Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht | Ukraine | Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Regelungen zu Zahlungsbedingungen in der Ukraine.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Nationale Währung

Die Nationale Währung in der Ukraine ist die Hrywnja (UAH). Der aktuelle Wechselkurs kann auf der Internetseite der Ukrainischen Nationalbank abgerufen werden. 

Devisenrechtliche Bestimmungen 

Relevante Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 2473-VIII vom 7. Februar 2019 "Über Devisen und Devisengeschäfte“ ("Zakon pro valyutu i valyutni operatsiyi"). Das Gesetz dient der Deregulierung und Erleichterung von grenzüberschreitenden Devisengeschäften. Zahlreiche Verbote und Verpflichtungen wurden aufgehoben. Die Nationalbank der Ukraine (Im Folgenden: NBU) hat alle Vorschriften genehmigt und acht Hauptbeschlüsse verkündet. So können alle Devisengeschäfte zwischen Ansässigen und Nichtansässigen in ausländischer und nationaler Währung durchgeführt werden. Damit ist die Nationalbank von dem System der totalen Kontrolle zum System der Devisenüberwachung gewechselt. Einzelne Beschlüsse können auf der Internetseite der Nationalbank der Ukraine nachgelesen werden. 

Unter die Währungskontrolle fallen:

  • Export-Geschäfte, wenn die Vorauszahlung nicht mit dem Tag der Zollanmeldung zusammenfällt;
  • Export von Dienstleistungen, von geistigem Eigentum und sonstigen immateriellen Rechten.

Import-Geschäfte, fallen unter die Währungsaufsicht nur, wenn

  • keine Information über die Einfuhr besteht; oder
  • ein Vertragsabschluss ohne Einfuhr in die Ukraine besteht.

Die Export-Import-Geschäfte zwischen Ansässigen und Nichtansässigen können nur über eine Bank (Art. 7 Abs. 1, Richtlinie Nr. 2, Richtlinie Nr. 5  der NBU) oder über ein elektronisches Zahlungsverfahren abgewickelt werden. Letzteres nur dann,  wenn es sich um eine Transaktion von  geringem Umfang handelt.  Unter geringem Umfang wird eine Summe von 150 000 Hrywnja verstanden; Grundlage ist der  Wechselkurs der NBU zum Zeitpunkt der Transaktion. Die Bezahlung kann jedoch auch in einer anderen Währung erfolgen (Richtlinie Nr. 2 Art. 4 Abs. 1 der NBU). Das Konto, über welches die Transaktion erfolgt, muss an das Geschäftskonto angebunden sein.

Nach der bisherigen Rechtslage musste die Verrechnung innerhalb von 180 Tagen erfolgen. Diese Frist gilt nicht mehr. Die Verrechnungsfrist bei einem Export-Import-Geschäft beträgt 365 Tage (Richtlinie Nr. 5 Art. 21 der NBU) - mit Ausnahmen von Transkationen, die den Umfang von 150 000 Hrywnja nicht überschreiten. Die Überwachung durch die Bank beginnt ab dem Tag der Bezahlung (Richtlinie Nr. 7, Art. 7 der NBU).

Die Ukrainische Nationalbank ist allerdings berechtigt, kürzere Fristen für einige Arten der Abrechnung festzulegen.

Verstöße gegen die Fristen durch die Ansässigen (Residente) ziehen eine Geldbuße in Höhe von 0,3 Prozent von dem ausstehenden Geldbetrag (bzw. dem Wert der nicht gelieferten Ware) für jeden Tag der Überschreitung der Frist nach sich, die sich gegen den in der Ukraine ansässigen Importeur richtet. Die Geldbuße in ausländischer Währung wird in die ukrainische Nationalwährung nach dem Wechselkurs der NBU am Tage der Entstehung der Schuld umgerechnet. Die Geldbuße darf den Wert der nicht gelieferten Ware, auch bei erheblichen Überschreitungen der Frist, nicht übersteigen.

Einfuhr von Bargeld 

Gemäß der Verordnung vom 2. Januar 2019 Nr. 3 der NBU dürfen nicht ansässige natürliche Personen und juristische Personen Bargeldbeträge in Höhe von mehr als 10.000 Euro (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung) einführen, sofern sie dies bei der Einreise mit einer Zollerklärung schriftlich deklarieren. Nichtansässige müssen die Herkunft des Geldes nicht belegen. Nichtansässige sind berechtigt, einen Geldbetrag von über 10.000 Euro (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung) auszuführen, wenn ein höherer Betrag bei der Einfuhr deklariert worden war.

Zahlungsverkehr

Im Banksektor wurde mit der Richtlinie Nr. 162 vom 28. Dezember 2018 der NBU die verpflichtende Einführung des IBAN-System im Banksektor eingeführt.

Mit dem Gesetz Nr. 4364 vom 30. Juni 2021 "Über Zahlungsdienste" ("Zakon pro platizhni posluhy")  wird eine Modernisierung der ukrainischen Zahlungsinfrastruktur beabsichtigt. Die Aktualisierung der Rechtsvorschriften ermöglicht die Anpassung an die Vorschriften der Europäischen Union und dient der Integration des ukrainischen Zahlungsverkehrsmarktes in den europäischen Markt. 

Hinweis: Aufgrund des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts kann sich die Rechtslage vor Ort jederzeit kurzfristig ändern (das kann z.B. bestehende Erleichterungen oder Steuersätze betreffen). Aktuelle Informationen können auf der Website der GTAI unter  "Aktuelle Rechtsmeldungen" abgerufen werden.  Aktuelle Informationen zu geltenden Fristen und Beschränkungen können zusätzlich auf der Internetseite der Ukrainischen Nationalbank abgerufen werden. 


Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.