Zollbericht Vereinigtes Königreich Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Südkorea
Zum 1. Januar 2021 tritt das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Südkorea in Kraft. Was ändert sich für den Warenhandel?
02.01.2021
Am 22. August 2019 unterzeichneten das Vereinigte Königreich (VK) und Südkorea ein Freihandelsabkommen, das zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen deckt folgende Themen ab:
- Warenhandel,
- Bestimmungen zu den Präferenzzollsätzen,
- Ursprungsregeln,
- gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen,
- Bestimmungen zu Dienstleistungen,
- Rechte geistigen Eigentums und geografischer Angaben,
- öffentliches Beschaffungswesen.
Einfuhrzölle und Zollkontingente für Waren
Mit dem Abkommen soll ein fließender Übergang vom EU-Südkorea-Abkommen zum VK-Südkorea-Abkommen gewährleistet werden. Die Zollsätze für den bilateralen Warenhandel gelten weiterhin.
In einigen Fällen können die nicht-präferenziellen Zollsätze ab dem 1. Januar 2021 sogar niedriger sein als vorher. Das gilt für Einfuhren aus Südkorea in das Vereinigte Königreich, denn der neue britische Zolltarif sieht an einigen Stellen geringere Zölle als im bisher gültigen gemeinsamen EU-Zolltarif vor.
Informationen zu den neuen Zollkontingenten finden Sie in den Tabellen 4 und 5.
Ursprungsnachweise
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzen bleiben unverändert. Den Waren ist eine Ursprungserklärung beizufügen, die entweder von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt wurde, oder, wenn die Sendung den Gesamtwert von 6.000 Euro nicht überschreitet, von jedem Exporteur ausgestellt werden kann.
Kumulierung - Übergangsfrist für EU-Vormaterialien
Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ist eine Ursprungskumulation mit Waren aus der EU vorgesehen: Vormaterialien mit EU-Ursprung werden bei der Berechnung des britischen bzw. südkoreanischen Warenursprungs den Vormaterialien mit Ursprung in UK bzw. Südkorea hinzugerechnet, sofern die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Informationen zur Kumulierung in Art. 3, Fn. 1 und zur Minimalbehandlung finden Sie in Art. 5 und 6 des Ursprungsprotokolls.
Einzelheiten zu den Ursprungsregeln entnehmen Sie ebenfalls dem Ursprungsprotokoll.