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Zollbericht Japan Internationale Handelsabkommen

Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU

Das Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. 

Von Klaus Möbius | Bonn

Zölle

Das Abkommen brachte für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für Schweinefleisch gilt in Japan eine Kombination aus spezifischem Zoll (Festbetrag je Kilogramm) und prozentualem Wertzoll. Letzterer sinkt  innerhalb von elf gleichen Jahreschritten von 4,3 Prozent bis auf 0. Die Festbeträge für niedrigpreisiges Schweinefleisch ( unter 399 Yen (ca. 3,03 €)/kg) werden innerhalb von zehn Jahren von 482 Yen/kg auf 50 Yen/kg reduziert. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 auf neun Prozent. Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (bisher 15 Prozent). Bei einigen Agrarwaren wie zum Beispiel Milchprodukten, wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Die geografischen Herkunftsangaben von ca. 200 Waren werden durch das Abkommen geschützt.

Die meisten gewerblichen Waren waren in Japan bereits tariflich zollfrei. Bei Schuhen entfiel das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in elf Jahresschritten vollständig abgebaut.

Im Gegenzug senkte auch die EU Ihre Zölle für japanische Ursprungswaren. Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann seit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte entfallen  meist in 16 Jahresschritten. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfiel nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge blieben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kam es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.

Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über drei bis sieben Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über zwölf Jahre. Pkw und Lkw werden innerhalb von sieben Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von fünf Jahren.

Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens.

Abbauplan der EU: Anhang 2 A Teil 2 .

Zollabbau Japans: Anhang 2 A Teil 4 (ab Seite 381).

Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, wurden mit dem Inkrafttreten zollfrei.

Ursprungsregeln

Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden. Details ergeben sich aus Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsprotokoll) in Verbindung mit Anhang 3 B.

Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.

Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ab-Werk-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat kann erforderlich sein. Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk. Bis zum dritten Jahr ab Inkraftreten: maximal 55 Prozent VoU oder mindestens 50 Prozent lokale Wertschöpfung (lW), Jahr 4 bis 7: maximal 50 Prozent VoU oder 55 Prozent lW, danach: maximal 45 Prozent VoU oder 60 Prozent lW. Die Anforderungen werden also strenger.

Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen ( s. Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:

 "Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier  bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“

Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Erklärung von jedermann abgegeben werden. Für höhere Werte nur von einem "Registrierter Ausführer“ (REX). Die Registrierung als REX ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt mit dem elektronisch ausfüllbaren Formular 0442 zu beantragen (im Suchfeld bitte "0442“ eingeben).

Nichttarifäre Handelshemmnisse

Im Bereich der Nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen. 

Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.

Das vollständige Freihandelsabkommen im Internet.


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