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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Zitrusfrüchte mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Zitrusfrüchten mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 eingeführt wurden. Im Februar 2025 kündigte die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahme zum 23. Oktober 2025 an. Nun gibt die Europäische Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Diese Waren sind betroffen

Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit in die KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67 und 2008 30 90 69) eingereiht werden. 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachungen veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte von FENAVAL eingereicht. 

Quelle: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 21. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABL. C vom 3. Februar 2025. 

Die Maßnahmen bestehen seit 2020

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren bereits 2014 verlängert worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung nochmals verlängert.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.

Antidumpingzölle

Es gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang531,2A886
Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang361,4A887
Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei489,7A888
Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang499,9C528
Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller499,6A889
Alle übrigen Unternehmen531,2A999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen im Anhang aufgenommen zu werden. Dazu müssen bei der Kommission entsprechende Beweise gem. Art. 3 vorgelegt werden.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.

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