Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Südafrika | Steuerrecht

Steuerrecht in Südafrika

Nachstehend finden Sie einen Überblick über das südafrikanische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Südafrika gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer ist der Income Tax Act 58 of 1962 in seiner aktuellen Fassung. Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist der Value-Added Tax Act 89 of 1991 in seiner aktuellen Fassung. 

Körperschaftsteuer

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in Südafrika zurzeit 28 Prozent. Für kleine Unternehmen (small business corporations) gibt es Steuererleichterungen. Sie zahlen je nach Einkommen einen Körperschaftsteuersatz zwischen 0 und 28 Prozent. Um ein kleines Unternehmen handelt es sich dann, wenn die Voraussetzungen von Section 12E Abs. 4(a) erfüllt sind, insbesondere wenn der Jahresumsatz unter 20 Millionen Rand liegt. Kleinstunternehmen (micro businesses), die einen Jahresumsatz von weniger als 1 Million Rand erwirtschaften, zahlen zwischen 0 und 3 Prozent Körperschaftsteuer. Spezielle Steuersätze gibt es darüber hinaus für Unternehmen, die im Bergbau oder in der Öl- und Gasindustrie tätig sind.

Einkommensteuer

Wer in Südafrika ansässig ist, zahlt dort Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen. Gemäß Sec. 1 des Income Tax Act 58 of 1962 ist ansässig (resident), wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat oder wer sich im Veranlagungsjahr mindestens 91 Tage in Südafrika sowie in den 5 vorangegangenen Jahren entweder mindestens 91 Tage pro Jahr oder insgesamt mehr als 915 Tage in Südafrika aufgehalten hat. Wer nicht in Südafrika ansässig ist, zahlt lediglich auf sein in Südafrika erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer.

Die Steuersätze für den Veranlagungszeitraum 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 betragen wie folgt:

Einkommen (in südafrikanischen Rand)

Steuersatz (in südafrikanischen Rand)

bis 216.200

18%

216.201 bis 337.800

38.916 + 26% des zu versteuernden Einkommens über 216.200

337.801 bis 467.500

70.532 + 31% des zu versteuernden Einkommens über 337.800

467.501 bis 613.600

110.739 + 36% des zu versteuernden Einkommens über 467.500

613.601 bis 782.200

163.335 + 39% des zu versteuernden Einkommens über 613.600

782.201 bis 1.656.600

229.089 + 41% des zu versteuernden Einkommens über 782.200

ab 1.656.601

587.593 + 45% des zu versteuernden Einkommens über 1.656.600

Mehrwertsteuer

Der reguläre Mehrwertsteuersatz (standard rate) beträgt 15 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Zu diesen gehören unter anderem Transportdienstleistungen, Dienstleistungen gegenüber nicht in Südafrika ansässige Personen oder Unternehmen, der Warenexport, landwirtschaftliche Güter oder Grundnahrungsmittel. Die vollständige Liste ist abrufbar in Section 11 Value-Added Tax Act 89 of 1991. Darüber hinaus sind einige Waren und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Warenlieferungen über ein lizensiertes Warenhaus (licensed storage warehouse), Finanzdienstleistungen, die Grundstückspacht oder Dienstleistungen im Bildungssektor. Die vollständige Liste der befreiten Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Section 12 Value-Added Tax Act 89 of 1991.

Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als einer Million Rand erwirtschaften, sind verpflichtet, sich bei der südafrikanischen Finanzbehörde (South Africa Revenue Service, SARS) zu registrieren. Für ausländische Unternehmen ohne Sitz in Südafrika gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für südafrikanische Unternehmen. Allerdings können sich ausländische Unternehmen nur dann mehrwertsteuerlich registrieren, wenn sie in Südafrika ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Betreiben eines Unternehmens ist, dass das kontinuierlich oder regelmäßig Geschäfte in Südafrika gemacht werden. Gelegentliche Geschäfte reichen nicht aus. Ausländische E-Commerce-Unternehmen sind bereits ab einem Jahresumsatz von 50.000 Rand verpflichtet, sich mehrwertsteuerlich zu registrieren.

Ausländische Unternehmen, die keiner Registrierungspflicht unterliegen, sind allerdings verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Ein solcher Vertreter muss eine natürliche Person und in Südafrika ansässig sein. Der Vertreter ist unter anderem zuständig für die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Steuern und haftet persönlich. Änderungen in der Person des Vertretenden sind der SARS innerhalb von 21 Tagen anzuzeigen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Südafrika besteht seit dem 25. Januar 1973 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, welches am 28. Januar 1975 in Kraft getreten ist. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Ein neues Abkommen aus dem Jahr 2008 ist bisher noch nicht in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum südafrikanischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde (South African Revenue Service, (SARS) zu finden.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.