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EU-Mercosur: Abbau von Zöllen

Rund 90 Prozent der gegenseitigen Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert oder vollständig aufgehoben – teils sofort, teils über längere Übergangsfristen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Umfassender Zollabbau mit Übergangsfristen

Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der Einfuhrzölle auf EU‑Waren - etwa Maschinen, chemische Produkte, Pharmazeutika sowie Bekleidung und Schuhe - schrittweise abgebaut. Für besonders sensible Produkte wie Kraftfahrzeuge gelten längere Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren. Im Gegenzug baut die EU die Zölle auf rund 90 Prozent der aus dem Mercosur eingeführten Waren schrittweise ab. 

Welche Waren konkret vom Zollabbau erfasst sind, ergibt sich aus den entsprechenden Anlagen des Anhangs 2-A. Anlage 2-A-1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur, formuliert anhand der Kombinierten Nomenklatur 2013 (KN 2013). Anlage 2-A-2 legt den Abbaustufenplan der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren fest und orientiert sich an der Gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM).  

Die Vertragsparteien bauen ihre Zölle gemäß dem in Anhang 2‑A festgelegten Zollabbauplan ab. Die Abbaustufen ("staging categories") im Zollabbauplan geben an, in welchem Zeitraum ein bestimmter Zoll reduziert oder beseitigt wird. Jede Ware ist einer solchen Kategorie zugeordnet, aus der hervorgeht, in wie vielen Schritten der Zoll sinkt und ab welchem Jahr die Ware zollfrei wird. Das "Jahr 0" umfasst den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Dezember 2026. "Jahr 1" bezeichnet den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027. Jeder weitere Abbauschritt tritt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft.  

Gemäß dem Zollabbauzeitplan fallen die Zölle auf Ursprungswaren der Abbaustufe "0" sofort weg, sodass diese Waren ab dem 1. Mai 2026 zollfrei eingeführt werden können. Für Ursprungswaren der Abbaustufe "4" erfolgt der Zollabbau in fünf gleichen jährlichen Schritten; sie sind daher ab dem 1. Januar des "Jahres 4" vollständig zollfrei. Entsprechend verläuft der Abbau auch für die weiteren Abbaustufen. 

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, wie sich die Zölle für ausgewählte EU‑Produkte in den Mercosur im Zeitverlauf reduzieren. Ausgehend von den unterschiedlichen Basiszollsätzen der vier Mercosur‑Länder wird dargestellt, wie die im Abkommen festgelegten Zollabbauplan zu den jeweiligen effektiven Zollsätzen führen. Die Prozentwerte im Zeitverlauf beziehen sich auf den Abbau des jeweiligen Basiszolls. Der effektive Zollsatz ergibt sich, indem der Basiszoll um den entsprechenden Abbauprozentsatz reduziert wird. Daraus ergeben sich am Beispiel Whiskey, der in Brasilien eingeführt wird, folgende effektive Zollsätze: im Jahr "0" 16 Prozent, im Jahr "1" 12 Prozent, im Jahr "2" 8 Prozent, im Jahr "3" 4 Prozent und im Jahr "4" 0 Prozent 

Zollabbau für ausgewählte EU-Produkte in die Mercosur-Länder
ProduktNCMBasiszollsatz Argentinien (in Prozent)Basiszollsatz Brasilien (in Prozent)Basiszollsatz Paraguay (in Prozent)Basiszollsatz Uruguay (in Prozent)AbbaustufeZollabbau im Zeitverlauf (in Prozent)
PKW870323903535152315

Jahr 0: 6,3

Jahr 5: 37,5

Jahr 10: 68,8

Jahr 15: 100 (zollfrei)

LKW8705200035355615

Jahr 0: 6,3

Jahr 5: 37,5

Jahr 10: 68,8

Jahr 15: 100 (zollfrei)

KFZ‑Teile8708509114140210

Jahr 0: 9,1

Jahr 5: 54,6

Jahr 10: 100 (zollfrei)

Kekse190531001818181810

Jahr 0: 9,1

Jahr 5: 54,6

Jahr 10: 100 (zollfrei)

Whiskey22083020352018204

Jahr 0: 20

Jahr 4: 100  (zollfrei)

Quelle: Anhang 2-A des EU-Mercosur-Abkommens

Anhand der Zolltarifnummer können Unternehmen in der Datenbank Access2Markets die im EU-Mercosur-Abkommens geltenden Einfuhrzölle einsehen. Wichtig dabei: Ausgangspunkt bei der Zollsenkung ist der Basiszollsatz. Liegt er über der MFN‑Zollsatz, beginnt der Zollabbau erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Basiszollsatz – laut Abbaustufen im Abkommen – auf das Niveau des MFN‑Zolls gesunken ist. Bis dahin bleibt der niedrigere MFN‑Zoll anwendbar. Für Waren, die nicht vom Abkommen erfasst sind, gelten weiterhin die im Zolltarif des jeweiligen Mercosur-Landes festgelegten Zollsätze. 

Die EU eröffnet Kontingente 

Darüber hinaus legt Anhang 2-A des Abkommens fest, dass der Zollabbau für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Mercosur-Staaten im Rahmen von Zollkontingenten erfolgt. Hierzu hat die EU-Kommission am 21. April 2026 die  Durchführungsverordnung (EU) 2026/888  im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Kontingente gelten für Säuglingsnahrung, Rum und Biodiesel. Die Durchführungsverordnung regelt die Anwendung und Verwaltung der Kontingente. Der Anhang der Verordnung gibt einen Überblick über die betroffenen Waren, die Kontingentsmengen und die Zollpräferenz. 

Die Mercosur-Staaten können die Kontingentsmengen untereinander aufteilen. Eine Neuaufteilung im letzten Quartal eines Kontingentsjahres ist möglich, sofern zugeteilte Mengen bis zum Ende des achten Monats nicht vollständig ausgeschöpft sind. 

EU-Agrarwaren bleiben geschützt 

Wenn Agrarimporte aus dem Mercosur einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen, kann die EU wirksam Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Maßnahme kann zum Beispiel die Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware gemäß Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) mit dem betroffenen Land, sein. Die EU-Kommission überwacht die Einfuhren identifizierter sensibler Produkte kontinuierlich und berichtet dem Parlament und dem Rat mindestens alle sechs Monate über Marktentwicklungen sowie etwaige Risiken oder Schädigungen für EU-Hersteller. Untersuchungen werden von der Kommission auf Antrag eines EU-Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ausreichende Beweise vorliegen. Bei sensiblen Produkten kann dies unverzüglich erfolgen. 

Die Schutzvorkehrungen für landwirtschaftliche Produkte stehen nicht im Abkommen selbst, sondern werden durch eine separate EU-Verordnung 2026/687 umgesetzt, die die bilateralen Schutzklauseln in Kapitel 8 des Abkommens operationalisiert.  

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