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Die Dauer des Aufenthaltes ausländischer Arbeitskräfte hängt in Guatemala, Honduras und Panama in der Regel von der Einordnung in bestimmte Kategorien ab.
28.10.2022
Von Jan Sebisch | Bonn
In Guatemala werden Ausländer, die eine bezahlte Tätigkeit ausüben, in verschiedene Kategorien unterteilt:
Artikel 18 und 21 des Einwanderungsgesetzes (Ley de Migración y Extranjería) stufen Ausländer in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus in Honduras in verschiedene Kategorien ein.
Im Rahmen des Art. 31 des Einwanderungsgesetzes besteht für Ausländer, die ihr Kapital in irgendeiner legalen Wirtschaftstätigkeit in Honduras investieren, die Möglichkeit den Status eines ansässigen Investors zu erlangen. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass die Investition 50.000 US-Dollar beträgt beziehungsweise einen etwaigen Gegenwert in der Landeswährung hat.
Um in Panama leben und arbeiten zu können, müssen ausländische Arbeitnehmer eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen. In Panama ist der Arbeitgeber für die Einholung einer Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer verantwortlich. Der Arbeitnehmer kann jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten bis die Nationale Einwanderungsbehörde ihm den Status eines dauerhaften Aufenthalts gewährt. Die Regierung in Panama hat strenge Richtlinien, um sicherzustellen, dass panamaische Staatsangehörige bei der Beschäftigung Vorrang vor Ausländern haben. Der Arbeitgeber muss die Notwendigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers nachweisen, bevor er eine Arbeitserlaubnis beantragt. Außerdem dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Belegschaft des Unternehmens Ausländer sein.
Multinationale Unternehmen haben die Möglichkeit, Visa für Festangestellte und für befristet Beschäftigte zu erhalten. Diese Visa werden allerdings nur ausgestellt, wenn sich der Aufgabenbereich der ausländischen Angestellten auf Überseegeschäfte beschränkt (beziehungsweise die ausländischen Angestellten keine Dienstleistungen für lokale Kunden erbringen) und das Gehalt aus Quellen außerhalb Panamas gezahlt wird (zum Beispiel von der ausländischen Tochtergesellschaft).
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