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Zollbericht SADC Internationale Handelsabkommen

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - SADC

Der Handel zwischen Südafrika und der Europäischen Union erfolgt auf der Grundlage des EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Die Europäische Union (EU) und die Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) haben im Rahmen der Verhandlungen über das EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gegenseitige Handelserleichterungen vereinbart. Das Abkommen wurde am 10. Juni 2016 unterzeichnet und trat am 10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft, wobei Mosambik das Abkommen erst seit dem 4. Februar 2018 vorläufig anwendet.

Begünstigte Länder

Folgende Länder haben das Abkommen unterzeichnet:

  • Botsuana
  • Eswatini (Swasiland)
  • Lesotho
  • Mosambik
  • Namibia
  • Südafrika

Zollabbau im Rahmen des WPA

Das WPA sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der SADC-Staaten vor. Demnach profitieren die SADC-Staaten beispielsweise von flexiblen Ursprungsregeln und besonderen Schutzmaßnahmen für unter anderem landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die EU gewährt allen Einfuhren aus den SADC-Vertragsstaaten zoll- und kontingentfreien Zugang und hebt die Zölle auf 98,7 Prozent der Einfuhren aus Südafrika im Rahmen spezifischer Mengenkontingente auf. Länder, die Teil der Südafrikanischen Zollunion sind, heben dagegen auf rund 86 Prozent der EU-Einfuhren die Zölle auf. Mosambik beseitigt 74 Prozent der EU-Einfuhren von Zollabgaben. Alle Zölle sind in den Anhängen I, II und III des WPA enthalten. 

Südafrika hat die der EU gewährten Vergünstigungen bereits in seinen Zolltarif integriert. Besondere Bedeutung kommt dabei Protokoll Nr. 4 des SADC-WPA zu, das das Verhältnis zwischen dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (TDCA) und dem SADC-WPA regelt. Danach werden alle Artikel der Titel II (Handel) und III (Handelsfragen) sowie die einschlägigen Anhänge und Protokolle des TDCA, bis auf wenige Ausnahmen, aufgehoben. Deshalb sind nun auch für Südafrika die entsprechenden Regelungen des SADC-WPA (Teil II "Handel und Handelsfragen") anzuwenden.

Präferenzen und Präferenznachweis

Die Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 1 zum Abkommen enthalten.

Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wort (Anhang III des Abkommens). Die Bescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt. Die Ursprungserklärung wird dagegen von einem ermächtigten Ausführer oder von einem Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, erstellt. Der Ursprungsnachweis hat eine Gültigkeit von zehn Monaten ab Ausstellungsdatum.

Ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen nicht höher ist als 500 Euro oder 1.200 Euro für die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse.

Die Präferenzregelungen des Abkommens beziehen sich nur auf Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (zum Beispiel Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer) sind unabhängig von einer gewährten Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen

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