EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Rohrformstücke mit Ursprung in China und Thailand
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Zuvor präzisierte sie die Warendefinition für die geltenden Antidumpingmaßnahmen.
26.10.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Rohrformstücken mit Ursprung in China und Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 verlängert wurden.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 26. Juli 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Antidumpingmaßnahmen: Eine Verlängerung ist möglich
Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit. |
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 25. Oktober 2023 (C/2023/00387).
Präzisierung der Warendefinition
Die Europäische Kommission gibt eine Änderung der Warendefinition bekannt. Diese Änderung präzisiert, welche Waren vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme ausgenommen sind. Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China und Thailand. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20).
Ausgenommen sind folgende Waren:
Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde,
runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben,
T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung,
gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung,
gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung,
gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung,
Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren.
Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 15. Mai 2013. Bereits gezahlte endgültige Antidumpingzölle werden in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Die Europäische Kommission leitete die Interimsüberprüfung im November 2022 ein. Die Untersuchung befasste sich mit der Warendefinition. Das antragstellende Unternehmen argumentierte, dass der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahme Waren umfasst, die ausgeklammert werden sollten.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202; ABl. L vom 17. Oktober 2023.
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung [...]; ABl. C 438 vom 18. November 2022, S. 7.
Einführung neuer TARIC-Codes
Die EU-Kommission ändert die TARIC-Codes, um die Einfuhren besser überwachen zu können. Betroffen sind Waren, die unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden. Hier nimmt die Kommission eine Neueinteilung in Waren mit Gewinde und ohne Gewinde vor sowie ob sie aus Temperguss, Gusseisen mit Kugelgrafit oder aus sonstigen Werkstoffen hergestellt sind.
Zudem werden für Waren, die vom Antidumpingzoll ausgenommen sind, eigene TARIC-Codes eingeführt.
Mit der neuen TARIC-Struktur ist es möglich, die Entwicklung der Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ohne Gewinde, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, im Vergleich zu den Einfuhren, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, zu überwachen.
Eine Auflistung der neuen TARIC-Codes finden Sie in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/132 (ABl. L 17 vom 19. Januar 2023, S. 84).
Die Antidumpingmaßnahmen gelten seit 2019
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 26. Juli 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Rohrformstücken mit Ursprung in China und in Thailand ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung der bisherigen Antidumpingmaßnahme (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013).
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10) und ex 7307 19 90 (TARIC-Code 7307 19 90 10) eingereiht werden.
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführte Unternehmen hergestellten Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
Land | Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
China | Hebei Jianzhi Casting Group Ltd — Yutian County | 57,8 | B335 |
Jinan Meide Casting Co., Ltd — Jinan | 39,2 | B336 | |
Qingdao Madison Industrial Co., Ltd — Qingdao | 24,6 | B337 | |
Hebei XinJia Casting Co., Ltd — XuShui County | 41,1 | B338 | |
Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd — Xizhaotong Town | 41,1 | B339 | |
Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd — Linyi City | 41,1 | B340 | |
China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd — Taigu County | 41,1 | B341 | |
Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd — Yutian County | 41,1 | B342 | |
Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd — LangFang, Hebei | 41,1 | B343 | |
Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd — Hongqiao Town, Yutian County | 41,1 | B344 | |
Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd — Tangshan | 41,1 | B345 | |
Taigu Tongde Casting Co., Ltd — Nanyang Village, Taigu | 41,1 | B346 | |
Alle übrigen Unternehmen | 57,8 | B999 | |
Thailand | BIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd — Samutsakorn | 15,5 | B347 |
Siam Fittings Co., Ltd — Samutsakorn | 14,9 | B348 | |
Alle übrigen Unternehmen | 15,5 | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss oder aus Gusseisen mit Kugelgrafit von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 197 vom 25. Juli 2019, S. 2.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung; ABl. C 162 vom 8. Mai 2018, S. 11.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im August 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 15. Mai 2018 bekannt gegeben:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 268 vom 12. August 2017, S. 4.
Vorherige Maßnahmen
Die Maßnahmen bestehen bereits seit 2013:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013; ABl. L 129 vom 14. Mai 2013, S. 1.