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Antidumping - Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Änderung des Zollsatzes für ein Unternehmen bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2022 und wurden 2025 ausgeweitet.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die derzeit gültigen Antidumpingmaßnahmen auf Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführt. Nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung weitete die EU-Kommission die Maßnahmen aus. Nun gibt sie bekannt, dass der Zollsatz für ein Unternehmen geändert wird. 

Neuer firmenspezifischer Zollsatz für ein Unternehmen

Für den chinesischen Hersteller Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. gilt aktuell ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz von 23 Prozent. Das Unternehmen hat einen Antrag auf Namensänderung (Umfirmierung) gestellt. Die EU-Kommission überprüfte, ob in der Struktur und im Geschäftsbetrieb des Unternehmens Kontinuität bestand und kam zu dem Schluss, den Antrag abzulehnen. Für Einfuhren des Unternehmens Liaoning Dantan New Materials Co. gilt somit der Antidumpingzollsatz für die im Anhang aufgeführten Unternehmen in Höhe von 33,8 Prozent.

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2026/704 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 24. März 2026.

Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen

Seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen hat sich das Handelsgefüge bezüglich der betroffenen Ware geändert. Anstelle von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen, wurden zunehmend Teile importiert, die in der EU montiert werden. Die Untersuchung betraf die Frage, ob die Montage- und Fertigstellungsvorgänge eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen darstellen. Die EU-Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet werden sollten.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um künstlichen Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80). 

Der ausgeweitete Antidumpingzollsatz beträgt 74,9 Prozent. Davon ausgenommen sind Einfuhren des chinesischen Hersteller Jap Industries s.r.o. 

Während der Umgehungsuntersuchung wurden alle Einfuhren der betroffenen Waren erfasst. Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben. 

Quelle: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1202 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Juni 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686; ABl. L vom 18. Oktober 2024. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 8. April 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in China ein.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15).

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode

Fangda Group, bestehend aus vier Herstellern:

Fangda Carbon New Material Co., Ltd.;

Fushun Carbon Co., Ltd.;

Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd.;

Hefei Carbon Co., Ltd.

36,1 C 731

Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern:

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.;

Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.;

Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd.

51,7 C 733
Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen33,8  
Alle übrigen Unternehmen74,9 C 999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/558, geändert mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/704

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 74,9 Prozent Anwendung.

Der Antidumpingzollsatz für andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen beträgt 33,8 Prozent. Bei der Veröffentlichung der Maßnahmen im EU-Amtsblatt fehlte dieser Anhang. Am 12. April 2022 veröffentlichte die EU-Kommission eine entsprechende Berichtigung.

Seit Oktober 2021 galten vorläufige Antidumpingzölle. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union war von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.

Quellen:

  • Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558; ABl. L 114 vom 12. April 2022, S. 213;
  • Endgültige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 108 vom 7. April 2022, S. 20;
  • Vorläufige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 62.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete die Antidumpinguntersuchung im Februar 2021 ein: Bekanntmachung; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 3.