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Ukraine: Produzentenhaftung

Die Produzentenhaftung regelt die Verantwortung von Herstellern für fehlerhafte Produkte. Für Unternehmen ist es wichtig, Haftungsrisiken früh zu erkennen. (Stand: 16.06.2026)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Haftung des Produzenten

Die Produzentenhaftung wird durch mehrere gesetzliche Grundlagen geregelt:

Verschuldensunabhängige Haftung

Der Hersteller haftet für einen Produktmangel gemäß Art. 4 verschuldens- und vertragsunabhängig.

Gemäß Art. 5 haftet der Hersteller für einen Produktmangel, wenn ein Produkt nicht dem Sicherheitsniveau entspricht, mit dem Verbraucher:innen oder Verwender:innen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens rechnen durften.

Auch der Importeur, der eine Sache in die Ukraine eingeführt hat, haftet für ein mangelhaftes Produkt (Art. 7). Kann der Hersteller des Produkts nicht ermittelt werden, haften auch der Lieferant oder der Verkäufer. Dem Geschädigten steht es frei zu wählen, gegen wen er vorgeht. Die Haftungsdauer beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Die Haftung kann weder vertraglich beschränkt noch ausgeschlossen werden. Der Hersteller kann sich jedoch von der Haftung befreien beziehungsweise den Haftungsumfang mindern, wenn er nachweist, dass er beispielsweise das Produkt nicht in den Umlauf gebracht hat oder der Mangel erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist.

Haftung für Mängel an Immobilien

Die Produkthaftung für Immobilien ist in den Artikeln 1209 bis 1211 geregelt. Demnach sind Schäden an der Immobilie zu ersetzen, die infolge konstruktiver, technologischer oder auf die Zusammensetzung bezogener Mängel entstanden sind. Die Dauer der Haftung entspricht der vom Hersteller genannten Lebensdauer des Produkts, beträgt jedoch mindestens zehn Jahre, wenn diese nicht genannt wird.

Welche Ansprüche hat der Kunde?

Der entstandene Schaden ist grundsätzlich vollständig zu ersetzen. Das Gesetz sieht weder eine Selbstbeteiligung noch Haftungshöchstgrenzen vor. Ersatzfähig sind Schäden an Leben, Gesundheit und Vermögen. Ein Nichtvermögensschaden (Ersatz des immateriellen Schadens) kann nach Art. 22 VSchG gefordert werden. Die Beweislast ist für den entstandenen Schaden, den Produktmangel und den kausalen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Mangel obliegt dem Geschädigten (gemäß Art. 6 Pkt. 1).

Der Schadensersatz kann innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem der Geschädigte Kenntnis aller relevanten Umstände erlangt hat.

Produktsicherheit von Nichtlebensmitteln

Rechte und Pflichten von Herstellern und Händlern werden geregelt durch:

Diese Vorschriften gelten, solange keine Spezialgesetze für bestimmte Produktgruppen gelten. Die einzelnen Produktanforderungen sind in technischen Reglements festgelegt.

Wer gilt als Hersteller und wer als Händler?

Als Hersteller gelten:

  • alle in der Ukraine ansässigen Personen, die Produkte herstellen oder zumindest unter eigenem Warenzeichen in den Verkehr bringen,
  • autorisierte Vertreter eines ausländischen Herstellers,
  • Importeure.

Händler sind demnach alle übrigen Wirtschaftsakteure in der Lieferkette, die auf dem ukrainischen Markt Produkte anbieten.

Pflichten und Haftung

Unternehmen müssen den Aufsichtsbehörden auf Anfrage jederzeit Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich ergibt, von wem die Ware bezogen wurde und an wen sie weiterverkauft wurde. Diese Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Bei Feststellung einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr wird eine unverzügliche Mitteilung an die Aufsichtsbehörden verlangt.

Wenn der Hersteller nicht identifizierbar ist, sind die Behörden befugt, jedes Unternehmen aus der Lieferkette, das keine entsprechenden Unterlagen besitzt, zur Verantwortung zu ziehen.

Hersteller und Importeure sind zu Produkttests verpflichtet. Sie müssen Verbraucher:innen außerdem umfassend über die Produkte informieren, einschließlich des Namens und des Sitzes des Herstellers sowie der Modell- und Seriennummer. Ferner müssen sie ein Register von Kundenbeschwerden führen.

Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden dürfen den Verkauf von Waren, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, einschränken oder verbieten oder öffentliche Warnungen aussprechen und den Rückrufe anordnen. Verstöße werden mit Geldbußen in Höhe des 5.000-fachen des Brutto-Mindesteinkommens geahndet.

Marktkontrolle im Lebensmittel- und Futtermittelsektor

Das Gesetz Nr. 2042 regelt die staatliche Kontrolle im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, tierische Nebenprodukte, Tiergesundheit und Tierschutz.

Die Kontrollen erfolgen risikobasiert: Je höher das Gefährdungspotenzial einer Tätigkeit ist, desto intensiver wird sie geprüft. Verstöße werden mit Bußgeldern zwischen 10- und 50-fachen des Mindestarbeitslohns geahndet.

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