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Usbekistan: Investitionsrecht

Das usbekische Investitionsrecht hat kaum Beschränkungen für ausländische Investoren. "One-Stop-Shops" erleichtern den Zugang zum Markt. (Stand: 10.10.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Rechtliche Grundlagen

Usbekistan verfügt über einen umfangreichen Rechtsrahmen zur Förderung ausländischer Investitionen. So sieht die usbekische Verfassung (O'zbekiston Respublikasi Konstitutsiyasi) vor, dass der ein günstiges Investitions- und Geschäftsklima schafft (Art. 67 der Verfassung). Sie gewährt Unternehmen das Recht, jede Geschäftstätigkeit im Land nachgehen zu dürfen und garantiert freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. 

Das Gesetz Nr. 589 über Investitionen und Investitionstätigkeit (Qonuni investitsiyalar va investitsiya faoliyati to‘g‘risida) aus 2019 bildet die zentrale gesetzliche Grundlage und regelt die allgemeinen Grundsätze der ausländischer Investitionstätigkeit. Die Investitionen können erfolgen durch:

  • Beteiligung an Unternehmen;
  • Erwerb von Immobilien, Wertpapieren, Konzessionen;
  • Rechte an geistigem Eigentum;
  • Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Voraussetzung hierfür ist ein Mindestkapital von 400 Millionen UZS und der ausländische Anteil muss mehr als 15 Prozent betragen. 

Investitionsanreize

Im Rahmen des Investitionsgesetzes gewährt der Staat folgende Unterstützung:

  • Übertragung von staatlichem Eigentum oder Eigentumsrechten daran zu einem günstigen oder Null-Rückkaufswert;
  • Gewährung von Steuer- und Zahlungserleichterungen;
  • Subventionierung von Darlehenszinsen;
  • Zollbefreiung.

Die Vergünstigungen werden in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren wie Investitionsvolumen, Wirtschaftssektoren und Standort gewährt. Gleichzeitig ist es verboten, Vergünstigungen zu gewähren, wenn diese zu einer marktbeherrschenden Stellung des Investors führen könnten.

Rechte ausländischer Investoren 

Rechte ausländischer Investoren werden durch nationale Gesetzgebung und internationale Abkommen, wie dem Investitionsschutzvertrag zwischen Deutschland und Usbekistan, geschützt. 

Die usbekische Gesetzgebund sieht vor, dass der ausländischer Investor das Recht hat über den Umfang, Art und Ausrichtung seiner Investition selbst zu bestimmen. Die erwirtschafteten Gewinne können frei in das Heimatland transferiert werden. 

Darüber hinaus besteht eine Investitionsschutzgarantie gegen zukünftige Gesetzesänderungen, für den Fall, dass neue Gesetze die Rahmenbedingungen rückwirkend verschlechtern würden. Konkret bedeutet es, dass die Bedingungen gelten, die zum Zeitpunkt der Investition vorlagen. 

Im Streitfall kann ein nationales Gericht oder ein (internationales) Schiedsgericht eingeschaltet werden. Daneben gibt es die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Güteverhandlungen, Mediationsverfahren und die Inanspruchnahme eines Handelsgerichts, wenn die vorgenannten Maßnahmen erfolglos geblieben sind.

Investitionsklima 

Der aktuelle GTAI Wirtschaftsausblick Usbekistan bietet einen Überblick über das Investitionsklima und die anhaltende Wirtschaftsentwicklungen im Land. Die Regierung treibt diese Entwicklung mit Reformen voran unter anderem mit dem Abbau staatlicher Monopole, weiteren Marktöffnungen im Energiesektor und der Privatisierung staatlicher Unternehmen sowie der Unternehmensförderung. 

Denn insbesondere die Dominanz staatlicher Unternehmen und bürokratische Hürden, beispielsweise bei Baugenehmigungen, werden oft als Herausforderungen benannt. 

Ansprechpartner vor Ort

Als Ansprechpartner vor Ort stehen die usbekische Investitionsagentur sowie die Delegation der deutschen Wirtschaft in Usbekistan (AHK Usbekistan) zur Verfügung. 

Wichtige bürokratische Schritte können online über das e-Gov-Portal (my.gov.uz) durchgeführt werden

Eine auf Investitionsvorhaben spezialisierte Anwaltskanzlei kann bei der Kommunikation mit Behörden und bei minimieren von Risiken in einem fremden Rechtssystem behilflich sein. Eine Übersicht vor Ort tätiger, deutschsprachiger Anwaltskanzleien stellt die Deutsche Botschaft in Taschkent zur Verfügung.

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