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VAE: Vertragsrecht

Am 1. Juni 2026 ist das neue Gesetz Nr. 25/2025 über zivilrechtliche Transaktionen in Kraft getreten. (Stand: 19.06.2026)

Von Sherif Rohayem | Bonn

VAE keine Vertragspartei des UN-Kaufrechts

Die VAE sind kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Gleichwohl kann das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen den VAE und Deutschland zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der Rechtswahl oder aufgrund von Kollisionsrecht das deutsche Recht gilt. Denn auch das UN-Kaufrecht ist mit dessen Ratifizierung Teil des deutschen Rechts geworden.

AGB-Kontrolle rudimentär vorhanden

Im Vergleich zum deutschen Recht mit seinem detailliert geregelten System der AGB-Kontrolle kennt das emiratische Recht lediglich die Generalklausel des Art. 223 ZGB. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Inhaltskontrolle vor, wenn der Verwender einer AGB-Klausel die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligt (unfair conditions).

Liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, kann das Gericht: 

  • die Klausel anpassen oder
  • die andere Partei von der Bindung an die Klausel befreien.

Gewährleistung bei Rechtsmängeln umfassend

Gemäß Art. 483 Abs. 1 ZGB gewährleistet die Verkäuferin, dass die Kaufsache frei von Rechten Dritter ist. Dies gilt für Rechte die vor dem Abschluss des Kaufvertrages existierten und gemäß Art. 483 Abs. 2 ZGB auch für solche Drittrechte, die zwar nach dem Kauf entstanden sind, deren Entstehung aber Folge des Verhaltens der Verkäuferin ist. 

Bei den Drittrechten, die einen Rechtsmangel konstituieren, kommen insbesondere Eigentum, Nutzungs- oder Pfandrechte in Frage. Die Haftung für Rechtsmängel regelt Art. 487 ZGB. Die Vorschrift hat zwei Voraussetzungen

  1. Der gesamte Kaufgegenstand muss mit einem Drittrecht belastet sein.
  2. Die Inhaberin des Drittrechtes verweigert ihre Genehmigung zu dem Kauf.

Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Darüber hinaus stehen dem Käufer gegenüber der Verkäuferin die folgenden Ansprüche zu:

  • Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Drittrechts, es sei denn das Gesetz sieht etwas anderes vor;
  • Wertersatz für die gezogenen Früchte des Kaufgegenstandes, die der Käufer an die Dritte herausgeben musste;
  • Ersatz des Wertes (zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Drittrechts) nützlicher Aufwendungen am Kaufgegenstand (zum Beispiel Renovierungen) durch die Käuferin;
  • Ersatz des Schadens oder entgangener Gewinne - jeweils als Folge der Belastung des Kaufgegenstandes mit dem Drittrecht;
  • Erstattung der Kosten eines etwaigen Prozesses zwischen dem Käufer und der Inhaberin des Drittrechts - mit Ausnahme der Kosten, die hätten vermieden werden können, hätte der Käufer die Verkäuferin über den Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt.

Eine vertragliche Klausel, welche die Rechtsmängelhaftung mildert oder ausschließt, ist gemäß Art. 489 ZGB nichtig. Die Kenntnis der Käuferin über die fehlende Berechtigung des Verkäufers schließt ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht aus.

Gewährleistung nur für verdeckte Sachmängel 

Art. 494 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass lediglich verdeckte Mängel die kaufrechtliche Gewährleistung des Käufers auslösen. Ein Mangel ist gemäß Abs. 2 verdeckt, wenn dieser: 

  • vor dem Abschluss des Kaufvertrages existierte oder
  • zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Lieferung aufgetreten ist und
  • nicht durch eine gewöhnliche Untersuchung der Kaufsache oder
  • nur von einem Experten oder
  • nur in einem Testlauf erkennbar ist. 

Ein Mangel, der nach der Lieferung zum Vorschein tritt, gilt dann als verdeckt, wenn dessen Ursache bereits vor der Lieferung angelegt war. Die Beweislast für letzteres trifft die Käuferin (Art. 494 Abs. 3 ZGB).

Schadenersatz bei Sachmängeln außerhalb des Kaufrechts geregelt

Die Verkäuferin haftet im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistung, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung:

  • der Kaufgegenstand nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder
  • ein Mangel den Wert oder die Brauchbarkeit mindert.

Was „Brauchbarkeit“ im Einzelnen bedeutet, ergibt sich aus der Parteienvereinbarung. Fehlt es an einer solchen, ist auf die übliche Brauchbarkeit der Kaufsache abzustellen (Art. 496 ZGB). Die Mängelhaftung setzt gemäß Art. 496 ZGB nicht die Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus. Folglich greift die kaufrechtliche Gewährleistung für Sachmängel unabhängig von einem Verschulden der Verkäuferin.

Liegt ein verdeckter Mangel vor, kann die Käuferin wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 495 ZGB). Der Käuferin stehen diese Rechte nicht zu, wenn der Verkäufer eine mängelfreie Kaufsache bereitstellt (Art. 495 ZGB). Insoweit gilt der Vorrang der Nacherfüllung.

Schließlich ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn einer der Tatbestände des Art. 497 ZGB erfüllt ist. Wenn beispielsweise:

  • die Verkäuferin dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Mangel mitgeteilt hat;
  • der Käufer nach einer Untersuchung den Mangel akzeptiert hat oder durch einen Dritten davon Kenntnis erlangt hat;
  • die Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde (Ausnahme: vorsätzliches Verschweigen des Mangels).

Rechtslage bei offenen Mängeln

Die Mängelhaftung bezieht sich ausdrücklich auf verdeckte Mängel. Bei offensichtlichen Mängeln gilt folgendes:

Mit der Lieferung der (offen oder verdeckt) mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus Art. 493 Abs. 1 ZGB. Danach gilt, dass Kaufverträge stets über eine mängelfreie Kaufsache geschlossen wurden.

Nachdem die Käuferin den Verkäufer in Verzug gesetzt hat, kann sie gemäß Art. 234 ZGB gerichtlich beantragen,

  • den Verkäufer zur Vertragserfüllung zu verurteilen oder
  • den Vertrag aufzuheben.

Schadensersatz bei Sachmängeln erfordert Verschulden

Ein Schadensersatzanspruch des Käufers aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Sache (egal ob offen oder verdeckt) ergibt sich aus Art. 336 ZGB. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Sachmangel auf Umständen beruht, die jenseits der Kontrolle des Verkäufers liegen. Die Beweislast dafür trifft den Verkäufer. Ein Schadensersatz setzt voraus, dass die Käuferin den Verkäufer in Verzug setzt (Art. 337 ZGB).

Verjährung

Mangels kaufrechtlicher Sonderregel verjähren Ersatzansprüche nach Art. 487 ZGB für Rechtsmängel innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt gemäß Art. 429 ZGB 15 Jahre. Die Frist läuft gemäß Art. 434 ZGB ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Rechtsmangels.

Im Gegensatz dazu verjähren Ansprüche wegen Sachmängel gemäß Art. 510 ZGB bereits nach einem Jahr. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängel nach Art. 336 ZGB verjähren innerhalb der Regelverjährung von 15 Jahren.

Das emiratische Recht hat die Verjährung als Klageverjährung ausgestaltet. Klagen werden als unzulässig abgewiesen, allerdings nur, wenn sich die Beklagte darauf beruft (Art. 429 und 444 ZGB).

Besonderheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen anwendbar ist, beantwortet Art. 19 ZGB: Danach gilt zunächst das Recht des Staates, auf das sich die Parteien geeinigt haben. Gibt es keine Rechtswahl ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Parteien ihren regelmäßigen Sitz haben. Haben die Parteien verschiedene Sitze, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die vertragliche Hauptleistung zu erfüllen ist.

Verträge über eine bewegliche Sache unterliegen gemäß Art. 19 Abs. 2 ZGB dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist ausnahmsweise ausgeschlossen, sofern das ausländische Recht gegen den emiratischen ordre public verstößt (Art. 29 ZGB). So ist etwa das Recht der Handelsvertreter ein Teil des emiratischen ordre public.

Am 1. Juni 2026 ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten das neue Gesetz Nr. 25/2025 über zivilrechtliche Transaktionen (ZGB) in Kraft getreten. Das neue ZGB regelt sämtliche Materien des allgemeinen Zivilrechts und setzt das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1985 außer Kraft.

 

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