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Ukraine: Vertragsrecht
Das ukrainische Vertragsrecht befindet sich in einer umfassenden Reformphase. Es orientiert sich am europäischen Privatrecht und wird zunehmend vereinfacht. (Stand: 16.06.2026)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das ukrainische Recht kennt – wie das deutsche Recht – die gängigen Vertragstypen wie Kauf-, Liefer-, Leasing- und Handelsverträge.
Bisher regelte das Wirtschaftsgesetzbuch die Bestimmungen zu Handelsverträgen zwischen Unternehmen. Seit dessen Abschaffung in 2024 regelt ausschließlich das Zivilgesetzbuch Verträge zwischen Unternehmen.
Die entsprechenden Regelungen über die Schuldverhältnisse sind in Abschnitt II, Art. 626 ff. ZGB enthalten. Darüber hinaus kann das Ministerkabinett der Ukraine Richtbedingungen für Verträge (Musterverträge) empfehlen. In diesem Fall dürfen Vertragsparteien nicht vom Inhalt der Musterverträge abweichen. Sie haben jedoch das Recht diese individuell zu konkretisieren. Dies gilt beispielsweise für Verträge, die im staatlichen Auftrag geschlossen werden, sowie für Werkverträge im Bereich Hausbau (Hochbau).
Worauf soll man beim Vertragsabschluss achten?
Die meisten Vertragsarten in der Ukraine können formfrei abgeschlossen werden. Einige Vertragstypen bedürfen jedoch einer notariellen Beglaubigung oder einer staatlichen Registrierung, etwa bei der Veräußerung von Grundstücken, Immobilien- oder Hypothekenverträgen.
Vertragspraxis: Wesentliche Vertragsbestandteile
Nach Art. 203 des Zivilgesetzbuchs müssen Verträge die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Die häufigsten Bestimmungen sind:
- Vertragsgegenstand;
- Kaufpreis;
- Laufzeit des Vertrages;
- Zahlungsbedingungen;
- Abnahme der Ware oder Dienstleistung;
- Haftung;
- Strafen;
- Vertragsänderungen und Kündigungsvoraussetzungen;
- Rechtswahl.
Das Fehlen dieser Punkte stellt oft die häufigsten Fehler dar, die zu Konfliktsituationen führen.
Beim Abschluss des Vertrags ist darauf zu achten, dass die unterzeichnende Person über die entsprechende Befugnis verfügt. Möchte man den ukrainischen Partner überprüfen, kann man diese Information aus offiziellen Quellen, wie den staatlichen Registern und den dort hinterlegten Vollmachten, ermitteln.
Auswirkungen des Kriegsrechts
Während der Geltung des Kriegsrechts sind bei Abschluss von Verträgen aktuelle Beschränkungen im Hinblick auf den Zahlungsverkehr, Export, Import und Zollabfertigungen zu beachten. Unternehmen sollten den Abschluss von "Höhere Gewalt"-Klauseln in Betracht ziehen. Zudem sollten Sanktionsrisiken beachtet werden und die Geschäftspartner im Hinblick auf Sanktionen überprüft werden. Geschäftsbeziehungen mit einem sanktionierten Vertragspartner können die Erfüllung des Vertrages gefährden und zudem die Reputation schädigen.
Laut dem Gesetz über das Internationale Privatrecht (Закон про міжнародне приватне право) können die Parteien das anzuwendende Recht für das Rechtsgeschäft frei vereinbaren, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Änderung oder Aufhebung eines Vertrages
Die Gründe für die Änderung oder Aufhebung eines Vertrags sind in Art. 651 des ZGB aufgeführt. Demnach ist eine Änderung oder Aufhebung des Vertrags nur mit Zustimmung aller Parteien zulässig.
Ein Vertrag kann außerdem im Rahmen eines Gerichtsverfahren geändert oder aufgehoben werden. Dies gilt, wenn die andere Partei den Vertrag verletzt hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Vertragsverstoß liegt vor, wenn der Schaden für die andere Partei erheblich ist.
Verjährung von Ansprüchen
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs (Art. 257 ZGB). Eine besondere Verjährungsfrist von einem Jahr gilt insbesondere für folgende Ansprüche:
- über die Übertragung der Rechte und Pflichten des Käufers auf den Miteigentümer im Falle einer Verletzung des Vorkaufsrechts eines Anteils am gemeinsamen Teileigentum;
- im Zusammenhang mit den Mängeln der verkauften Waren;
- im Zusammenhang mit dem Transport von Fracht und Post;
- bei der Ungültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt für Ansprüche auf Anerkennung von Vermögenswerten.
UN-Kaufrecht bei internationalen Geschäften
Die Ukraine ist seit dem 1. Februar 1991 Mitglied des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen – CISG). Zu beachten ist jedoch, dass laut dem von der Ukraine erklärten Schriftformvorbehalt (Art. 12, 96 UN-Kaufrecht) internationale Kaufverträge zwingend in Schriftform geschlossen werden müssen. Das UN-Kaufrecht hat Vorrang vor den nationalen Vorschriften, auch bei einer Rechtswahlklausel. Nationale Gesetze finden nur Anwendung, wenn das UN-Kaufrecht einen bestimmten Bereich nicht regelt oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Gemäß dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf gilt eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist.
Welche Rechte gelten bei Mängeln?
Das Kauf- und Kaufgewährleistungsrecht ist in den Artikeln 655 bis 711 ZGB geregelt und entspricht weitgehend dem deutschen Gewährleistungsrecht.
Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Käufer gemäß Art. 678 Abs. 1 ZGB wahlweise Anspruch auf:
- Minderung,
- unentgeltliche Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist,
- Kostenersatz bei einer Selbst- beziehungsweise Ersatzvornahme.
Bei schwerwiegenden Mängeln (nicht reparierbare Schäden, Mängelbeseitigung ist zeitlich und finanziell unverhältnismäßig, wiederkehrende Schäden) kann der Käufer gemäß Art. 678 Abs. 2 ZGB zurücktreten und die Rückgewähr des gezahlten Preises oder einen Warenumtausch verlangen.
Ist der Verkäufer nicht gleichzeitig der Hersteller der mangelhaften Ware ist, kann der Käufer gemäß Art. 678 Abs. 3 ZGB wählen, ob er den Warenumtausch oder die unentgeltliche Mängelbeseitigung vom Verkäufer oder vom Hersteller verlangt.
Der Verkäufer hat gemäß Art. 679 ZGB alle Mängel der Kaufsache zu vertreten, die vor der Übergabe an den Käufer oder aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Gründen entstanden sind.
Für den Mängelbegriff ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, ansonsten die Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung maßgeblich (Art. 673 ZGB).
Wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Ware (Art. 675 ZGB) garantiert, haftet er für entsprechende Mängel der Kaufsache, es sei denn, er kann beweisen, dass die Sachmängel nach der Übergabe an den Käufer infolge eines Verstoßes gegen die Nutzungs- und Lagerungsbedingungen, Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt entstanden sind (Art. 679 Abs. 2 ZGB).
Vertragspraxis: Übernahme einer Garantie
Bei einer Garantiefrist (Art. 676 ZGB) oder Haltbarkeitsfrist (Art. 677 ZGB) können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Mängel innerhalb der Frist festgestellt wurden. Fehlt eine solche Frist, müssen Sachmängel gemäß Art. 680 ZGB innerhalb einer angemessenen Frist entdeckt worden sein, spätestens aber zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache (bei Immobilien: drei Jahre).
Verletzt der Käufer seine Rügepflicht, ist der Verkäufer berechtigt, (teilweise) nicht auf die Forderungen des Käufers einzugehen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass die Erfüllung der Ansprüche aufgrund der verspäteten Rüge unmöglich oder unverhältnismäßig teuer geworden ist. Der Verkäufer kann jedoch nicht auf die verspätete Rüge berufen, wenn ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.