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Schweden: Gewährleistungsrecht

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Die Sachmängelhaftung ist im Kaufgesetz (Köplag (1990:931)) sowie für den Verbrauchsgüterkauf im Verbraucherkaufgesetz (Konsumentköplag (1990:932)) geregelt.

Vorliegen eines Mangels

Die vertragliche Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Produkte setzt zunächst einen Fehler (§§ 17 bis 21 Kaufgesetz) voraus. Ein solcher liegt vor, wenn:

  • die Ware für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet ist;
  • die Ware für den vom Käufer vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet ist, wenn der Verkäufer diesen besonderen Zweck bei Vertragsschluss hätte erkennen können und der Käufer hinreichenden Grund zur Annahme gehabt hat, sich auf die Sachkunde und das Beurteilungsvermögen des Verkäufers zu verlassen;
  • die Ware den vom Verkäufer vorgelegten Proben oder Modellen nicht entspricht;
  • die Ware nicht ausreichend verpackt ist, dies aber zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz notwendig ist;
  • die Ware nicht solchen Angaben entspricht, die unter Umständen auf den Kaufentschluss einwirken können, es sei denn, die Angaben beruhen auf Angaben solcher Personen, die der Verkäufer weder kannte noch hätte kennen müssen.

Es besteht gemäß § 32 Kaufgesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Mangels, anderenfalls verliert der Käufer seine Ansprüche. Beim Verbrauchsgüterkauf wird eine Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Monaten stets als rechtzeitig angesehen. Zeigt sich der Fehler innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware, so gilt - vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises - die Vermutung, dass er schon bei Übergabe vorhanden war (§ 20a Verbraucherkaufgesetz).

Rechtsfolgen

Bei einem Fehler stehen dem Käufer folgende Ansprüche zu:

  • Nachbesserung (avhjälpande) oder Ersatzlieferung (omlevernas),
  • Minderung (prisavdrag),
  • Wandelung/Rücktritt (hävning) sowie
  • Schadensersatz (skadestånd).

Dabei kommt den Ansprüchen auf Nachbesserung/Ersatzlieferung (§§ 34 und 36 Kaufgesetz) Vorrang zu. Erst, wenn diese aufgrund von Unmöglichkeit nicht in Frage kommen oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Mängelanzeige ausgeführt werden, kann der Käufer mindern (§ 38 Kaufgesetz) oder wandeln (§ 39 Kaufgesetz). Der Anspruch auf Schadensersatz (§ 40 Kaufgesetz) hingegen besteht unabhängig davon, welche seiner anderen Ansprüche der Käufer geltend macht.

Besonderheiten bestehen für den Kauf von Verbrauchsgütern durch die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Im Unterschied zum Allgemeinen Kaufgesetz (Köplag (1990:931)) kann von den Bestimmungen des Verbraucherkaufgesetzes (Konsumentköplag (1990:932)) nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen werden.

Verjährung

Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf einen Mangel an der Sache berufen will, so kann er den Mangel gemäß § 32 Kaufgesetz grundsätzlich nicht später geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer sich vertraglich für einen längeren Zeitraum verpflichtet oder arglistig gehandelt hat.

Aktuelles: Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf

Im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU zwei neue Richtlinien auf den Weg gebracht, die eine Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes vor allem bei grenzüberschreitenden Käufen erzielen sollen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien bis zum 1. Januar 2022 in nationales Recht umgesetzt haben.

Die Richtlinien führen ein zweistufiges Gewährleistungsrecht für Käufe im Online- wie im Offline-Bereich ein. Dem Käufer steht demnach zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu, Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) können nachrangig geltend gemacht werden. Zudem wird die Beweislastumkehr im Falle eines Mangels von bisher sechs Monaten nach Lieferung auf ein Jahr ausgedehnt.

Des Weiteren wird die Gewährleistungsfrist sowohl für analoge wie auch für digitale Güter europaweit auf zwei Jahre festgelegt, den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, längere Fristen vorzusehen.

Neu ist außerdem die Einführung eines Update-Rechts für Käufer von Waren mit integrierten digitalen Elementen. Verkäufer müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über notwendige Updates informieren und diese dem Käufer auch zur Verfügung stellen.

Die bisher geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) wird durch die beiden neu beschlossenen Richtlinien aufgehoben. Weitergehende Informationen finden sich in der GTAI-Rechtsmeldung "EU - Neue Richtlinien für den Warenhandel und für digitale Inhalte zur Harmonisierung und Stärkung der Verbraucherrechte" vom 27. Juni 2019.