Recht kompakt | Tschechische Republik | Einreise- und Arbeitsgenehmigung
Tschechische Republik: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Vor der Entsendung eines Mitarbeiters in die Tschechische Republik muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts schriftlich informieren. (Stand: 02.07.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Tschechien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Bei einem Aufenthalt von über 30 Tagen muss innerhalb von 30 Tagen eine Meldung bei der Fremdenpolizei (odboru cizinecké policie) vorgenommen werden. Wird dieser Zeitraum während eines Aufenthalts in einem Hotel überschritten, erfolgt die Meldung automatisch. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten kann eine temporäre Aufenthaltserlaubnis (potvrzení o přechodném pobytu občana EU) beantragt werden. Diese ist für EU-Bürger jedoch nicht verpflichtend.
Arbeitsgenehmigungsrecht
Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Tschechien ist für EU-Bürger sowie Staatsbürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz nicht erforderlich.
Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht aus der EU (einschließlich EWR und Schweiz) kommen, hat Tschechien durch die Einführung eines sogenannte green card (Zelená karta)-Programms durch das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 (Zákon o zaměstnanosti) geregelt; auch die sogenannte EU blue card für erleichterten Arbeitsmarktzugang für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige (außerhalb von EU/EWR) hat unter dem Namen Modrá karta Eingang in die tschechische Rechtsordnung gefunden.
Eine Ausnahme sieht das tschechische Beschäftigungsgesetz vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist, zur Erbringung von Dienstleistungen entsandt wird. In diesem Fall braucht der Entsandte keine Arbeitserlaubnis (ausführlich dazu im Merkblatt der Staatlichen Arbeitsinspektion und unter Punkt IV. Entsendung von Bürgern aus Drittstaaten durch in der EU ansässige Unternehmen).
Diese Ausnahme gilt seit dem 1. Juli 2024 auch für Staatsangehörige ausgewählter Länder:
- Australien,
- Japan,
- Kanada,
- Republik Korea,
- Neuseeland,
- Vereinigtes Königreich,
- USA,
- Singapur,
- Israel.
Diese Staatsangehörigen bedürfen keiner Arbeitserlaubnis mehr. Allerdings muss nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ausführliche Informationen stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre zur Verfügung.
Entsendung und Meldepflichten
Bei einer Arbeitnehmerentsendung nach Tschechien sind gemäß § 319 des Arbeitsgesetzbuches (Zákoník práce) gewisse nationale Vorgaben zu beachten was beispielsweise Arbeitszeiten und gesetzliche Mindestlohnbestimmungen anbelangt.
Meldung bei der Agentur für Arbeitsaufsicht
Bevor ein Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsendet wird, muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts über die Entsendung informieren (spätestens an dem Tag, an dem diese Personen ihre Stellen zur Arbeitsverrichtung antreten). Diese Informationspflicht (Meldepflicht) findet sich in § 87 des Beschäftigungsgesetzes.
Die Informationspflicht ist unabhängig von der Entsendungsdauer zu erfüllen. Das heißt auch kurzfristige Entsendungen zur Montage oder Erbringung von Dienstleistungen müssen gemeldet werden. Die einzige Ausnahme stellen Arbeitnehmer im internationalen Transportverkehr dar, deren Entsendung in die Tschechische Republik nicht gemeldet werden muss.
Entsendungen, die nach dem 30. Juni 2024 beginnen, müssen über das neue Registrierungsportal gemeldet werden. Bisher wurden die Entsendemeldungen an die Regionalstellen des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik übermittelt. Das hierfür zu verwendende Online-Formular ist seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Ministerstva práce a sociálních věcí) verfügbar.
Darüber hinaus bringt die Einführung des neuen Portals eine Reihe von Vorteilen für die Unternehmen mit sich:
- Es ist nur eine Behörde zuständig.
- Die Meldung kann ohne eine elektronische Signatur übermittelt werden.
- Die Entsendemeldung ist in vier Sprachen möglich: Deutsch, Englisch, Tschechisch, Polnisch.
- Die im Meldeportal einzutragenden Angaben wurden auf ein Mindestmaß reduziert.
Zur Übermittlung der Meldung muss der Arbeitgeber zunächst ein Benutzerkonto auf dem neuen Portal eröffnen. Nur über dieses Portal eingereichte Meldungen sind gültig. Das Registrierungsportal und weitere Informationen sind auf der Internetseite der tschechischen staatlichen Aufsichtsbehörde abrufbar.
Wenn die Entsendung früher beendet werden muss, als zum ursprünglich gemeldeten Termin, ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen über die Beendigung der Arbeitstätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ebenfalls zu informieren.
Bei Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 100.000 CZK verhängt werden (§§ 139 und 140 des Beschäftigungsgesetzes).
Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung in die Tschechische Republik finden Sie auf der Internetseite des staatlichen Arbeitsaufsichtsamtes (auf Deutsch).
Weitere Informationen
Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:
- Entsendung von Mitarbeitern nach Tschechien
- Anerkennung von Berufsabschlüssen in Tschechien
- Sozialversicherung in Tschechien
- Steuerrecht in Tschechien
Weitere wichtige Informationen finden Sie im GTAI-Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU":
PUB20220428834710-213