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Rechtsbericht | Ukraine | Sicherungsmittel

Sicherungsmittel

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Die Sicherungsmittel sind im ukrainischen Zivilgesetzbuch ("Zyvilnyj kodeks Ukrainy“, im Folgenden: ZGB)  geregelt. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Arten von Sicherungsmitteln

Artikel 546 des ZGB zählt unter der Überschrift "Sicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten" als Sicherungsmittel folgende auf: 

  •  Vertragsstrafe ("neustojka“ bzw. "straf“ oder "penja“),
  •  Bürgschaft ("poruka“),
  •  Garantie ("garantija“),
  •  Pfand ("zastava“),
  •  Zurückbehaltungsrecht ("pritrimannja“),
  •  Anzahlung ("zavdatok“),
  • Treuhandvertrag ("pravom doviržoyi vlasnosti")

Durch vertragliche Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage sind auch andere Sicherungsmittel zulässig. Sicherungsvereinbarungen sind schriftlich zu treffen, anderenfalls sind diese nichtig (Art. 547 ZGB).

Vertragsstrafe 

Gegenstand der Vertragsstrafe ("neustojka") (Art. 549-552 ZGB) kann ein Geldbetrag bzw. bewegliches oder unbewegliches Vermögen sein (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch auf Vertragsstrafe entsteht unabhängig davon, ob die Nicht- bzw. Schlechterfüllung beim Gläubiger Schäden verursacht hat. Die Vertragsstrafe wird nicht verzinst (Art. 550 ZGB). Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn der Schuldner die Verletzung seiner Verpflichtung, zum Beispiel aufgrund höherer Gewalt, nicht zu vertreten hat (Art. 550 Abs. 3 i.V.m. Art. 617 ZGB). Die Höhe der Vertragsstrafe kann dann vom Gericht reduziert werden, wenn sie im Vergleich zu den Verlusten des Gläubigers unverhältnismäßig hoch ausfällt sowie bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe (Art. 551 Abs. 3 ZGB). Die Leistung der Vertragsstrafe befreit den Schuldner ("boržnik“) nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung. Auch steht dem Gläubiger ("kreditor“) nach Leistung der Vertragsstrafe seitens des Schuldners ausdrücklich weiter das Recht zu, Schadensersatz infolge der Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu verlangen (Art. 552 ZGB).

Der Bürge ("poručitel‘“) haftet gemäß Art. 554 Abs. 1 ZGB neben dem Schuldner für dessen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, soweit der Bürgschaftsvertrag ("dogovir poruky“, Art. 553-559 ZGB) keine subsidiäre Haftung des Bürgen vorsieht. Mangels abweichender Regelungen im Bürgschaftsvertrag ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit, einschließlich der Zinsen, der Vertragsstrafe und ggf. des Schadensersatzes maßgebend (Art. 554 Abs. 2 ZGB). Wenn vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, haften Mitbürgen als Gesamtschuldner (Art. 554 Abs. 3 ZGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, es sei denn, dass diese Einreden mit der Person des Hauptschuldners zusammenhängen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner auf Einreden verzichtet oder die Verbindlichkeit anerkannt hat (Art. 555 Abs. 2 ZGB). Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (Art. 556 Abs. 2 ZGB). Die Bürgschaft erlischt mit der Hauptschuld sowie in den Fällen, in denen die Hauptschuld ohne die Zustimmung des Bürgen mit dem Ergebnis geändert wird, dass der Umfang der Bürgschaftsschuld sich erhöht (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Ferner erlischt die Bürgschaft, wenn der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld deren Annahme oder die vom Bürgen ordnungsgemäß angebotene Leistung abgelehnt hat (Art. 559 Abs. 2 ZGB) sowie bei Schuldübernahme (Art. 559 Abs. 3 ZGB). Schließlich wird der Bürge mit Ablauf der im Bürgschaftsvertrag bestimmten Zeit von seiner Haftung frei. War die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so erlischt die Bürgschaft, wenn der Gläubiger die Hauptschuld vollständig erfüllt oder wenn der Gläubiger innerhalb von drei Jahren ab dem Beginn der Laufzeit ("termin") der Hauptschuld den Bürgen nicht verklagt (Art. 559 Abs. 4 ZGB).

Garantie 

In einer Garantie (Art. 560-569 ZGB) gewährleistet eine Bank oder eine andere Finanzinstitution oder Versicherung die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Eine Garantie ist vom Bestand der Hauptschuld unabhängig und hat eine bestimme Geltungsdauer. Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht, kann der Gläubiger die Zahlung vom Garantiegeber ("garant“) schriftlich verlangen.

Pfand 

Das Pfand (Art. 572-593 ZGB) gibt dem Gläubiger das Recht, sich im Falle der Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner aus dem Wert der verpfändeten Sache vorrangig zu befriedigen. Wenn das Gesetz oder der Pfandvertrag nichts anderes vorsehen, verbleibt die Pfandsache beim Pfandschuldner (Art. 576 Abs. 6 ZGB). Auch künftige Forderungen können durch ein Pfand besichert werden (Art. 573 ZGB). Gegenstand eines Pfandrechts können gemäß Art. 576 ZGB beliebige Vermögensgegenstände (Sachen, Wertpapiere, dingliche Rechte) sein, auch solche, die der Pfandschuldner erst nach Pfandbestellung erwirbt (z.B. künftige Ernte). Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das Zubehör der Pfandsache. Soweit vertraglich vorgesehen, kann das Pfandrecht auch auf Früchte, Produkte und Einkünfte, die durch Nutzung der Pfandsache erzielt wurden, umfassen. Im Pfandvertrag ("dogovir zastavy“) muss gemäß Art. 584 Abs. 1 ZGB Folgendes geregelt sein: das Wesen, die Höhe und die Laufzeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit sowie die Pfandsache, ein Verweis auf den Vertrag oder ein sonstiges Geschäft, welches die Verbindlichkeit beschreibt (allgemeine Beschreibung genügt, Art. 584 Abs. 2 ZGB).

Die Anzahlung ist in Art. 570 f. ZGB, das Zurückbehaltungsrecht in Art. 594-597 geregelt. 

Hypothek 

Hinsichtlich der Hypothek ("ipoteka“) verweist Art. 575 Abs. 3 ZGB auf ein Spezialgesetz. Die Bestellung einer Hypothek richtet sich nach dem Gesetz Nr. 898-IV vom 5. Juni 2003 i.d.F. vom 16. Juli 2021 ("Zakon pro ipoteku“). Der Hypothekenvertrag ("ipotečnyj dogovir“) bedarf der notariellen Form und unterliegt der staatlichen Registrierung. Regelungen zum Hypothekenbrief ("zastavna“) finden sich in Art. 20 ff. des Hypothekengesetzes.


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