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Rechtsbericht | Slowakei | Prozessrecht

Slowakei: Rechtsverfolgung

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in der Slowakei durchsetzen können.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Rechtsgrundlagen

Seit dem EU-Beitritt der Slowakischen Republik am 1. Mai 2004 ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abgekürzt EuGVVO) im Land unmittelbar anzuwenden. Die jeweilige Entscheidung, also Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, wird ohne besonderes Verfahren anerkannt. Der Vollstreckungsantrag ist direkt an das zuständige slowakische Gericht zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie im europäischen Gerichtsatlas

Zusätzlich wird die Rechtsverfolgung in der Slowakischen Republik durch folgende Europäische Verordnungen mit unmittelbarer Wirkung vereinfacht (Auswahl):

Zum 1. Juli 2016 wurde die bislang geltende Zivilprozessordnung (Obciansky súdny poriadok) durch drei neue Verfahrensgesetze ersetzt. Mehr Klarheit, Effizienz und ein hohes Maß an Rechtssicherheit haben die drei neuen Verfahrensgesetze geschaffen:

  • Správny súdny poriadok - Verwaltungsverfahrensgesetz;
  • Civilný sporový poriadok - Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten;
  • Civilný mimosporový poriadok - Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gerichtsbarkeit

Die grundsätzliche Eingangsinstanz im slowakischen Gerichtsprozess bilden die sogenannten Bezirksgerichte (Okresné súdy), die nächsthöhere Instanz sind sodann die sogenannten Land- oder Regionalgerichte (Krajské súdy); als höchste Instanz ist schließlich das Oberste Gericht der Slowakischen Republik (Najvyssí súd) berufen. Das Verfassungsgericht (Ustavný súd) steht außerhalb dieses grundsätzlich zweistufigen Instanzenzuges; es entscheidet nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen oder über Grundrechtsverletzungen von Bürgern, sondern auch über Maßnahmen gegen und Entschädigungen für überlange Verfahrensdauern als einem der Kernprobleme der slowakischen Justiz.

Schiedsgerichtsbarkeit

Entscheidet man sich für die Schiedsgerichtsbarkeit als die bevorzugte Streitbeilegungsmethode, erscheint es als ratsam, die Standardklausel einer der bekannten Schiedsinstitutionen wie des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, des Schiedsinstitutes bei der Stockholmer Handelskammer oder die Geltung der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu vereinbaren. Die Musterschiedsklauseln der einzelnen Schiedsinstitutionen sind in mehreren Sprachfassungen auf deren Internetseiten abrufbar.

Das bekannteste Schiedsgericht in der Slowakei besteht bei der Industrie- und Handelskammer (Rozhodcovský súd Slovenskej obchodnej a priemyselnej komory). Es gilt die Schiedsordnung (Rokovací poriadok bzw. Rules of Procedure). Soweit die Schiedsparteien es versäumen, Schiedsrichter beziehungsweise den/die Vorsitzende(n) des Schiedsgerichts zu ernennen, erfolgt die Ersatzernennung gemäß Art. 17 der Schiedsordnung durch den Präsidenten der Schiedsinstitution auf Grundlage der Schiedsrichterliste (Zoznam rozhodcov bzw. Panel of Arbitrators). Die Schiedsrichterliste umfasst 10 Namen und ist im Internet abrufbar.

Das slowakische Schiedsrecht findet seine Rechtsgrundlage im Schiedsverfahrensgesetz (Zákon o rozhodcovskom konaní, Gesetz Nr. 244/2002 Z.z.), welches dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 nachgebildet ist.

Die Slowakische Republik ist Mitgliedstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Gesetz über Gerichtsvollzieher und die Vollstreckung (Zákon o súdnych exekútorov a exekucnej cinnosti (Exekucný poriadok), Gesetz Nr.: 233/1995 Z.z.).

Seit dem 1. April 2017 gelten für das Zwangsvollstreckungsverfahren weitere neue Regelungen. Der Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kann jetzt nur bei einem Zwangsvollstreckungsgericht, Bezirksgericht Banská Bystrica, elektronisch gestellt werden. Dafür ist ein bestimmtes Formular vorgesehen. Besitzt der Gläubiger kein aktives elektronisches Postfach, dann kann er über einen Gerichtsvollzieher den Antrag stellen. Nach Antragstellung bestimmt das Bezirksgericht im Wege eines Zufallsverfahrens welcher Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durchführen wird. Das einzige Auswahlkriterium ist, dass der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners bestellt ist. Der Gläubiger kann jetzt keinen bestimmten Gerichtsvollzieher für das Betreiben der Zwangsvollstreckung bestimmen. Die freie Auswahl wurde durch die Zentralisierung am Bezirksgericht abgeschafft.

Die Zeitdauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens wurde auch begrenzt. Wird im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine juristische Person innerhalb von 30 Monaten kein volltreckbares Vermögen verzeichnet, wird es eingestellt. Bei natürlichen Personen beträgt die Zwangsvollstreckungsdauer fünf Jahre.

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