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Gewährleistungsrecht auf den Philippinen
Das Vertragsrecht der Philippinen findet seine Grundlage im Civil Code.
29.03.2021
Von Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Das Vertragsrecht der Philippinen findet seine Grundlage im Civil Code (Republic Act No. 386 von 1950), ein in zivilrechtlicher Tradition stehendes, aber mit anglo-amerikanischen Elementen versehenes Rechtswerk. Daher richtet sich auch der Abschluss von Verträgen nach zivilrechtlichen Grundlagen; insbesondere findet die im anglo-amerikanischen Recht verankerte „Doctrine of Consideration", also das Erfordernis des Vorliegens einer Gegenleistung, keine Anwendung. Allerdings bedarf jeder belastende Vertrag eines Grundes, um eine Wirkung zu entfalten (Art. 1350 CC).
Verträge sind grundsätzlich formlos wirksam, aus Beweisgründen empfiehlt sich im Geschäftsverkehr aber in jedem Fall die Einhaltung der Schriftform. Nach dem Statute of Frauds ist ein Kaufvertrag mit einem Vertragswert von mehr als 500 philippinischen Pesos in der Regel nicht durchsetzbar, wenn er nicht in Schriftform abgeschlossen wurde (Art. 1403 Abs. 2 lit. b) CC).
Der Verkäufer einer Sache haftet für die Rechts- und Sachmängelfreiheit der verkauften Sachen. Danach muss jeder Verkäufer mit Abschluss eines Kaufvertrages gewährleisten, dass die Sache nicht mit Rechten Dritter behaftet ist und keinerlei - insbesondere verborgene - Sachmängel aufweist. Für offensichtliche Mängel oder solche, die der Käufer hätte erkennen müssen, braucht der Verkäufer nicht einzustehen (Art. 1561 CC).
Im Falle eines Sachmangels kann der Käufer die Ware behalten und den Kaufpreis mindern, die Ware behalten und Schadenersatz verlangen, die Annahme der Ware verweigern und Schadenersatz verlangen. Zudem kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die Annahme der Ware verweigern oder, wenn er die Ware bereits erhalten hat, diese zurückgeben oder anbieten, sie an den Verkäufer zurückzugeben und den bezahlten Preis (oder einen Teil davon) zurückerhalten. Macht der Käufer Gebrauch von einem der Gewährleistungsansprüche, ist die Geltendmachung weitergehender Ansprüche verwehrt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware. Sowohl die Rechtsmängel- als auch die Sachmängelhaftung können vertraglich ausgeschlossen werden (Art. 1548 Abs. 3 CC bzw. Art. 1566 Abs. 2 CC).