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Zollbericht USA Exportkontrolle
US-Sanktionsvorschriften der USA können auch Sachverhalte außerhalb des US-Territoriums erfassen und deshalb für deutsche Unternehmen relevant sein.
13.05.2022
Von Dr. Achim Kampf | Bonn
Grundsätzlich erfordert die Anwendung des US-Exportkontrollrechts einen bestimmten US-Bezug („US-nexus“). Dies betrifft auch den Export von Gütern nach Russland, die den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegen (insbesondere Dual-Use Güter). Ein solcher Bezug ist immer dann gegeben, wenn die Ausfuhr durch eine sogenannte „US-Person“ erfolgt oder ein „US-Gut“ betrifft.
Eine US-Person ist etwa die unselbständige Niederlassung einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann dann eine „US-Person“ sein, wenn ein US-Staatsangehöriger in verantwortlicher Position für die Exportgeschäfte des Unternehmens zuständig ist. Im Einzelnen sind neben den entsprechenden US-Vorschriften auch die auf ihrer Grundlage ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein „US-Gut“ betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn das Produkt nicht einen bestimmten Mindestanteil von US-Anteilen aufweist („De minimis“). Doch auch, wenn das Produkt selbst zwar keine US-Anteile enthält, aber direkt auf US-Technologie und -software aufbaut, handelt es sich um ein „US-Gut“. Einzelheiten ergeben sich auch hier aus den einschlägigen Rechtsnormen sowie den behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Entscheidungen.
Darüber hinaus gibt es auch Exportbeschränkungen beziehungsweise -verbote, die keinerlei US-Bezug verlangen. Dies sind die sogenannten „Sekundärsanktionen“. Bezüglich Russland ist zum einen der „Countering Americas Adversaries Through Sanctions Act“ (CAATSA, Art. 228) die Rechtsgrundlage. Nicht US-Personen sind betroffen, wenn sie eine „bedeutende“ Transaktion für oder im Namen einer der Personen „erleichtern“, die unter den Executive Orders (präsidentielle Dekrete) (E.O.)) 13660, E.O. 13661, E.O. 13662, E.O. 13685, E.O. 13694, oder E.O. 13757 sanktioniert wurden. Unabhängig davon enthält auch die E.O.14024 Sekundärsanktionen.
Von der EU-Antiblockingverordnung sowie § 7 Außenwirtschaftsverordnung (Antiboykottverbot) sind die Russlandsanktionen nicht betroffen. Die Unternehmen befinden sich somit nicht – wie bei anderen Sanktionen – in der Situation entweder gegen EU-Recht beziehungsweise nationales Außenwirtschaftsrecht oder gegen US-Recht zu verstoßen.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Export von Rüstungsgütern, dessen Kontrolle nach der Verordnung über internationalen Waffenhandel (International Traffic in Arms Regulations, ITAR) erfolgt, dem Export von Dual-Use und anderen Gütern (Export Administration Regulations, EAR) sowie Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) gegenüber bestimmten Ländern und Personen beziehungsweise Unternehmen. Für die Verwaltung dieser Vorschriften sind drei verschiedene Behörden zuständig:
Welche Unternehmen bei welchen Sachverhalten Beschränkungen und Verbote zu beachten haben, hängt vom genauen Inhalt der jeweiligen Regeln ab.