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Arbeitsrecht in Saudi-Arabien

Das individuelle Arbeitsrecht in Saudi-Arabien regelt das Königliche Dekret Nr. M/51 vom 27.9.2005 (ArbG) und die darauf erlassenen Verordnungen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das ArbG war immer wieder Gegenstand einiger Änderungen: etwa im Bereich der Befristung von Arbeitsverträgen; im Kündigungsrecht wurde die betriebsbedingte Kündigung zu den berechtigten Kündigungsgründen aufgenommen; die Klage des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nach einer ausgesprochenen Kündigung wurde beseitigt.

Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle inländischen und ausländischen unselbständig beschäftigten Arbeitnehmer im Privatsektor Saudi-Arabiens. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind gem. Art. 7 ArbG zum Beispiel ausländische Arbeitskräfte, die nicht länger als zwei Monate ins Land entsendet werden.

Ein Arbeitsvertrag soll in Saudi-Arabien gem. Art. 51 ArbG schriftlich geschlossen werden. Rechtswirksamkeit können allerdings auch mündliche Verträge entfalten. Art. 37 ArbG verpflichtet allerdings bei einem Vertragsschluss mit einem ausländischen Arbeitnehmer zur Schriftform. Nach Art. 52 ArbG kann ein Arbeitsvertrag befristet oder auch unbefristet geschlossen werden.

Die offizielle Arbeitswoche in Saudi-Arabien beginnt am Sonntag und endet am Donnerstag, da der Freitag der reguläre wöchentliche Ruhetag ist. Art. 98 ArbG legt die wöchentliche Arbeitszeit auf acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro 6-Tage-Arbeitswoche fest. Während des Fastenmonats Ramadan reduziert sich diese Zeit für Muslime auf maximal sechs Stunden pro Tag bzw. 36 Stunden pro Woche. Zudem ist verpflichtend, dass jeder Arbeitnehmer nicht länger als 5 Stunden am Stück ohne Ruhepause arbeiten darf. Wichtig ist auch, dass man nicht länger als insgesamt elf Stunden täglich am Arbeitsplatz verbringen darf, einschließlich Pausen.

In einem abschließenden Katalog des Art. 74 ArbG finden sich unterschiedliche Beendigungsgründe für ein Arbeitsverhältnis, zum Beispiel eine einvernehmliche Beendigung, eine Kündigung oder auch das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Kündigungen können ordentlich oder auch außerordentliche ausgesprochen werden. Eine ordentliche Kündigung setzt voraus, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (mindestens 60 Tage) eingehalten wurde und zudem ein ausreichender, leider nicht gesetzlich definierter Kündigungsgrund vorliegt.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen eines der Gründe aus dem Katalog des Art. 80 ArbG. Darin findet sich unter anderem eine wesentliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer oder auch das Preisgeben von Geschäftsgeheimnissen. Das Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung regelt Art. 81 ArbG.

Im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht zahlen Arbeitgeber und saudischer Arbeitnehmer jeweils 9 Prozent des Lohns an die General Organisation for Social Insurance (GOSI). Der Arbeitgeber muss darüber hinaus 2 Prozent des Lohns sämtlicher Arbeitnehmer in die Unfallversicherung einzahlen. Schließlich teilen sich Arbeitgeber und saudischer Arbeitnehmer hälftig eine Arbeitslosenversicherung, die 2 Prozent des Lohns beträgt. Eine Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer besteht darüber hinaus nicht.

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