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Recht kompakt | Kanada | Rechtsverfolgung

Kanada: Rechtsverfolgung

Als alternative Methode der Streitbeilegung kommt in Kanada in vielen Fällen die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht. (Stand: 11.06.2025)

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

Gerichtsorganisation

Die unterste Eingangsinstanz auf der Provinzebene sind die Provincial oder Small Claim Courts, vor denen Zivilrechtsstreitigkeiten mit geringen Streitwerten verhandelt werden. Zivilsachen mit höheren Streitwerten werden erstinstanzlich bei den Superior Courts der Provinzen verhandelt. Über diesen beiden Eingangsinstanzen steht das Berufungsgericht einer Provinz (Provincial Court of Appeal).

Spezielle Sachverhalte, wie zum Beispiel Patent- und Urheberrechtsstreitigkeiten, müssen von vornherein vor einem Bundesgericht (Federal Court) geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bundesgesetzen. Sofern in den Bundesgesetzen keine Zuständigkeit der Bundesgerichte festgelegt ist, sind die Gerichte der Provinzen zuständig. Darüber hinaus gibt es auch eine Finanzgerichtsbarkeit. Das höchste kanadische Gericht ist der Oberste Gerichtshof (Supreme Court). Er ist die letzte Instanz aller Gerichtsentscheidungen sämtlicher kanadischer Gerichte.

Urteilsanerkennung

Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zwischen Deutschland und Kanada beziehungsweise den einzelnen Provinzen besteht nicht. Wichtigste Rechtsquelle in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahr 1990 (Morguard Investments Ltd. v. De Savoye), die zwar einen ausschließlich innerkanadischen Sachverhalt betrifft, in der Praxis aber auf die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen erstreckt wird. Danach muss die ausländische Gerichtsentscheidung ein Leistungsurteil sein (money judgement) und das ausländische Gericht muss im Hinblick auf den Beklagten beziehungsweise den Streitgegenstand zuständig gewesen sein (real and substantial connection). Mögliche, vom Urteilsschuldner darzulegende Einwände sind die Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäße Zustellung, Betrug, Verstoß gegen public policy).

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist in einigen Provinzen vereinfacht: So besteht zum Beispiel in der Provinz British Columbia die Möglichkeit, ausländische Urteile in einem Registrierungsverfahren anerkennen und vollstrecken zu lassen (Court Order Enforcement Act).

Alternative Streiterledigung

Ein Zivilprozess ist oftmals kein geeignetes Mittel zur Beilegung von kleineren rechtlichen Streitigkeiten, da das Verfahren zeit- und kostenaufwendig sein kann. Als alternative Methode der Streitbeilegung kommt daher in vielen Fällen die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht. Ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag aufgenommen werden sollte, ist allerdings immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Kanada ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New York Convention). Dieses Abkommen regelt sowohl die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen als auch die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche. Das Übereinkommen gewährleistet die fast weltweite Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen und leistet dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Rechtssicherheit im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr. Die Anerkennung und Vollstreckung von im Ausland ergangenen Schiedssprüchen darf nur aus den in Art. V des Übereinkommens enumerativ aufgezählten Gründen versagt werden.

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