Eilverfahren
In Griechenland können auch bereits vor Abschluss oder gar Einleitung eines Gerichtsverfahrens Sicherungsmaßnahmen (ασφαλιστικό μέτρο) vom Gericht angeordnet werden. Dies ist in den Artikeln 682 bis 703 der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) geregelt.
Sachlich zuständig für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist regelmäßig der Einzelrichter Gericht erster Instanz (μονομελές πρωτοδικείο). Ist allerdings in der Hauptsache der Friedensrichter (ειρηνοδικείο) zuständig, so...