Zollbericht USA Exportkontrolle

US-Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der Abstimmung unter den G7 haben auch die USA zahlreiche gegen die russische Wirtschaft gerichtete Maßnahmen in Kraft gesetzt.

Von Dr. Achim Kampf, Susanne Scholl | Bonn

In Abstimmung mit der EU haben auch die USA wirtschaftliche Maßnahmen gegen Russland verhängt, die wegen des extraterritorialen Geltungsanspruchs auch relevant für deutsche Unternehmen sein können. Die Palette reicht auch hier von Exportverboten und -beschränkungen bis hin zu höheren Zöllen für russische Waren.

  • US-Sanktionsvorschriften der USA können auch Sachverhalte außerhalb des US-Territoriums erfassen und deshalb für deutsche Unternehmen relevant sein.

    Grundsätzlich erfordert die Anwendung des US-Exportkontrollrechts einen bestimmten US-Bezug ("US-nexus“). Dies betrifft auch den Export von Gütern nach Russland, die den "Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegen (insbesondere Dual-Use Güter). Ein solcher Bezug ist immer dann gegeben, wenn die Ausfuhr durch eine sogenannte "US-Person“ erfolgt oder ein "US-Gut“ betrifft. 

    Ein US-Bezug ist grundsätzlich erforderlich

    Eine US-Person ist etwa die unselbständige Niederlassung einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann dann eine "US-Person“ sein, wenn ein US-Staatsangehöriger in verantwortlicher Position für die Exportgeschäfte des Unternehmens zuständig ist. Im Einzelnen sind neben den entsprechenden US-Vorschriften auch die auf ihrer Grundlage ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein "US-Gut“ betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn das Produkt nicht einen bestimmten Mindestanteil von US-Anteilen aufweist ("De minimis“). Doch auch, wenn das Produkt selbst zwar keine US-Anteile enthält, aber direkt auf US-Technologie und -software aufbaut, handelt es sich um ein "US-Gut“. Einzelheiten ergeben sich auch hier aus den einschlägigen Rechtsnormen sowie den behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Entscheidungen.

    US-Sekundärsanktionen erfordern keinen US-Bezug

    Darüber hinaus gibt es auch Exportbeschränkungen beziehungsweise -verbote, die keinerlei US-Bezug verlangen. Dies sind die sogenannten Sekundärsanktionen. Bezüglich Russland sieht "Americas Adversaries Through Sanctions Act“ (CAATSA, Art. 228) vor, dass auch Nicht-US-Personen sanktioniert werden können, wenn sie eine "bedeutende“ Transaktion für oder im Namen einer der Personen erleichtern, die unter den Executive Orders (präsidentielle Dekrete) (E.O.)) 13660, E.O. 13661, E.O. 13662, E.O. 13685, E.O. 13694, oder E.O. 13757 sanktioniert wurden (was impliziert, dass Nicht US-Personen solche Erleichterungen nicht leisten dürfen). Eine Ermächtigungsgrundlage für Sekundärsanktionen enthält auch E.O.14024, Section 11 (gemäß amendment durch E.O. 14114).

    Antiblockingverordnung ist nicht anwendbar

    Von der EU-Antiblockingverordnung sowie § 7 Außenwirtschaftsverordnung (Antiboykottverbot) sind die Russlandsanktionen nicht betroffen. Die Unternehmen befinden sich somit nicht – wie bei anderen Sanktionen – in der Situation entweder gegen EU-Recht beziehungsweise nationales Außenwirtschaftsrecht oder gegen US-Recht zu verstoßen.

    Welche US-Behörde ist zuständig?

    Es ist zu unterscheiden zwischen dem Export von Rüstungsgütern, dessen Kontrolle nach der Verordnung über internationalen Waffenhandel (International Traffic in Arms Regulations, ITAR) erfolgt, dem Export von Dual-Use und anderen Gütern (Export Administration Regulations, EAR) sowie Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) gegenüber bestimmten Ländern und Personen beziehungsweise Unternehmen. Für die Verwaltung dieser Vorschriften sind drei verschiedene Behörden zuständig:

    • Für ITAR ist das Directorate of Defence Trade Controls (DDTC) innerhalb des amerikanischen Außenministeriums (State Department) zuständig.
    • Die EAR obliegen dem Bureau of Industry and Security (BIS) innerhalb des Wirtschaftsministeriums (Department of Commerce).
    • Die Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) verwaltet das Office of Foreign Assets Controls (OFAC) innerhalb des Finanzministeriums (Departments of Treasury).

    Welche Unternehmen bei welchen Sachverhalten Beschränkungen und Verbote zu beachten haben, hängt vom genauen Inhalt der jeweiligen Regeln ab.

    Weiterführende Informationen

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Ein neues Sanktionsgesetz erweitert bisher bestehende Sanktionen. 

    Sanktionsgesetz gegen Russland und Iran

    Das Sanktionsgesetz Lindsey O. Graham Sanctioning Russia and Iran Act of 2026 (H.R. 5334) wurde am 18. September 2026 vom US-Präsidenten unterzeichnet. Das Gesetz autorisiert oder erweitert gesetzliche Sanktionen, Zölle und Verbote gegen Russland. Zudem verlängert es den Iran Sanctions Act of 1996 bis 2031. Damit werden die bestehenden Sanktionen nicht ersetzt, sondern gewisse Teile der bisherigen Sanktionspolitik kodifiziert und erweitert.

    Sanktionen im Überblick

    Was den Inhalt der Sanktionen angeht, so ist zwischen güterbezogenen Sanktionen und Sanktionen gegenüber gelisteten Personen und Unternehmen sowie Investitions- und Dienstleistungsbeschränkungen zu unterscheiden.

    Güterbezogene Sanktionen

    Unmittelbar nach der Anerkennung der Donezker Volksrepublik (DNR) und der Lugansker Volksrepublik (LNR) durch Russland haben die USA am 21. Februar 2022 die Executive Order (E.O.) 14065 erlassen. Mit der E.O. 14065 wurden gewisse Neuinvestitionen, Importe und Exporte sowie weitere Transaktionen mit den erfassten Gebieten untersagt.

    Am 24. Februar hat das Bureau of Industry and Security (BIS) neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland und Belarus erlassen. § 746.8 EAR enthält umfassende US-Exportkontrollbeschränkungen sowie Genehmigungspflichten für Exporte, Wiederausfuhren und Transfers innerhalb Russlands und Belarus. In der Regel dürfen Güter, die den Export Administration Regulations (EAR) unterliegen und einer Export Control Classification Number (ECCN) der Commerce Control List (CCL) zugeordnet sind, nur mit Genehmigung nach bzw. innerhalb Russlands oder Belarus ausgeführt, wiederausgeführt oder verbracht werden.

    Gemäß 734.9 (f) EAR können bestimmte Güter einem Exportverbot nach Russland unterliegen, wenn sie von einem Unternehmen außerhalb den USA hergestellt wurden. Es handelt sich dabei unter anderem um Waren, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 3-9 basieren. In solchen Fällen kann eine Lizenzpflicht greifen.

    Schließlich besteht ein Exportverbot bestimmter für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland relevanter Güter. Für zahlreiche Industrieprodukte hat das BIS weitere Genehmigungspflichten eingeführt. In seinen Erläuterungen vom 9. Mai 2022 führt das BIS die Produkte im Einzelnen gemäß der entsprechenden Klassifizierung auf und erläutert das Verhältnis zu bereits bestehenden Genehmigungspflichten. In diesem Kontext ist unter anderem Supplement No. 4 to Part 746 von Relevanz.

    Mit E.O. 14066 vom 8. März 2022 haben die USA ein Importverbot im Energiesektor verhängt. Es umfasst Rohöl, Petroleum, Petroleumbrennstoffe und -öle einschließlich Destillationsprodukte, sowie Flüssigerdgas, Kohle und Kohleprodukte mit Ursprung in Russland.

    Mit E.O. 14068 vom 11. März 2022 haben die USA weitere Im- und Exportverbote festgelegt. Dies betrifft unter anderem die Einfuhr von Fisch, alkoholischen Getränken und nichtindustriellen Diamanten mit Ursprung in Russland sowie alle anderen Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, die in Absprache mit dem Außenminister und dem Handelsminister festgelegt werden können. Ein Importverbot besteht auch gemäß der auf der Grundlage der E.O.14068 ergangenen Entscheidung des OFAC für russisches Gold.

    Mit General License 134 vom 12. März 2026 (General License 134C) hatte das Office For Foreign Assets Control (OFAC) eine zeitlich begrenzte Übergangslösung für bestimmte bereits verladene russische Erdölprodukte geschaffen. Diese Regelung ist zum 17. Juni 2026 ausgelaufen. 

    Bezüglich des Exports ist die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus den USA oder durch eine US-Person (egal, wo sie sich befindet) von Luxusgütern und anderen Gegenständen, die vom Handelsminister in Absprache mit dem Außenminister und dem Finanzminister festgelegt werden können, an eine Person in Russland untersagt.

    Ebenso untersagt ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Wiederausfuhr, der Verkauf oder die Lieferung von auf US-Dollar lautenden Banknoten aus den USA oder durch eine US-Person (unabhängig von ihrem Standort) an die russische Regierung oder an eine in Russland ansässige Person.

    Zu beachten ist auch, dass jede Genehmigung, Finanzierung, Erleichterung oder Garantie einer Transaktion einer ausländischen Person durch eine US-Person (unabhängig von ihrem Standort) verboten ist, wenn die Transaktion dieser ausländischen Person gemäß dem vorab Gesagten verboten wäre, wenn sie von einer US-Person oder innerhalb der Vereinigten Staaten durchgeführt würde.

    Sanktionen bezüglich gelisteter Personen und Unternehmen

    Neben den güterbezogenen Sanktionen haben die USA auf der SDN-Liste (Special Designated Nationals) zahlreiche russische Personen, Organisationen und Unternehmen aufgeführt. 

    Alle Beteiligungen und Vermögenswerte, die sich in den USA oder unter der Kontrolle von US-Personen befinden und deren Inhaber auf der SDN-Liste geführt werden, sind gesperrt und dem OFAC zu melden. Betroffen sind mittelbar auch alle Unternehmen, die zu 50 Prozent oder mehr in der Inhaberschaft der gelisteten Unternehmen stehen, wobei die Anteile mehrerer gelisteter Unternehmen zusammengerechnet werden. Darüber hinaus sind alle Transaktionen von US-Personen oder Transaktionen innerhalb der USA, die Eigentum oder Beteiligung an Eigentum von gesperrten Personen betreffen, untersagt. Erleichterungen im Bereich des geistigen Eigentums sieht hier die General Licence 31 des Finanzministeriums vom 5. Mai 2022 vor. Auch wenn der Inhaber von Patent-, Marken- oder Urheberrechten zu gelisteten Personen gehört, sind in der Licence im Einzelnen benannte Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums zulässig. Seit dem 22. Oktober 2025 befinden sich auf der Liste auch die beiden Ölkonzerne Rosneft und Lukoil sowie zahlreiche Tochtergesellschaften. Für eng begrenzte Sachverhalte bestehen General Licenses.

    Das Verbot, bezüglich auf der Grundlage von E.O. 14024 gelisteter Personen oder Unternehmen (beziehungsweise  E.O.14038 und 13405 für belarussische Unternehmen und Personen) finanzielle, technologische oder materielle Unterstützung zu leisten oder Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen, erstreckt sich auch auf Nicht-US-Personen.

    Bezüglich der auf der sogenannten CAPTA- Liste (Correspondent Account or Payable Through-Account Sanctions) geführten Banken ist es US-Finanzinstitutionen untersagt, für oder im Namen von auf der CAPTA-Liste gelisteten Unternehmen Korrespondenz- oder Durchlaufkonten zu eröffnen oder zu führen sowie Transaktionen, an der gelistete Banken beteiligt sind, abzuwickeln.

    Sofern Unternehmen von Handelsbeschränkungen bezüglich eines bestimmten Wirtschaftssektors betroffen sind, werden diese in der SSI-Liste (Sectoral Sanctions Identifications) aufgeführt.

    Die Listen sind auf der Homepage des OFAC abrufbar.

    Neuinvestitionsverbot und Dienstleistungsverbot

    Per E.O. 14071 vom 6. April 2022 sind Neuinvestitionen in Russland durch US-Personen verboten, wo immer sie sich auch befinden. 

    Ebenfalls verboten sind hiernach gemäß "Determination" des OFAC vom 8. Mai 2022 Buchhaltungs-, Treuhand- und Beratungsdienste in Russland im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen oder deren Management. Die Verbote wurden seit 2022 mehrfach erweitert, sodass derzeit auch folgende Dienstleistungen untersagt sind: Quantum-Computing-Dienstleistungen, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, IT-Consulting- und IT-Design-Dienstleistungen sowie bestimmte IT-Support- und Cloud-Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem russischen Erdölsektor.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Seit 2022 erheben die USA hohe Zölle auf russische Erzeugnisse.

    Zollerhöhungen möglich 

    Am 18. September 2026 unterzeichnete der US-Präsident den sogenannten Lindsey O. Graham Sanctioning Russia and Iran Act of 2026 (H.R. 5334). Das Gesetz ermöglicht es dem US-Präsidenten unter anderem, Zölle gegenüber Russland zu erhöhen. Zudem kann er Waren aus Ländern mit höheren Zöllen belegen, die zu den größten Importeuren russischen Rohöls und Erdgases gehören. 

    GTAI wird über konkrete Erhöhungen berichten, sobald diese bekannt sind.

    Russland und Belarus verlieren Meistbegünstigungsstatus

    Der Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act trat am 8. April 2022 in Kraft. Für Produkte mit Ursprung aus Russland und Belarus gelten seit dem 9. April 2022 die Einfuhrzölle in Spalte 2 des US-Zolltarifs. Diese sind erheblich höher als die moderaten Zölle in Spalte 1 (General), die im Regelfall für Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) gelten.

    Mit der Einstufung in Spalte 2 des Zolltarifs entziehen die USA Russland und Belarus den für WTO-Mitglieder und einzelne weitere Staaten geltenden Meistbegünstigungsstatus (MFN). Dieser MFN-Status bedeutet, dass ein Vorteil, den ein WTO-Mitglied einem anderen Mitglied gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden muss.

    Die USA bezeichnen den Meistbegünstigungsstatus in ihrer Gesetzgebung als Permanent Normal Trade Relations status (PNTR). Trotz dieser abweichenden Bezeichnung sind die Auswirkungen gleich. Die USA hatten Belarus in der Vergangenheit ebenfalls den PNTR-Status gewährt. Das Land ist jedoch noch kein WTO-Mitglied, sondern befindet sich im Beitrittsprozess zur WTO. Diese Verfahrensweise geht auf eine durch den US-Präsidenten gewährte Ausnahmeregelung zur US-Gesetzgebung zurück.

    Zusatzzölle gelten auch für Waren aus Russland

    Seit dem 24. Juli 2026 fallen auch für Waren mit russischem Ursprung Zusatzzölle in Höhe von 12,5 Prozent nach Section 301 des Trade Act of 1974 an. Hintergrund ist eine Untersuchung zum Thema Zwangsarbeit. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter USA führen neue Zölle nach Section 301 ein.

    Ferner greifen ebenfalls die Section 232-Zölle auf bestimmte Produkte. Unter anderem gelten für Stahl- oder Aluminiumprodukte aus Russland erhöhte Zusatzzölle von bis zu 200 Prozent.

    WTO-Mitgliedschaft auf dem Prüfstand

    Das Gesetz von 2022 verpflichtete die US-Handelsbeauftragte zudem dazu, sich innerhalb der WTO für weitere Maßnahmen gegenüber Russland und gegen den WTO-Beitritt von Belarus einzusetzen.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • USA behandeln Russland in Antidumpingverfahren weiterhin nicht als Marktwirtschaft.

    Liste der Nichtmarktwirtschaften

    Im Jahr 2022 hat das US-Handelsministerium entschieden, Russland in Antidumpingverfahren nicht mehr als Marktwirtschaft zu behandeln. Diese Einstufung gilt auch weiterhin.

    Damit erhalten die USA die Möglichkeit, wirkungsvoll gegen Marktverzerrungen vorzugehen. Diese entstehen nach Auffassung der US-Administration durch die zunehmende Einmischung der russischen Regierung in die Wirtschaft. Die Entscheidung spiegelt den aus Sicht der US-Administration zunehmenden staatlichen Einfluss auf die russische Wirtschaft wider. Dieser benachteilige die US-Industrie im globalen Wettbewerb.

    Nach Bewertung aller Fakten will das Handelsministerium damit sicherstellen, dass seine Berechnungen künftig der wirtschaftlichen Realität in Russland Rechnung tragen. Diese Berechnungen liegen den Dumpingentscheidungen zugrunde. So soll die US-Industrie einen hinreichenden Schutz vor unlauteren Einfuhren erhalten, auf den sie nach geltender Rechtslage Anspruch hat.

    Neben Russland stehen noch weitere Länder auf der Liste der sogenannten Non-Market Economy Countries:

    • Angola
    • Armenien
    • Aserbaidschan
    • Belarus
    • China
    • Georgien
    • Kirgisistan 
    • Laos
    • Moldau
    • Tadschikistan
    • Turkmenistan
    • Usbekistan
    • Vietnam

    Berechnung der Antidumpingzölle bei Einfuhren aus Russland

    Das US-Handelsministerium wendet bei Antidumpingverfahren gegen russische Einfuhren die für Nichtmarktwirtschaften geltende Berechnungsmethodik an. In solchen Fällen greift das US-Handelsministerium auf Preise und Kosten von Produktionsfaktoren aus Marktwirtschaften zurück, um die Antidumpingzölle zu berechnen. Grundlage wird dabei nicht mehr das Preisniveau in Russland sein. Stattdessen wird das Ministerium marktbasierte Preise und Kosten aus einem Land mit vergleichbarem wirtschaftlichen Entwicklungsstand und einer vergleichbaren Warenproduktion zugrunde legen.

    Entscheidung nach gründlicher Bewertung

    Das Ministerium hat diese Entscheidung nach gründlicher Bewertung von im US-Recht festgelegten Kriterien gefällt. Dazu zählen die Konvertierbarkeit der Währung, die Art und Weise der Lohnfestsetzung, das Klima für ausländische Investitionen, die Kontrolle von Produktionsmitteln durch die Regierung und die Kontrolle der Geschäftsentscheidungen der Unternehmen durch die Regierung im betroffenen Land. In seiner Entscheidung stellte das Handelsministerium fest, dass es in diesen Bereichen in Russland, insbesondere seit der Invasion in der Ukraine, zu erheblichen Rückschritten gekommen ist. Nach Aussage des Ministeriums basiert die Entscheidung darüber hinaus auf einer eingehenden Analyse von Forschungsergebnissen aus unparteiischen, dritten Quellen. 

    Quellen und weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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