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Rechtsbericht | Ukraine | Internationales Privatrecht
Die Ukraine ist zahlreichen internationalen Übereinkommen beigetreten.
03.02.2022
Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna
Die Ukraine gehört dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, CISG, ukrainisch: "Konvencija OON pro dohovory mižnarodnoi kupivli-prodažu tovariv“) seit dem 1. Februar 1991 an. Zu beachten ist der von der Ukraine erklärte Schriftformvorbehalt (Art. 12, 96 UN-Kaufrecht). Danach bedürfen internationale Kaufverträge, Angebot und Annahme ebenso wie andere kaufrechtliche Willenserklärungen zwingend der Schriftform.
Die Ukraine gehört seit dem 1. April 1994 auch dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (in seiner nicht ergänzten Fassung) an, welches für alle international-kaufrechtlichen Ansprüche eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist vorsieht.
Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-ukrainischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts“ oder "ukrainischen Rechts“ anwendbar. Nationale Gesetze greifen bei deutsch-ukrainischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (zulässig gemäß Art. 6 UN-Kaufrecht).
Im Übrigen lässt Art. 32 Abs. 1 des ukrainischen Gesetzes Nr. 2709-IV "Über das Internationale Privatrecht“ vom 23. Juni 2005 eine Rechtswahl zu. Danach kann sich "der Inhalt eines Rechtsgeschäfts nach dem von den Parteien gewählten Recht richten, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“.
Die Ukraine ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. November 1961. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland ihren Einspruch gegen den Beitritt der Ukraine zu diesem Übereinkommen zurückgezogen hat, müssen Urkunden im deutsch-ukrainischen Rechtsverkehr seit dem 22. Juli 2010 nicht mehr legalisiert werden, eine Apostille ist demnach ausreichend.