Recht kompakt | Luxemburg | Produzentenhaftung
Produzentenhaftung in Luxemburg
Die luxemburgische Produzentenhaftung ist stark geprägt von den europäischen Normen des Verbraucherschutzes.
11.09.2020
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anwendbares Recht
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Luxemburgern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“).
Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.
Rechtsgrundlage
Das Produkthaftungsrecht ist in Luxemburg im Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 21. April 1989 in seiner neuesten Fassung geregelt (Loi du 21 avril 1989 relative à la responsabilité civile du fait des produits défectueux.).
Daneben sind weiterhin die aus dem Code Civil abgeleiteten Regelungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar.
Anspruchsvoraussetzungen
Gemäß Art. 1 des Produkthaftungsgesetzes haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Nach der Diktion des Gesetzes (Art. 2 Ziff. 3) ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf.
Haftende Personen sind der Hersteller, der Importeur und der Lieferant. Der Importeur haftet nur bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt werden. Können weder Hersteller noch Importeur des Produkts festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als Hersteller oder Importeur des Produkts behandelt, soweit er dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Frist den Hersteller oder Importeur benennt.
Die Haftung ist nicht verschuldensabhängig. Der Geschädigte muss lediglich den Beweis des Fehlers, des Schadens und der Kausalität erbringen (Art. 3).
Verjährung
Der im Produkthaftungsgesetz vorgesehene Schadensersatzanspruch verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Mangel und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können, unbeschadet der allgemeinen Rechtsvorschriften, die die Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährung regeln.
Für das dem Geschädigten aufgrund dieses Gesetzes eingeräumte Recht auf Schadensersatz ist eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat, vorgesehen, es sei denn, der Geschädigte hatte in diesem Zeitraum ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller bereits eingeleitet.