Zollbericht Serbien Einfuhrabgaben
Neue Zollkontingente: Serbien schützt strategische Industrien
Serbien führt für sechs Monate Zollkontingente für Stahl und Zement ein. Die EU erhält den größten Anteil bei Zement sowie warm- und kaltgewalzten Produkten.
05.01.2026
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Die serbische Regierung hat eine Verordnung über die vorübergehende Einführung von Zollkontingenten veröffentlicht. Ziel der Maßnahme ist es, die Stabilität strategisch wichtiger Industrien zu sichern.
Innerhalb der Kontingente können Stahl, Eisen und Zement vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 bis zu einer festgelegten Mengengrenze zu den Zollsätzen gemäß den geltenden Freihandelsabkommen eingeführt werden. Nach Ausschöpfung der Kontingente wird auf die Einfuhr ein zusätzlicher Zoll von 50 Prozent erhoben.
Die Verordnung umfasst fünf Produktgruppen: Portlandzement, warmgewalzte und kaltgewalzte Erzeugnisse aus Stahl, Betonstahl sowie Betonrippenstahl. Das Gesamtvolumen der Kontingente beträgt mehr als 420.000 Tonnen, wobei der größte Teil auf Zement entfällt. Die Kontingente sind in Unterkontingente nach Ländern und Zollgebieten aufgeteilt, entsprechend ihrem Importanteil der letzten fünf Jahre. Der größte Teil der Kontingente für Zement und Stahl ist für die Europäische Union, die Türkei, Bosnien und Herzegowina und Albanien vorgesehen. Die EU profitiert dabei vom größten Anteil der Quoten für Zement sowie warm- und kaltgewalzte Erzeugnisse.
| Warenart | Zolltarifnummer | Kontingentsmenge in Tonnen | |
|---|---|---|---|
| 1. | Portlandzement: andere | 2523 29 00 00 | 150.100 |
| 2. | Warmgewalzte Produkte | 7208 37 00 00, 7208 38 00 00, 7208 39 00 00, 7208 51 98 00, 7208 52 99 00, 7208 53 90 00, 7208 54 00 00, 7211 19 00 00 | 27.523 |
| 3. | Kaltgewalzte Produkte | 7209 16 90 90, 7209 17 90 99, 7209 26 90 00, 7209 27 90 90, 7211 23 30 00 | 4.471 |
| 4. | Warmgewalzter, gerippter Betonstahl in Ringen | 7213 91 49 00, 7213 10 00 00 | 11.857 |
| 5. | Betonrippenstahl | 7214 20 00 00 | 3.241 |
Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ und richtet sich nach der Reihenfolge der Annahme von Zollanmeldungen. Importeure, die eine Zollbehandlung im Rahmen der Kontingente in Anspruch nehmen möchten, müssen einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung der Waren gemäß den geltenden Freihandelsabkommen vorlegen.