Zollbericht Serbien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen Serbien und VAE in Kraft
Das Abkommen deckt zentrale Bereiche des bilateralen Austauschs ab – von Warenhandel über Dienstleistungen bis hin zu Investitionen und digitalem Handel.
05.06.2025
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Serbien hat im Oktober 2024 ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement - CEPA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterzeichnet. Das Abkommen ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten.
Zollabbau innerhalb von fünf Jahren
Ein zentrales Element des CEPA ist die Abschaffung von Zöllen auf einen Großteil der gehandelten Güter. Über 96 Prozent der Importe der VAE aus Serbien sowie mehr als 95 Prozent der serbischen Importe aus den Emiraten profitieren in den nächsten fünf Jahren vom Zollabbau. Wie die serbische Handelsministerin Jagoda Lazarević mitteilte, sind bereits mit Inkrafttreten des Abkommens rund 60 Prozent der betroffenen Waren von Zöllen befreit. Nach drei Jahren sollen weitere 15 Prozent folgen, der verbleibende Anteil spätestens im fünften Jahr der Umsetzung.
Zu den serbischen Waren, die ab Inkrafttreten zollfrei in die VAE importiert werden können, zählen vor allem landwirtschaftliche Produkte wie Fleisch, Getreide, Obst und Tierfutter. Aber auch bestimmte Hybridfahrzeuge, E-Fahrzeuge, bestimmte Lastkraftwagen und elektronische Konsumgüter wie Smartphones.
Serbien hat ebenfalls die Zölle auf zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft – darunter pflanzliche Öle, ausgewählte Obstsorten und Kakao. Zudem profitieren verschiedene Industrieprodukte von einer sofortigen Zollbefreiung, darunter Aluminiumlegierungen, Bewässerungsanlagen, Smart Cards sowie bestimmte chemische Erzeugnisse.
Die Präferenzzollsätze sind im UAE-Serbia CEPA Market Access Dashboard, aber auch im serbischen Zolltarif zu finden.
Ursprungsregeln und Standards beachten
Die Inanspruchnahme des präferenziellen Zollsatzes erfolgt nicht automatisch. Alle exportierten Waren müssen die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Zudem müssen sie den Gesundheits-, Sicherheits- sowie einschlägigen technischen Anforderungen entsprechen.
Ursprungsnachweise sind in englischer Sprache zu erstellen, jeweils im Original und zweifacher Kopie. Sie können entweder elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Ihre Gültigkeit beträgt ein Jahr.
Laut Abkommen wird eine Ware als mit Ursprung in einer Vertragspartei betrachtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Vollständige Gewinnung oder Herstellung, ausreichende Be- oder Verarbeitung oder Verwendung ausschließlich von Vormaterialien mit Ursprung. Ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet, dass eine Ware, die nicht vollständig im Ursprungsland hergestellt wurde, dennoch als Ursprungsware gelten kann – wenn sie dort in einem bestimmten Umfang weiterverarbeitet wurde. Laut diesem Abkommen gilt eine Ware als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Positionswechsel im Zolltarif
- Wertschöpfungsanteil: Der Anteil der qualifizierten Wertschöpfung beträgt mindestens 35 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware.
- Übereinstimmung mit spezifischen Produktregeln.
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