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Zollbericht Simbabwe Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Neben den Einfuhrzöllen fallen bei der Wareneinfuhr in Simbabwe noch die Mehrwertsteuer und je nach Warenkategorie Verbrauchsteuern und/oder weitere Abgaben an. Zu zahlende Einfuhrabgaben sind fällig, sobald die Zollabwicklung erfolgt ist. Um die Abgaben zu begleichen, wird der fällige Betrag durch Bankeinzahlung auf das Konto der Zimbabwe Revenue Authority (ZIMRA) hinterlegt. Der eingezahlte Betrag wird sodann auf dem Konto des Zollagenten beziehungsweise Importeurs bei ZIMRA gutgeschrieben.

Zolltarif und Zollsatz

Der Zolltarif Simbabwes basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) von 2022. Der simbabwische Zolltarif enthält neben der Warenbeschreibung (Description of Goods) ebenfalls die produktspezifische Codenummer (HS Code) und den für die entsprechende Ware geltenden allgemeinen Zollsatz (Rate of Duty).

Der Zolltarif enthält zumeist Wertzollsätze zwischen derzeit Null und 110 Prozent. Der Durchschnitt der angewandten Most-Favoured-Nation-Zollsätze (MFN) lag 2021 bei 18 Prozent (WTO-Schedule für Simbabwe).

Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act

Simbabwe's Zolltarif: Customs and Excise (Tariff)

Zollwert als Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Einfuhrzollsatzes erfolgt in Simbabwe auf Grundlage des sogenannten CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight = Summe aus den Kosten für Waren, Versicherung, Fracht und allen anderen außerhalb Simbabwes anfallenden Kosten). Demnach wird der tatsächliche Transaktionswert der eingeführten Ware zuzüglich der Transport-, Versicherungs- und Verladekosten herangezogen. Der Transaktionswert ist der Preis, der für die Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen ist, wenn sie in das Zollgebiet von Simbabwe eingeführt wird.

Sollte der Zollwert nicht auf Grundlage des Transaktionswertes der Ware ermittelt werden können, sind die Vorschriften und Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwertes gemäß den Vereinbarungen über die Umsetzung von Art. VII des GATT 1994 heranzuziehen. Dabei ist die folgende Reihenfolge der Berechnungsgrundlagen einzuhalten: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktiver Wert, errechneter Wert und nach der Schlussmethode geschätzter Wert.

Weitere Informationen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

Antidumping- und Ausgleichszoll

Neben dem normalen Zoll kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich ein Antidumping und/oder Ausgleichszoll anfallen. Diese Zölle werden allerdings nur festgesetzt, wenn Untersuchungen der zuständigen Stelle (hier: Competition and Tariff Commission) ergeben haben, dass im konkreten Fall Dumping oder Subventionierung durch den Verkäufer/das Exportland vorliegt. Die Höhe dieses Zolls hängt von den Feststellungen in den jeweiligen Untersuchungen ab.

Darüber hinaus können zusätzliche Zölle auch gemäß dem WTO-Schutzabkommen oder besonderen Vorschriften des GATT erhoben werden.

Weitere Informationen: WTO - Trade Remedies Data Portal (Public database on anti-dumping and countervailing duty actions)

Einfuhrumsatzsteuer

Unabhängig von der Zollabgabe unterliegt jede Einfuhr der in Simbabwe geltenden Einfuhrumsatzsteuer (Value Added Tax/VAT), sofern die eingeführten Waren nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch alle in Simbabwe erfolgten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen werden mit der Mehrwertsteuer belastet, wobei auch hier Ausnahmen gelten können. 

Der Normalsatz beträgt 15 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsteuersatz sowie die Möglichkeit der Befreiung. 

Unter anderem folgende Waren sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (exempt supplies):

  • bestimmte tierische Lebensmittel

  • ausgewählte Erdölprodukte

  • Menstruationstassen

  • diverse landwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

  • Zugmaschinen

Beispielsweise folgende Waren unterliegen dem Nullsatz (zero-rate supplies):

  • Grundnahrungsmittel wie zum Beispiel Zucker, Milch, Eier

  • einige Getreidesorten wie zum Beispiel Hartweizen oder Mais

  • Sojabohnen

  • diverse Lebensmittelzubereitungen wie zum Beispiel Weißbrot 

  • bestimmtes Tierfutter

  • pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneiwaren

  • Düngemittel und Pestizide

  • orthopädische Hilfsmittel

Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der verzollte Warenwert inklusive aller bei der Einfuhr fälligen Abgaben. Für bestimmte Waren kann die Abgabe nur in US-Dollar entrichtet werden.

Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer und VAT-Registrierung

Gesetzesgrundlage: Value Added Tax Act (CHAPTER 23:12)

Verbrauchsteuer

Bei der Einfuhr von beispielsweise folgenden Waren fällt eine Verbrauchsteuer (Excise Tax) an:

  • alkoholische Getränke (zum Beispiel Wein und Bier)
  • bestimmte Lebensmittelzubereitungen (zum Beispiel Bierpulver)
  • Tabak und Tabakwaren (zum Beispiel Zigaretten)
  • Energy Drinks
  • elektrische Glühbirnen
  • gebrauchte Kraftfahrzeuge

Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuer ist der verzollte Warenwert. Für bestimmte Waren kann die Abgabe nur in US-Dollar entrichtet werden.

Weitere Informationen zu: Verbrauchsteuer

Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act (Chapter 23:02)

Weitere Abgaben

Zusatzsteuer (Surtax)

Für ausgewählte importierte Waren, wie zum Beispiel Grundnahrungsmittel (unter anderem Joghurt, Käse, Vogeleier und Bohnen), Wasch- und Reinigungsmittel und bestimmte Kühl- und Gefrierschränke, wird eine Zusatzsteuer (Sur-Tax) in Höhe von 25 Prozent erhoben.

Erdölabgabe (Petroleum Importer's Levy)

Für Rohöl der Position 2709 und Öle, Zubereitungen daraus und Ölabfälle der Position 2710 wird eine Erdölabgabe in Höhe von 0,05 USD/l Erdölerzeugnis, das von lizensierten Importeuren auf der Straße transportiert wurde, erhoben. 

Befreiung oder Reduzierung von Abgaben

Im Rahmen von Handelsabkommen, Rabattregelungen (Rebates) oder auch konkreten Aufhebungen können Importeure von bestimmten Einfuhrabgaben befreit werden. 

Weitere Informationen: Part XI of the Customs and Excise Act: Rebates, Refunds and Remissions of Duty

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