Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Ruanda

Zoll und Einfuhr kompakt - Ruanda gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack

  • Ruanda ist Mitglied mehrerer regionaler Integrationsgemeinschaften in Afrika und gehört der kontinentalen Freihandelszone AfCFTA an.

    Regionale Wirtschaftsgemeinschaften in Afrika

    Ruanda bildet mit den Nachbarstaaten Kenia, Uganda, Tansania und Burundi die Ostafrikanische Gemeinschaft EAC (East African Community). Neuestes Mitglied seit April 2016 ist Südsudan. Hauptziel der EAC ist die Förderung der regionalen Integration. 2005 gründeten die Mitgliedstaaten eine Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll gegenüber Drittländern, 2010 vereinbarten sie die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit. Langfristig soll eine politische Föderation der ostafrikanischen Staaten mit einer gemeinsamen Währung entstehen.

    Ruanda ist auch Mitglied des 1994 gegründeten Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa). Zu den 21 Mitgliedstaaten gehören neben Ruanda: Ägypten, Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Kenia, Komoren, Dem. Republik Kongo, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Sudan, Uganda sowie seit Juli 2018 Somalia und Tunesien. Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für in der Region hergestellte Waren. Derzeit setzen 17 der 21 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem COMESA-Ursprung (Certificate of Origin) um.

    Ruanda trat 2015 erneut der Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECCAS bei. Die elf Mitgliedstaaten der ECCAS bilden jedoch keine Freihandelszone.

    Tripartite und afrikanische kontinentale Freihandelszone  

    Über die EAC und den COMESA ist Ruanda außerdem in das Projekt des trilateralen Freihandelsabkommens TFTA (Tripartite Free Trade Zone) eingebunden, das die Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 vereinbart haben. Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA, EAC und SADC (Southern African Development Community) integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Bislang haben zehn Länder das Abkommen ratifiziert: Ägypten, Uganda, Kenia, Südafrika, Ruanda, Botswana, Burundi, Namibia, Eswatini und Sambia. Für dessen Inkrafttreten ist die Ratifizierung durch mindestens 14 Staaten erforderlich.

    Darüber hinaus bringt die Afrikanische Union (AU) eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Im März 2018 unterzeichneten 44 der insgesamt 55 Mitgliedstaaten der AU das Rahmenabkommen zur Schaffung einer Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement). Das Abkommen trat offiziell am 30. Mai 2019 zwischen den 22 Staaten, die ihre Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatten, in Kraft. Mittlerweile sind außer Eritrea alle afrikanischen Länder dem AfCFTA beigetreten, zwei Drittel von ihnen haben es ratifiziert, darunter auch Ruanda.

    Das Abkommen hat zum Ziel, den innerafrikanischen Handel zu fördern, die Industrialisierung weiter voranzutreiben und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig angestrebt werden eine kontinentale Zollunion und ein afrikanischer Binnenmarkt mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.

    90 Prozent der bestehenden Zölle sollen wegfallen. Die einzelnen Vertragsstaaten oder Regionalorganisationen (REC), die bereits eine Freihandelszone oder Zollunion bilden, können 7 Prozent der gesamten Zolltariflinien als sensible Produkte einstufen, deren Zölle schrittweise abgebaut werden. Für 3 Prozent der Zolltariflinien bleiben die Zölle dauerhaft bestehen. Wegen der Corona-Pandemie startete die praktische Umsetzung der afrikanischen Freihandelszone erst am 1. Januar 2021. Es sind seither jedoch noch einige technische und politische Hürden zu überwinden. Die Vertragsstaaten haben bis Juni 2021 Zeit, fehlende Zollangebote einzureichen und Ursprungsregeln auszuhandeln. Nähere Informationen zur AfCFTA wie auch zu anderen wichtigen Freihandelsabkommen liefert unser Themenspecial "Zollfrei durch die Welt".  

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union

    Die EU und fünf Partnerländer der EAC (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) haben im Oktober 2014 ihre Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen und den Text paraphiert. Mit dem Abkommen gewährt die EU Einfuhren aus den ostafrikanischen Vertragsstaaten weiterhin zoll- und kontingentfreien Zugang zu ihrem Markt. Im Gegenzug verpflichten sich die fünf EAC-Länder mit Inkrafttreten des WPA ihre Zölle auf 82,6 Prozent der EU-Ursprungswaren in einem Zeitraum von 25 Jahren schrittweise abzubauen.

    Im September 2016 unterzeichneten Kenia, Ruanda und die EU-Mitgliedstaaten das Abkommen. Die EU-Staaten und Kenia als einziges EAC-Mitglied haben es anschließend ratifiziert. Am 27. Februar 2021 einigten sich die EAC-Staaten darauf, dass nicht der gesamte EAC-Block gleichzeitig dem Abkommen beitreten muss. Dies ermöglicht ein WPA zwischen der EU und zunächst Kenia als einzigem EAC-Staat.

    Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

    Ruanda ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU Zollbegünstigungen für Waren mit Ursprung in Ruanda. Alle Waren außer Waffen sind zollfrei. Das im APS geltende System des registrierten Ausführers (REX) wendet Ruanda seit 1. Januar 2018 an.

    Die USA gewähren Ruanda neben dem Generalized System of Preferences (GSP) einseitig Zollerleichterungen im Rahmen des African Growth and Opportunity Act (AGOA). Die Liste der AGOA-Produkte umfasst unter anderem Rohstoffe, industrielle Vorprodukte, Textilerzeugnisse und Bekleidung. Allerdings profitiert Ruanda nach einem Beschluss der US-Regierung seit 31. Juli 2018 nicht mehr von Zollbegünstigungen des AGOA für Waren des Bekleidungssektors.

    Von Andrea Mack

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  • Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung für Einfuhrwaren kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben.

    Rechtsgrundlagen der Zollverfahren, Registrierung

    Die bei der Einfuhr in Ruanda zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC-Zollunion, dem „East African Community Customs Management Act 2004“ und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt. Das Zollgesetz wird durch Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) ergänzt.

    Einführer von gewerblichen Warensendungen müssen sich bei der ruandischen Zoll- und Steuerbehörde RRA (Rwanda Revenue Authority) registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number - TIN) zu erhalten. 

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines lizenzierten Zollagenten ist in Ruanda für Sendungen ab einem Wert von 500.000 Ruanda-Franc (F.Rw) obligatorisch. Eine Liste der lizenzierten Zollagenten ist auf der Internetseite der Zollbehörde verfügbar.

    Die Zollanmeldung muss der Zollstelle spätestens 21 Tage nach Ankunft der Waren in Ruanda vorliegen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Zollanmeldesystem „Rwanda electronic Single Window“ (ReSW). Zollrelevante Dokumente und Informationen werden über das Online-Portal eingereicht und von beteiligten Regierungsinstitutionen bearbeitet und genehmigt. Für leicht verderbliche, empfindliche oder dringend benötigte Waren kann der Zollagent eine Vorverzollung vor Ankunft beantragen, um den Einfuhrprozess zu beschleunigen.

    Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda setzen seit 2014 das System des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) um. Das bedeutet unter anderem, dass die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern in der Regel dort stattfindet, wo diese zuerst ankommen. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge (One-Stop Border Posts) verkürzen die Abfertigungszeiten. Wenn die Waren einer Risikoanalyse entsprechend kontrolliert und die im Zielland erhobenen Zollabgaben entrichtet sind, werden sie zur weiteren Beförderung freigegeben. Sie können dann von der Eingangszollstelle des SCT unter zollamtlicher Überwachung im Rahmen des „single regional bond system“ in das Bestimmungsland transportiert werden.

    Im Jahr 2014 führte die Steuerbehörde RRA ein Gold Card Scheme (GCS) ein, das es vertrauenswürdigen und zuverlässigen Unternehmen ermöglicht, von beschleunigten Abfertigungsverfahren zu profitieren. Für das GCS kommen nur Unternehmen in Frage, die in Ruanda registriert sind und Sendungen mit einem Gesamtwert von mehr als 200 Millionen ruandischen Francs (F.Rw.) pro Steuerjahr abwickeln.

    Darüber hinaus können Unternehmen den Status eines Authorized Economic Operator (AEO) beantragen. Der AEO-Status gewährt Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung, die über diejenigen des nationalen Gold-Card-Programms hinausgehen. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft wird der AEO-Status für alle Mitgliedsländer bewilligt.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung (Customs Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

    • Handelsrechnung, 2-fach, in englischer oder französischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben wie
      • Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers bzw. Empfängers
      • Ort und Datum der Ausstellung
      • Rechnungsnummer
      • Angaben zur Beförderung
      • Liefer- und Zahlungsbedingungen
      • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke
      • genaue Warenbezeichnung
      • Menge einschließlich Brutto- und Nettogewicht
      • Ursprungsland
      • Einzelpreise und Gesamtbetrag
    • detaillierte Packliste
    • Frachtrechnung mit den Kosten für Transport und Versicherung der Sendung, falls nicht in der Handelsrechnung enthalten
    • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief)
    • sonstige je nach Ware erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, wie Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Einfuhrgenehmigung.

    Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (Customs Warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Zollantrag kann die Zollverwaltung die öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

    Von Andrea Mack

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  • Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

    Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der EAC (East African Customs Management Act) sieht in Art. 34 folgende für die Einfuhr relevante Verfahren vor:

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
    • Zollgutlagerung (warehousing)
    • Umladung (transshipment)
    • Versandverfahren (transfer and transit)
    • Exportverarbeitungszonen (export processing zones).

    Darüber hinaus bestehen die Möglichkeit einer vorübergehenden Verwendung (temporary importation) und einer Veredelung von Waren (inward and outward processing).

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Ruanda verbleiben. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung aller Einfuhrabgaben kann der Einführer frei (d.h. ohne zollamtliche Überwachung) über die Ware verfügen. Daneben sind besondere Zollverfahren möglich.

    Zolllager (warehousing)

    Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) abgabenfrei eingelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Einige gefährliche oder sensible Güter wie Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerk, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren dürfen nicht in Zolllagern aufbewahrt werden.

    Die Höchstlagerdauer beträgt in der Regel sechs Monate und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung einmalig um weitere drei Monate verlängert werden. Verlängerungen über die neunmonatige Frist hinaus sind möglich für eingelagerte Weine und Spirituosen lizenzierter Hersteller, Waren in Duty-Free-Shops sowie neue Fahrzeuge von lizenzierten Montagebetrieben und Kfz-Händlern.

    Im Zolllager können einerseits übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Andererseits können Zolllager auch zur Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

    Darüber hinaus können lizenzierte Unternehmen unter zollamtlicher Überwachung Waren in „bonded factories“ herstellen. Im Rahmen des bewilligten „manufacturing under bond“-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien - für die Herstellung von Exportwaren verwendet - abgabenfrei eingeführt werden.

    Versandverfahren (transfer and transit)

    Dank des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) innerhalb der East African Community können Waren beispielsweise direkt bei Ankunft im internationalen Hafen von Mombasa in Kenia verzollt werden und dann über die Route des Nordkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Nachbarländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert werden. Die Beförderung findet unter zollamtlicher Überwachung mittels „single regional bond system“ statt. Sendungen, die auf der Straße nach Ruanda befördert werden, werden mithilfe des elektronischen Frachtverfolgungssystems ECTS (electronic cargo tracking system) überwacht, das die EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda gemeinsam 2017 entlang des nördlichen Korridors vom Hafen von Mombasa nach Kampala und Kigali eingeführt haben. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

    Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das einheitliche Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland.

    Vorübergehende Verwendung (temporary import)

    Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben vorübergehend in Ruanda eingeführt werden. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Ruanda nicht angewendet.

    Aktive und passive Veredelung (inward and outward processing)

    Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt, mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren im Rahmen des Drawback-Verfahrens erstattet werden. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate.

    Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.


    Von Andrea Mack

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Die ruandische Regierung hat ein neues Investitionsgesetz verabschiedet, das die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und weitere, auch ausländische Investoren anziehen soll. Das neue Gesetz ist am 8. Februar 2021 in Kraft getreten. Zu den vorrangigen Wirtschaftssektoren, die von Investitionsanreizen profitieren, gehören unter anderem der Export von Waren und Dienstleistungen, die Fertigung, Verarbeitung und Wertschöpfung von Waren in ausgewählten Branchen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Bergbau, Bau und Betrieb von Industrieparks, Transport, Logistik und Elektromobilität sowie Tourismus und Filmindustrie. Die Steuerbegünstigungen und -befreiungen für registrierte Investoren sind im Anhang des Gesetzes aufgeführt.

    Das System der Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones), Gewerbegebiete mit moderner Infrastruktur und möglichst günstigen Rahmenbedingungen ausgestattet, wurde 2006 in Ruanda eingeführt. Unternehmen können in Sonderwirtschaftszonen wie der Kigali Special Economic Zone aktiv werden, wenn sie eine entsprechende Lizenz der zuständigen Regulierungsbehörde SEZAR (Special Economic Zones Authority of Rwanda) erworben haben. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Produktion für den lokalen Markt.

    Des Weiteren besteht für registrierte Investoren die Möglichkeit, Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen und Material für die Herstellung von Exportgütern ohne Zahlung von Einfuhrabgaben in Exportverarbeitungszonen (Export Processing Zones) einzuführen. Gesetzliche Grundlage hierfür sind die Export Processing Zones Regulations der EAC. Mindestens 80 Prozent der produzierten Güter müssen exportiert werden.

    Weitere Details können bei der Investitionsbehörde Rwanda Development Board (RDB) abgerufen werden.

    Von Andrea Mack

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  • Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern werden in der Regel Zölle und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. 

    Zolltarif

    Der Zolltarif Ruandas basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2017). Er entspricht dem gemeinsamen Außenzolltarif der EAC, den die Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda gegenüber Drittländern anwenden, mit denen kein Präferenzabkommen besteht. Der Außenzolltarif CET (Common External Tariff, Schedule 1) enthält grundsätzlich folgende Wertzölle:

    Warenbeschreibung

    Einfuhrzollsatz

    Anteil der gesamten Tariflinien

    Rohstoffe und Investitionsgüter

    0%

     37,4%

    Zwischenprodukte

    10%

    20,4%

    Fertigwaren

    25%

    41,1%

    Quelle: WTO Trade Policy Review EAC 2019

    Für einige Waren des HS-Kapitel 72 (Eisen und Stahl) gelten auch spezifische Zölle oder Mischzölle. Darüber hinaus gibt es in Schedule 2 erfasste sensible Produkte, die höheren Zöllen von 35 bis zu 100 Prozent unterliegen. Bei den sensiblen Gütern handelt es sich um Güter, bei denen die EAC-Mitgliedstaaten Potenzial für eine lokale Produktion und lokalen Handel sehen, beispielsweise landwirtschaftliche Erzeugnisse und Textilgewebe. Die sensiblen Waren machen 1,1 Prozent der gesamten Tariflinien aus.

    Die folgende Tabelle enthält eine Auswahl von sensiblen Produkten mit den aktuell in Ruanda angewendeten Regelzollsätzen. Diese gelten auch für Waren mit Ursprung in der EU, da ein zwischen der EU und der EAC geschlossenes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist.

    Zölle auf sensible Waren

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    Regelzollsatz

    0401, 0402

    Milch und Rahm

    60%

    0403

    Buttermilch und Joghurt

    60%

    0406

    Käse und Quark

    60%

    1005 90

    Mais

    50%

    1006 30

    halb- oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

    bis 30.6.21 abweichend 45 statt 75%, mindestens 345 US$ (US-Dollar)/t

    1101

    Weizenmehl

    50%

    1102 20

    Maismehl

    50%

    ex 1701

    bestimmte Rohzucker

    bis 30.6.21 abweichend 25% bis zu einem Kontingent von 70.000 t anstatt 100%, mindestens 460 US$/t

    2402 20

    Zigaretten

    35%

    ex 2403

    Tabak

    35%

    ex Kapitel 52 und 55

    Garne und Gewebe: Khanga, Kikoi und Kitenge

    50%

    ex Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör: Khanga, Kikoi und Kitenge

    50%

    ex Kapitel 63

    Bettwäsche und andere Wäsche aus Baumwolle

    50%

    6309 00 10

    6309 00 90

    Gebrauchtbekleidung

    bis 30.6.21 abweichend 2,5 US$/kg anstatt 35%, mindestens  0,4 US$/kg   

    6309 00 20

    gebrauchte Schuhware

    5 US$/kg

    ex 8506

    elektrische Primärelemente und Primärbatterien

    35%

    Quellen: EAC Common External Tariff; EAC Gazette Vol. AT 1 - No. 10 vom 30. Juni 2020

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, d.h. der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight – Kosten, Versicherung und Fracht) Einfuhrzollstelle in Ruanda.

    Über die in Schedule 2 erfassten sensiblen Produkte hinaus ist es den EAC-Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet, Einfuhrzölle abweichend vom gemeinsamen Außenzolltarif für einen bestimmten Zeitraum im Zuge des „stay application scheme“ oder „duty remission scheme“ auszusetzen, zu senken oder zu erhöhen. Die beschlossenen Abweichungen werden in der EAC Gazette veröffentlicht. 

    Einfuhrabgaben in Ruanda können im Rwanda Trade Portal abgerufen werden. Die digitale Plattform hält umfangreiche Informationen zu ruandischen Zoll- und Einfuhrbestimmungen bereit. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Einfuhrzölle in Ruanda über die Market Access Map des International Trade Centre zu recherchieren.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Außertarifliche Zollbefreiungen sind im Fifth Schedule (Exemptions Regime) des Zollgesetzes der EAC zusammengefasst. Dazu zählen beispielsweise Lieferungen an die Regierungen der Partnerstaaten, diplomatische Vertretungen, anerkannte Hilfsorganisationen und Menschen mit Behinderung. Ebenfalls grundsätzlich zollfrei, gegebenenfalls auf Antrag bei der zuständigen Behörde, sind beispielsweise Warenmuster ohne Handelswert, Bildungsmaterialien, landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Gerät, industrielle Ersatzteile verwendet für Maschinen der HS-Kapitel 84 und 85, Spezialausrüstung für die Entwicklung und Erzeugung von Solar- und Windenergie sowie diagnostische Reagenzien und Geräte.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Warenlieferungen und Dienstleistungen im ruandischen Steuergebiet sowie Einfuhren in Ruanda unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer (value added tax). Rechtsgrundlage ist Law N° 37/2012 of 09/11/2012 establishing the value added tax in seiner aktuellen Fassung.

    Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst. Neben dem Normalsatz gibt es einen Steuersatz in Höhe von 0 Prozent. Der Nullsatz gilt beispielsweise für Exportgüter, Diplomatengut, Waren für internationale Organisationen und Spenden an lokale Hilfsorganisationen.

    Eine Reihe von Waren ist von der Mehrwertsteuer befreit. Hierzu gehören unter anderem Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen, Arzneimittel für anerkannte Organisationen, Lehrmaterialien, Bücher und Presseerzeugnisse, nicht verarbeitete Agrarprodukte, Mobiltelefone, Lieferungen an Unternehmen in Special Economic Zones sowie Maschinen, Investitionsgüter und Rohmaterialien für geförderte Industrien.  

    Von Andrea Mack

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  • Neben Gebühren und Abgaben wird auf einige Waren zusätzlich eine Verbrauchsteuer erhoben.

    Verbrauchsteuern

    Die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Ruanda unterliegen einer Verbrauchsteuer (excise duty). Dazu zählen unter anderem Getränke, Zigaretten, Mineralölerzeugnisse und Kraftfahrzeuge. Rechtsgrundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Law N° 025/2019 of 13/09/2019 establishing the excise duty) in seiner aktuellen Fassung.

    Nachfolgend eine Auswahl von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit ihren Steuersätzen:

    Steuergegenstand

    Steuersatz

    Milchpulver

    10%

    Natürliche Frucht- oder Gemüsesäfte

    5%

    Limonade, Soda und andere nicht-natürliche Säfte

    39%

    Industriell abgepacktes Wasser

    10%

    Biere und Weine, deren lokaler Rohstoffgehalt ohne Wasser mindestens 70 Gewichtsprozent beträgt

    30%

    Andere Biere

    60%

    Andere Weine, Branntwein, Likör und Whisky

    70%

    Zigaretten

    36% des Verkaufspreises für eine Schachtel mit 20 Stück plus 130 Ruanda-Franc (F.Rw) pro Schachtel  

    Schmiermittel

    37%

    Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1500 ccm

    5%

    Fahrzeuge mit einem Hubraum zwischen 1500 und 2500 ccm

    10%

    Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm

    15%

    Quelle: Verbrauchsteuergesetz vom 13. September 2019

    Einige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, beispielsweise Waren für wohltätige Organisationen, in Ruanda montierte Fahrzeuge, bestimmte Fahrzeugkategorien und Produkte, die für den Export hergestellt werden.

    Für die Zulassung von importierten Kraftfahrzeugen fallen je nach Motorleistung Gebühren in Höhe von 75.000 bis 640.000 F.Rw an.

    Gebühren für Zollabfertigung und Qualitätsprüfung

    Es wird eine Zollabfertigungsgebühr (customs clearance processing fee) in Höhe von 3.000 F.Rw je Standardzollanmeldung erhoben. Für eine vereinfachte Zollanmeldung fallen 500 F.Rw an.

    Die Normenbehörde Rwanda Standards Board prüft, ob Importwaren die geltenden Qualitätsnormen einhalten und bestätigt dies mit einem obligatorischen Chargenzertifikat. Dafür muss der Importeur eine Gebühr (quality inspection fee) in Höhe von 0,2 Prozent des fob-Wertes (free on board) der Warensendung zahlen.

    Infrastrukturabgabe

    Bei der Einfuhr von Waren wird eine Abgabe zur Entwicklung der Infrastruktur (infrastructure development levy) in Höhe von 1,5 Prozent des Zollwertes erhoben. Einfuhren aus Mitgliedstaaten der EAC und bestimmte Warengruppen sind von dieser Abgabe ausgenommen.

    Abgabe zur Finanzierung der Afrikanischen Union

    Einfuhrwaren unterliegen einer Abgabe von 0,2 Prozent ihres Zollwertes zur Finanzierung der Aufgaben der Afrikanischen Union.


    Von Andrea Mack

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  • Zu beachten sind Einfuhrverbote und Beschränkungen. Besondere Vorschriften gelten unter anderem für Nahrungsmittel, pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte.

    Einfuhrverbote

    Laut Zollgesetz (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part A - Prohibited goods) gilt ein Einfuhrverbot in allen EAC-Ländern beispielsweise für folgende Waren:

    • Fälschungen aller Art, Falschgeld
    • pornografisches Material
    • Streichhölzer, mit weißem Phosphor hergestellt
    • gesundheitsschädliche Erzeugnisse wie destillierte Alkoholika, quecksilberhaltige Seifen und Kosmetika
    • international regulierte Narkotika
    • Gefahrmüll und seine Entsorgung gemäß der Basler Konvention
    • gebrauchte Reifen für leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
    • bestimmte Agrar- und Industriechemikalien
    • bestimmte Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung
    • Kunststoffartikel zum Befördern oder Verpacken von Waren mit einer Größe von weniger als 30 Mikrometer
    • gebrauchte Unterkleidung.

    Bereits seit 2008 verbietet Ruanda die Herstellung, Einfuhr, Nutzung und den Verkauf von Kunststofftragetaschen aus Polyethylen, seit 2019 gilt dies auch für Einwegplastik.

    Darüber hinaus dürfen Rechtslenker-Fahrzeuge nicht importiert werden. Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen gibt es aktuell keine Altersbeschränkung, seit 2019 müssen Fahrzeuge in Ruanda jedoch mindestens die europäische Abgasnorm Euro 4 erfüllen.

    Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

    Waren, die gemäß dem Zollgesetz der EAC (Second Schedule, Part B - Restricted goods) Einfuhrbeschränkungen unterliegen, erfordern eine Einfuhrgenehmigung der jeweils zuständigen nationalen Behörde.

    Davon betroffen sind unter anderem:  

    • Postfrankiermaschinen
    • vom Washingtoner Artenschutzabkommen CITES erfasste gefährdete Tiere, Pflanzen und deren Produkte sowie Fallen für Wildtiere
    • unbearbeitete Edelmetalle und Edelsteine
    • Waffen und Munition, Panzer sowie Teile davon
    • verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren
    • ozonschädigende Substanzen
    • gentechnisch veränderte Produkte
    • nicht heimische Fischarten oder deren Laich
    • international regulierte psychotrope Stoffe
    • gebrauchte Reifen
    • historische Artefakte
    • Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel.

    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurde 2018 die ruandische Nahrungs- und Arzneimittelbehörde FDA (Rwanda Food and Drugs Authority) gegründet. Die Behörde überwacht die Einhaltung von Qualitätsstandards für folgende Produkte: Human- und Tierarzneimittel, Impfstoffe, vorverpackte Lebens- und Futtermittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, giftige Substanzen, medizinische Kosmetika, Medizinprodukte, Labor- und Haushaltschemikalien, Pestizide, Tabak und Tabakerzeugnisse. Für diese Erzeugnisse ist eine Registrierung bei der Rwanda FDA erforderlich.

    Besonders strenge Vorschriften gelten für vorverpackte Lebensmittel, pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte. Nur Unternehmen oder Personen, die bei der FDA registriert sind, dürfen Lebensmittel in Ruanda einführen, herstellen, verkaufen und vertreiben. Für jede einzelne Einfuhr ist ein Visum (import visa) und eine Importlizenz zu beantragen. Dies gilt auch für nicht registrierungspflichtige Lebensmittelprodukte.

    Desgleichen muss für pharmazeutische Produkte oder medizinische Geräte, die in Ruanda verkauft oder vertrieben werden sollen, bei der Rwanda FDA für jede Einfuhrsendung ein Visum und eine Importlizenz beantragt werden. Hierfür sind neben anderen Dokumenten eine Bescheinigung der guten Herstellungspraxis (GMP), Testberichte oder Konformitätszertifikate vorzulegen.

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen

    Für Nutztiere ist vorab eine Einfuhrgenehmigung der Landwirtschaftsbehörde (Rwanda Agriculture Board) einzuholen. Für Tierprodukte wird im Vorfeld eine Einfuhrgenehmigung der Rwanda Agriculture and Livestock Inspection and Certification Services (RALIS), die dem Landwirtschaftsministerium unterstehen, benötigt. Einfuhren von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis und gegebenenfalls Analysenzertifikat des Ausfuhrlandes begleitet sein.

    Waren pflanzlicher Herkunft werden einer Schädlingsrisikoanalyse unterzogen und erfordern ebenfalls eine Vorab-Einfuhrgenehmigung von RALIS, die auch elektronisch über das eRalis-Portal beantragt werden kann. Für Pflanzen und pflanzliche Produkte ist ein im Exportland erstelltes amtliches Pflanzengesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis und gegebenenfalls ein Analysenzertifikat vorzulegen. Im Falle einer neuen Kultur/Sorte gelten die Registrierungsverfahren für neue Sorten gemäß dem Saatgutgesetz. Bei Ankunft inspiziert die Aufsichtsbehörde RICA (Rwanda Inspectorate, Competition and Consumer Protection Authority) die Sendungen und gibt sie frei, wenn alle Einfuhranforderungen erfüllt sind.

    Das Rwanda Trade Portal bietet Zugang zu Schritt-für-Schritt-Anleitungen für Abfertigungsformalitäten für die am meisten gehandelten Warengruppen.

    Von Andrea Mack

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  • Für den Vertrieb von Waren in Ruanda sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Der EAC-Vertrag sieht vor, dass die Mitgliedsländer eine gemeinsame Politik betreiben im Bereich der Normung, Qualitätssicherung, Metrologie und Prüfung von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft produziert und gehandelt werden. Sie sind gemäß dem „Standardisation, Quality Assurance, Metrology and Testing (SQMT) Act“ von 2006 gefordert, innerhalb der EAC nationale Normen zu harmonisieren und Zertifizierungszeichen gegenseitig anzuerkennen.

    In Ruanda ist die nationale Normenbehörde Rwanda Standards Board (RSB) für die Entwicklung, Veröffentlichung und Überwachung von Normen und technischen Vorschriften zuständig. Diese sind kostenpflichtig im Normenkatalog abrufbar. Laut Trade Policy Review der WTO 2019 waren in Ruanda 2.385 Normen und 275 technische Vorschriften in Kraft, rund 400 dieser Normen wurden auf regionaler EAC-Ebene harmonisiert. Der EAC-Katalog umfasste 1.526 Normen, von denen rund 1.000 internationalen Normen entsprachen (Stand: Oktober 2018).

    Jedes Jahr werden in Ruanda mehr als 100 nationale Normen entwickelt, die aufgelistet im Amtsblatt veröffentlicht werden. Zu dem Warenkreis zählen beispielsweise landwirtschaftliche Produkte, Nahrungsmittel, Getränke, Baumaterialien, Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Textil- und Ledertechnik, Kosmetika, Chemikalien, Konsumgüter, medizinische Geräte, Holzwerkstoffe, Möbel, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse, elektrische Geräte sowie IT-Produkte.

    Im Gegensatz zu den meisten Mitgliedstaaten der ostafrikanischen Gemeinschaft besteht in Ruanda für Importwaren kein verpflichtendes Konformitätsprogramm, das akkreditierte Prüfgesellschaften im Exportland durchführen. Stattdessen unterliegt jede Einfuhr von Waren in Ruanda der Ausstellung eines obligatorischen Chargenzertifikats (batch certificate), das bescheinigt, dass diese Sendung den geltenden nationalen oder internationalen Qualitätsnormen entspricht. Importeure von Waren, für die ruandische technische Vorschriften gelten, müssen das Chargenzertifikat mindestens eine Woche vor Ankunft der Ware beim RSB beantragen. Die Normenbehörde ist befugt, vertrauenswürdige und zuverlässige Drittstellen (impartial third party bodies) damit zu beauftragen, Produkte auf ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen zu inspizieren, zu testen und zu zertifizieren.

    Die Einfuhr von gebrauchten Computern und IT-Ausrüstung zu Handelszwecken ist verboten. Gebrauchte Computer dürfen nur zu Bildungszwecken, zum persönlichen Gebrauch oder für Kirchen und Waisenhäuser eingeführt werden. Sie müssen den Altersgrenzen und technischen Anforderungen der „Ministerial Guidelines related to importation of used electronic/ICT equipments“ genügen.  Die Regulierungsbehörde Rwanda Utilities Regulatory Agency (RURA) überwacht die Einhaltung von technischen Normen für Radio- und Telekommunikationsendgeräte.

    Hersteller in Ruanda können auf freiwilliger Basis bestimmte Produkte durch das Rwanda Standards Board zertifizieren lassen. Zertifizierte Produkte werden mit der Standardisation Mark (S-Mark) als Qualitätszeichen gekennzeichnet. Der Geltungsbereich umfasst Lebensmittel und Getränke, Baumaterialien, Kosmetika, papierbasierte Produkte und andere Industrieprodukte.

    Von Andrea Mack

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  • Neben den allgemeinen Vorgaben gelten für bestimmte Produkte besondere Kennzeichnungsvorschriften. 

    Die Kennzeichnung von Waren muss auf Kinyarwanda, Englisch oder Französisch erfolgen. Es können auch alle oder andere Sprachen zusätzlich verwendet werden.

    Im Allgemeinen sind folgende Angaben auf der Verpackung der Ware erforderlich:

    • Name des Produkts
    • Name und Adresse des Herstellers
    • Ursprungsland
    • Nettoinhalt oder Nettogewicht
    • Liste der Inhaltsstoffe
    • Chargen- oder Losnummer
    • Herstellungsdatum und Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verfallsdatum etwa für Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien, Farben und Medikamente
    • Lagerbedingungen, falls zutreffend
    • gegebenenfalls Gebrauchsanweisung
    • Sicherheitshinweise für Chemikalien.

    Gemäß der Standards (Compulsory Batch certification of imports) instructions der Normenbehörde von 2004 müssen alle verderblichen Importwaren ein Etikett tragen, auf dem das Herstellungs- und Verfallsdatum angegeben ist. Solche Produkte dürfen nur dann auf den ruandischen Markt gebracht werden, wenn sie noch mindestens 50 Prozent ihrer gesamten Haltbarkeitsdauer aufweisen. Für Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse gilt eine Resthaltbarkeitsdauer von mindestens 65 Prozent. Bei Lebensmitteln mit weniger als neun Monaten Haltbarkeit beträgt diese mindestens 80 Prozent.

    Weitere Informationen zu produktspezifischen Kennzeichnungsanforderungen sind beim Rwanda Standards Board erhältlich.

    Ruanda ist kein Unterzeichnerstaat des ISPM 15-Standards für Holzverpackungsmaterial, führt allerdings phytosanitäre Kontrollen für Holzverpackungen und die Verwendung von Heu, Stroh, Rinde oder ähnlichen Pflanzenprodukten als Verpackungsmaterial durch.

    Von Andrea Mack

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.