei kann man hier finden.

Die nachfolgende Grafik vermittelt einen ersten Überblick über Entsendung in Drittstaaten. 

Zum Thema:

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.