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Special | OHADA | Sicherungsrecht

OHADA: Die Forderungssicherung

Die OHADA hat neben anderen Bereichen auch das Forderungssicherungsrecht vereinheitlicht. Ob Bürgschaft oder Eigentumsvorbehalt, erfahren Sie hier, was Ihre Möglichkeiten sind.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Einheitsgesetz zur Forderungssicherung (Acte uniforme portant sur l’organisation des sûretés, AURS) wurde ursprünglich im Jahr 1997 verabschiedet und im Jahr 2010 überarbeitet. Es regelt sowohl die Personalsicherheiten (sûretés personnelles) als auch die Realsicherheiten (sûretés réelles). Bei den Personalsicherheiten hat der Kreditgeber einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber einer dritten Person, beispielsweise bei der Bürgschaft oder einem Garantievertrag. Bei den Realsicherheiten hingegen hat der Kreditgeber ein Recht an einem Vermögensgegenstand, zum Beispiel beim Pfandrecht, dem Eigentumsvorbehalt oder der Hypothek.

Wie das deutsche Recht verfolgt auch das OHADA-Recht den Grundsatz der Akzessorietät. Das bedeutet, dass die Sicherheit stets abhängig vom Bestehen der zugrundeliegenden Forderung ist. Sobald also die besicherte Forderung untergeht, erlischt auch die Sicherheit.

Bürgschaft

Die Bürgschaft (cautionnement) ist eine Personalsicherheit (Artikel 13 ff. AURS). Es handelt sich um einen Vertrag, durch den der Gläubiger eine Verpflichtung erfüllt, sofern der Schuldner diese nicht wahrnimmt. Formell wird eine Urkunde benötigt, die sowohl vom Bürgen als auch vom Gläubiger unterschrieben werden und eine handschriftliche Angabe der Garantiesumme enthalten muss.

Der Bürge ist erst dann verpflichtet, die Forderung zu begleichen, wenn der Hauptschuldner dem nicht nachkommt. Zuerst muss der Gläubiger allerdings den Schuldner zur Zahlung auffordern. Wenn diese Aufforderung unerfüllt bleibt, kann er sich innerhalb eines Monats an den Bürgen wenden und ihm den noch ausstehenden Geldbetrag nennen. Die Bürgschaft erlischt, wenn die abzusichernde Forderung getilgt worden oder erloschen ist.

Garantievertrag

Ein weiteres Instrument zur Forderungssicherung ist der Garantievertrag (Artikel 39 ff. AURS). Es gibt zwei verschiedene Formen: das selbständige Garantieversprechen (garantie autonome) und die selbständige Rückgarantie (contre-garantie autonome).

Bei einem Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter, dem Gläubiger eine vereinbarte Geldsumme zu zahlen. Im Unterschied zur Bürgschaft ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich zuerst an den Schuldner zu wenden. Er kann den vereinbarten Geldbetrag auch direkt vom Garantiegeber verlangen, der dann seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat.

Das selbständige Garantieversprechen kommt häufig bei Bankgarantien vor. Die Rückgarantie hingegen wird in der Regel bei internationalen Werkverträgen angewendet, indem eine Bank am Erfüllungsort eine Garantie einräumt und den ausländischen Unternehmer auffordert, seinerseits eine Rückgarantie bei einer ausländischen Bank einzuholen.

Mobiliarsicherheiten

Die Mobiliarsicherheiten (sûretés mobilières) gehören zu den Realsicherheiten. Bei ihnen wird ein Recht an beweglichen Gegenständen erworben. Zu den wichtigsten Mobiliarsicherheiten im OHADA-Recht gehört das Zurückbehaltungsrecht (droit de rétention) und der Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété). Mobiliarsicherheiten sind in das Handels- und Sicherheitenregister (Registre du Commerce et du Crédit Mobilier, RCCM) einzutragen, denn erst mit ihrer Eintragung entfalten sie ihre Wirkung gegenüber Dritten.

Beim Zurückbehaltungsrecht (Artikel 67 ff. AURS) handelt es sich um ein gesetzliches Pfandrecht, bei dem der Gläubiger, der eine bewegliche Sache des Schuldners rechtmäßig in seinem Besitz hat, die Sache bis zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Summe zurückbehalten darf. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind:

  • die Forderung ist bestimmbar, bezifferbar und fällig;
  • es besteht ein Zusammenhang zwischen der Forderung und dem Besitz der zurückbehaltenen Sache;
  • die Sache wurde nicht gepfändet, bevor sie in den Besitz des Gläubigers gekommen ist.

Beim Eigentumsvorbehalt (Artikel 72 ff. AURS) wird das Eigentum an einer beweglichen Sache erst übertragen, wenn die vollständige Geldforderung beglichen wurde. Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens am Tag der Lieferung schriftlich vereinbart werden. 

Weitere Mobiliarsicherheiten sind die Abtretung von Eigentumsrechten zu Sicherheitszwecken, das Pfandrecht an beweglichen körperlichen Sachen, das Pfandrecht an beweglichen unkörperlichen Sachen sowie das Vorzugsrecht.

Immobiliarsicherheiten

Auch die Immobiliarsicherheiten gehören zu den Realsicherheiten. Im Gegensatz zu den Mobiliarsicherheiten wird allerdings ein Recht an unbeweglichen Sachen erworben. Zu diesen Sicherheiten gehört beispielsweise die Hypothek (hypothèque). Bei dieser dient eine dem Sicherungsgeber gehörende bestimmte oder bestimmbare Immobilie als Sicherheit für eine oder mehrere gegenwärtige oder zukünftige Forderungen. Es wird zwischen einer gesetzlichen, vertraglichen oder gerichtlichen Hypothek unterschieden. Die gesetzlichen und gerichtlichen Hypotheken werden auch als Zwangshypotheken bezeichnet. Vertragliche und gerichtliche Hypotheken sind in das Grundbuch in dem OHADA-Staat einzutragen, in dem das Grundstück liegt. Die Eintragungsvoraussetzungen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

Eine vertragliche Hypothek wird durch Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossen. Dabei muss der Schuldner Inhaber des dinglichen Rechts, ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen sein und die Verfügungsmacht über das Grundstück besitzen. Eine vertragliche Hypothek entfaltet gegenüber Dritten erst mit der Eintragung ihre Wirkung.

Im Gegensatz dazu entstehen Zwangshypotheken ohne Zustimmung des Schuldners, entweder durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung. Die gesetzliche Hypothek steht Verkäufern von Grundstücken, Architekten, Bauunternehmen sowie der Gläubigermasse zu. Eine gerichtliche Hypothek wird auf Antrag des Gläubigers durch ein Gerichtsurteil angeordnet.

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