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Recht kompakt | Polen | Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in Polen

Werden Dienstleistungen in Polen ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

Grenzüberschreitende Dienstleistungen können verschiedenartig ausgeführt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Ein-Mann-Unternehmer seine Dienstleistung für den polnischen Auftraggeber in Polen ausführen oder ein Unternehmen kann seine Mitarbeiter nach Polen entsenden. Für beide Fälle sind unterschiedliche Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.

Der Arbeitsschutz gestaltet sich in Polen anders als in Deutschland und ist dort unter dem Begriff der Sicherheit und der Hygiene bei der Arbeit (Bezpieczenstwo i higiena pracy) bekannt.

Ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter nach Polen entsendet, muss dafür Sorge tragen, dass diese eine Schulung über die in Polen geltenden Standards der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz erhalten. Für die Teilnahme an einer solchen Schulung wird ein Zertifikat ausgestellt. Bei einer Kontrolle kann die Arbeitsinspektion (Inspekcja Pracy) die Vorlage eines solchen Zertifikats fordern. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht nur für die Schulung seiner Mitarbeiter verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehört beispielsweise ferner, dass

  • die Arbeit so zu organisieren ist, dass sichere und hygienische Arbeitsbedingungen vorhanden sind;
  • innerbetriebliche Kontrollen zum Zweck der Einhaltung der Arbeitsschutz-Standards eingehalten werden;
  • die neuesten technischen Standards zur Vermeidung von Arbeitsunfällen genutzt werden;
  • Auflagen der Arbeitsinspektion umgesetzt werden.

Darüber hinaus kann je nach Berufszweig der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, Hinweis- beziehungsweise Warntafeln am Arbeitsplatz auszuhängen.

Die Missachtung der polnischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann zu empfindlichen Geldstrafen durch die Arbeitsinspektion führen. Aber auch der Arbeitgeber kann gegenüber seinen Mitarbeitern Sanktionsmaßnahmen in Form von (Ab-) Mahnungen verhängen, wenn er einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften feststellt.

Anders verhält es sich bei Einzelunternehmen. Für diese besteht keine Teilnahmepflicht an solchen Arbeitsschutz-Schulungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sie entsprechende Kenntnisse über die polnischen Standards besitzen. In manchen Berufszweigen, wie etwa der Baubranche, kann es daher empfehlenswert sein, auch ohne eine bestehende Pflicht an einer solchen Schulung teilzunehmen.



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