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Österreich: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Bürger eines EU-Staates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise nach Österreich weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.
26.07.2024
Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf
Zur Einreise nach Österreich benötigen Deutsche einen gültigen Personalausweis. Spätestens am dritten Tag nach Bezug der Unterkunft hat sich der deutsche Staatsbürger bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt beziehungsweise Magistrat) persönlich oder postalisch anzumelden. Darüber hinaus müssen EWR-Bürger (das heißt EU-Bürger sowie die Staatsbürger Norwegens, Islands und Liechtensteins) sowie schweizerische Staatsangehörige, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Niederlassung diese bei der zuständigen Behörde anzeigen und eine Anmeldebescheinigung beantragen. Diese wird ausgestellt, wenn der Antragsteller in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist oder über ausreichende Existenzmittel und für sich und seine Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Eine Anmeldebescheinigung wird auch erteilt, wenn der Hauptzweck des Aufenthalts das Absolvieren einer Ausbildung ist und der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und seine Familienangehörigen verfügt. Eine Arbeitserlaubnis ist seit dem 1. Januar 2014 generell nicht mehr erforderlich.
Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Österreich ist für EU-Bürger sowie für Staatsbürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz nicht erforderlich, es besteht jedoch eine Meldepflicht, der vor der Entsendung des Arbeitnehmers nachzukommen ist (Näheres unter Österreich: Meldepflichten). Daneben können eventuell berufliche Befähigungsnachweispflichten bestehen (Näheres unter Österreich: Anerkennungsverfahren).
Auch die nur vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch Unternehmen in Österreich, die eigentlich in den aufgezeigten Ländern ihren Sitz haben, bedarf keiner Arbeitsgenehmigung. Unternehmen aus der EU sowie aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz sind insoweit den österreichischen Unternehmen gleichgestellt. Von einer vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Dienstleistung in Österreich kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit durch das ausländische Unternehmen schwerpunktmäßig in diesem Land erfolgt. Letzteres kann die Notwendigkeit der Gründung einer Niederlassung hervorrufen.
Weitere Informationen sind im Internet abrufbar auf der Webseite der Deutschen Botschaft Wien mit Informationen für deutsche Staatsangehörige sowie auf der Webseite des Offiziellen Amtshelfers für Österreich.
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.