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Recht kompakt | Kroatien | Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsbestimmungen und Meldepflichten in Kroatien

Der Aufenthalt in Kroatien bis zu 90 Tagen pro Halbjahr unterliegt keinen Meldepflichten. Diese hat ein Arbeitgeber jedoch bei Entsendung eines Mitarbeiters nach Kroatien einzuhalten.  

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

Einreise und Aufenthaltsbestimmungen

Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Kroatien lediglich einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass. Zu beachten ist aber, dass Kroatien noch kein Mitglied des sogenannten Schengen-Raumes ist. Kroatien wendet den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zollkontrollen gibt es für Staatsbürger aus diesen Ländern seit dem EU-Beitritt Kroatiens indes nicht mehr.

Der Aufenthalt in Kroatien von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr unterliegt keinen Meldepflichten. Beträgt der Aufenthalt mehr als 90 Tage, so müssen EU-Bürger spätestens acht Tage nach Ablauf der meldefreien 90-Tage-Frist ihren vorübergehenden Aufenthaltsort bei der zuständigen Polizeidienststelle anmelden. Zuständig ist die Polizeidienststelle am Ort des Aufenthalts, dem Sitz des Arbeitgebers oder an dem Ort, an dem die Dienstleistung/Arbeit verrichtet wird. Mit erfolgter Anmeldung erhält der EU-Bürger für den vorübergehenden Aufenthalt einen biometrischen Aufenthaltsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Entsendung/Meldepflichten

Bevor ein Arbeitnehmer nach Kroatien entsendet wird, muss man es dem kroatischen Arbeitsministerium melden. Die Meldepflicht erfolgt über ein spezielles Formblatt, welches auf der Internetseite des kroatischen Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen gefunden wird. Dieses Formular muss vor Beginn der Entsendung oder Dienstleistung in Kroatien auf elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr. Sollten sich die bereits übermittelten Daten (wie zum Beispiel Arbeitsort, Zeitraum) für eine Entsendung ändern, muss auch mit einem speziellen Formular jede Änderung angegeben werden. 

Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten drohen Bußgelder.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung nach Kroatien finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen (auf Englisch). 

Welche wichtigen Änderungen zusätzlich durch die Reform der Entsenderichtlinie zu beachten sind, entnehmen Sie in unserem Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU".



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