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Hongkong, SVR: Vertragsrecht

Rechtsgrundlage der kaufrechtlichen Gewährleistung ist die auf englischem Recht beruhende Sale of Goods Ordinance (SOGO, Chapter 26). (Stand: 23.02.2026)

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

UN-Kaufrecht

Seit 1. Dezember 2022 findet das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" (CISG, UN-Kaufrecht) in Hongkong Anwendung. Zuvor konnten die Parteien das UN-Kaufrecht bereits durch vertragliche Vereinbarung für anwendbar erklären. Seit Ende 2022 entfaltet das UN-Kaufrecht gemäß der Sale of Goods (United Nations Convention) Ordinance Gesetzeskraft in der Sonderverwaltungsregion Hongkong. Die Regelungen des CISG gelten automatisch, sofern die Vertragsparteien die Anwendbarkeit im Vertrag nicht ausdrücklich ausschließen (dazu Art. 6 CISG). 

Nach Art. 1 CISG findet das UN-Kaufrecht grundsätzlich Anwendung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien aus unterschiedlichen Staaten, wenn diese Vertragsstaaten sind oder die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines CISG-Mitglieds führen (zum Beispiel, wenn die Parteien das Recht eines solchen Staates gewählt haben). Artikel 2 CISG sieht verschiedene Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich vor, darunter der Kauf von Waren zum persönlichen Gebrauch oder auch Strom- oder Aktienverkäufe. Auch auf Verträge, bei denen es überwiegend um die Erbringung von Arbeitsleistungen oder anderen Dienstleistungen geht, findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung (Art. 3 Abs. 2 CISG).

Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.

Gewährleistungsrecht

Nach Sec. 29 Sale of Goods Ordinance (SOGO) ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware und der Käufer zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Die Übertragung des Eigentums richtet sich nach Sec. 19 SOGO. 

Rechtsbehelfe des Käufers

Der Käufer hat bei der Ausübung seiner Rechte das Wahlrecht. Ihm stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Klage auf Erfüllung (specific performance), erfasst auch Nachlieferung beziehungsweise Nachbesserung (Sec. 54 SOGO);
  • bei Nichtlieferung: Schadensersatz (Sec. 53 SOGO);
  • bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht (Breach of Condition): Rücktritt, wahlweise Minderung und Schadensersatz (Sec. 13 und 55 SOGO);
  • bei Verletzung einer Nebenleistungspflicht (Breach of Warranty): Minderung und Schadensersatz (Sec. 55 SOGO).

Nachdem er die Ware - nach angemessener Möglichkeit zur Untersuchung - angenommen hat (acceptance), kann der Käufer keine Vertragsauflösung wegen Sachmängeln mehr, sondern nur noch Schadensersatz verlangen (Sec. 37 SOGO).

Rechtsbehelfe des Verkäufers

Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Verkäufer bei Nichtzahlung zur Verfügung:

  • Zurückbehaltungsrecht an den verkauften Waren, die sich noch in seinem Besitz oder die sich auf dem Transport befinden (Teil IV SOGO);
  • Klage auf Kaufpreiszahlung (Sec. 51 SOGO);
  • Schadensersatz (Sec. 52 SOGO).

Verjährung

Die Verjährung unterliegt den Bestimmungen der Limitation Ordinance (Cap. 347). Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Gewährleistungsansprüche sechs Jahre ab Vertragsbruch, beispielsweise dem Termin der Lieferung mangelhafter Ware.

Die Verjährung vertraglicher Ansprüche orientiert sich grundsätzlich an der Art des Vertragsschlusses, das heißt an der Frage, ob ein einfacher Vertrag (simple contract) oder ein Vertrag unter Siegel (specialty contract; "under seal" oder "by deed") abgeschlossen wurde. Während bei einfachen Verträgen eine sechsjährige Verjährungsfrist greift, gilt bei Verträgen unter Siegel eine zwölfjährige Verjährungsfrist, Sec. 4 Limitation Ordinance.

Privity of Contract

In Hongkong gilt grundsätzlich das Prinzip der "Privity of Contract", das heißt der Relativität von Schuldverhältnissen. In Sonderfällen können seit dem Jahr 2016 jedoch auch am Vertrag nicht direkt beteiligte Dritte von vertraglichen Regelungen profitieren. So ist am 1. Januar 2016 die Contracts (Rights of Third Parties) Ordinance in Kraft getreten, welche es den Vertragsparteien erlaubt, Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen beziehungsweise welche eine Einbeziehung von Dritten auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung stipuliert. Die Contracts (Rights of Third Parties) Ordinance entspricht im Wesentlichen den in den Jahren 1999 in England und 2002 in Singapur in Kraft gesetzten Regularien und ist mit dem deutschen richterrechtlich anerkannten Institut des "Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" vergleichbar.

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