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Zollbericht Welt Zollgesetz und Zollverfahren

Welche Zollverfahren gibt es?

Die Abfertigung zum freien Verkehr ist der häufigste Fall. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Zollverfahren.

Von Klaus Möbius | Bonn

Freier Verkehr

Dies ist der häufigste Fall. Waren werden zu kommerziellen Zwecken und zum Endverbleib eingeführt. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind innerhalb der festgesetzten Frist (meist 15 Tage) zu bezahlen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

Versandverfahren

Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

Vorübergehende Verwendung

Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Einfuhrland benötigt werden, können zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung hängt vom wirtschaftlichen Bedürfnis ab. Je nach Einfuhrland gelten unterschiedliche Zeiträume von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Dauer der Vorübergehenden Verwendung sind Sicherheiten in Höhe der regulären Eingangsabgaben zu leisten. Wenn die eingeführten Waren fristgerecht wieder ausgeführt werden, gibt die Zollbehörde die Sicherheit wieder frei. In den Fällen, in denen eine zollfreie Vorübergehende Verwendung nicht in Betracht kommt, etwa weil die längstmögliche Verwendungsdauer nicht ausreicht, kann auch eine teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben erfolgen.

Ein besonderes Versandpapier für die vorübergehende Verwendung ist das Carnet A.T.A. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland (möglicherweise auch über Transitländer) zum Empfangsland und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Grundsätzlich kann das Carnet A.T.A. für Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstungen und Mustersendungen sowie für Verpackungsmittel wie Paletten oder ähnliches verwendet werden. Es gibt länderspezifische Einschränkungen.

Veredelung

Unter zollrechtlicher Veredelung versteht man das zollfreie Verbringen von Rohmaterialien in ein fremdes Zollgebiet um dort Be- oder Verarbeitungen vornehmen zu lassen. Für die eingeführten Waren sind Sicherheiten zu leisten. Diese werden freigegeben, wenn die entstandenen Endprodukte (Veredelungserzeugnisse) aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden. In einigen Ländern sind die regulären Eingangsabgaben bei der Einfuhr der Rohmaterialien wie bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen. Diese werden erstattet, wenn die Veredelungserzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt wurden. Aus Sicht des Landes, in dem die Veredelungsvorgänge durchgeführt werden, spricht man vom aktiven Veredelungsverkehr. Aus Sicht des Landes, aus dem Rohwaren verschickt werden und in veredelter Form dorthin zurückkehren, ist es ein passiver Veredelungsverkehr. Bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse vermindert sich der Zollwert um den Wert der zuvor ausgeführten Rohmaterialien.

Veredelungsverkehre müssen vorab bei der zuständigen Zollverwaltung beantragt werden.

Lager

Waren, die nicht sofort benötigt werden oder die zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeführt werden, können in einem Zolllager ohne Erhebung von Eingangsabgaben gelagert werden. Die Waren dürfen nicht mehr als zu deren Erhaltung erforderlich ist, behandelt werden. Für die Dauer der Einlagerung sind Sicherheiten zu leisten. Die Lagerung hat die Wirkung eines Zahlungsaufschubes in Hinblick auf die Eingangsabgaben.

Informationsquelle

Zollsätze, Steuern und Nichttarifäre Handelshemmnisse lassen sich mit Hilfe der Access2Market Datenbank der EU-Kommission ermitteln.

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