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Rechtsbericht| Steuerrecht | Welt

Umsatzsteuerbefreiungen bei Auslandsgeschäften

Umsatzsteuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr entlasten die Exportwirtschaft und dienen der Wettbewerbsfähigkeit.  

Von Jan Sebisch | Bonn

Umsatzsteuerbefreiung fördert Export 

Die Umsatzsteuerbefreiung ist ein zentrales Instrument des europäischen und deutschen Steuerrechts. Sie dient dazu bestimmte Umsätze von der Erhebung der Umsatzsteuer auszunehmen. Im Rahmen des deutschen Umsatzsteuerrechts hat der Gesetzgeber insbesondere in den §§ 4-9 Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen geschaffen, nach denen bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Besonders relevant sind diese Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs, da hier steuerliche Entlastungen die Exportwirtschaft und den europäischen Binnenmarkt fördern sollen.

Komplexität der Steuerbefreiung

Vielen Unternehmern fällt es tatsächlich schwer, die Umsatzsteuerbefreiung korrekt und rechtssicher zu nutzen – und das aus gutem Grund: Die gesetzlichen Regelungen sind komplex, die Voraussetzungen vielfältig und die Folgen weitreichend.

Steuerfreie Drittlandslieferung

Ein klassisches Beispiel der Umsatzsteuerbefreiung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist die sogenannte Ausfuhrlieferung. Darunter versteht man den Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union. Umfasst sind ausschließlich Lieferungen aus dem Inland in ein Drittlandsgebiet, die entgeltlich erfolgen.

Eine Ausfuhrlieferung durch einen Unternehmer (im Sinne des § 2 UStG) liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). An die Person des Abnehmers knüpft die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen. Der Gegenstand der Lieferung muss allerdings in das Drittlandsgebiet gelangen. Das Drittlandsgebiet ergibt sich in Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG).

Befördert oder versendet der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer zusätzlich die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Nach § 6 Abs. 2 UStG ist ein Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, wenn der Abnehmer entweder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat oder der Abnehmer eine ausländische Zweigniederlassung eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässiges Unternehmen ist.

Die Steuerbefreiung in Deutschland bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Lieferung im Drittland ebenfalls steuerbefreit ist. Ein lieferndes Unternehmen kann unter Umständen im Drittland nach den dort geltenden steuerlichen Vorschriften verpflichtet sein, die Einfuhrumsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer abzuführen. Informationen hierzu sind der GTAI-Publikation Zoll und Einfuhr kompakt zu entnehmen.

Steuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Befreiungen von der Umsatzsteuer gelten auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (§6a UStG). § 4 Nr. 1b i.V.m § 6a UStG sieht vor, dass Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Erforderlich hierfür ist grundsätzlich, dass:

  • der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
  • der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
  • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und
  • der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat.

Steuerschuldumkehr statt Steuerbefreiung

Der Begriff Reverse Charge-Verfahren wird häufig verwendet und dabei oft falsch verstanden oder mit einer Steuerbefreiung verwechselt. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Befreiung von der Umsatzsteuer, sondern um eine Verlagerung der Steuerschuld. 

Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In bestimmten Konstellationen wird bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU (§ 13b Abs. 1 UStG) allerdings die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Steuerschuldverlagerungen beziehungsweise sogenannte Reverse-Charge-Verfahren dienen vor allen Dingen der Sicherung der Besteuerung und der Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Handels.

Wenn ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderem EU-Mitgliedstaat erbringt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Der Empfänger der Dienstleistung muss die Umsatzsteuer in seinem Land erklären und abführen. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, vermerkt aber den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Zum Thema:

  • Informationsseite Your Europe der Europäischen Union
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