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Brasilien: Vertriebsrecht
Das Vertriebsrecht wird im brasilianischen Recht in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. (Stand: 28.05.2026)
Von Dr. Julio Pereira | Berlin
Das brasilianische Vertriebsrecht wird nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, sondern verteilt sich auf verschiedene Vorschriften des brasilianischen Zivilgesetzbuches (Código Civil Brasileiro – Gesetz Nr. 10.406/2002) sowie auf Spezialgesetze. Besondere praktische Bedeutung haben dabei Agentur-, Vertriebs-, Handelsvertreter-, Makler- und Kommissionsverträge.
Regelungen zum Agentur- und Vertriebsvertrag (contrato de agência und contrato de distribuição) finden sich in Art. 710 bis 721 Código Civil. Der Kommissionsvertrag (contrato de comissão) ist in Art. 693 bis 709 Código Civil geregelt, während sich Vorschriften zum Maklervertrag (contrato de corretagem) in Art. 722 bis 729 Código Civil befinden.
Die selbstständige Handelsvertretung (representação comercial autônoma) unterliegt daneben dem Spezialgesetz Nr. 4.886/1965. Dieses Gesetz wird gemäß Art. 721 Código Civil subsidiär auch auf Agentur- und Vertriebsverträge angewandt, soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen.
Agenturvertrag
Der Agenturvertrag liegt nach Art. 710 Código Civil vor, wenn eine Person dauerhaft und gegen Vergütung Geschäfte für einen Auftraggeber vermittelt oder fördert, ohne dabei in ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis eingebunden zu sein.
Charakteristisch für den Agenturvertrag sind insbesondere die Selbstständigkeit des Agenten sowie die wirtschaftliche Eingliederung in das Vertriebssystem des Auftraggebers. Der Agent organisiert seine Tätigkeit grundsätzlich eigenverantwortlich und trägt sein eigenes Unternehmerrisiko.
Das brasilianische Recht sieht zudem einen gewissen Gebietsschutz vor: Nach Art. 711 Código Civil darf grundsätzlich kein weiterer Agent für dasselbe Gebiet bestellt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Agent hat in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf Vergütung für Geschäfte innerhalb seines Vertragsgebietes, auch wenn diese ohne seine unmittelbare Mitwirkung zustande kommen.
Die Vertragsparteien können Laufzeit, Exklusivität, Mindestumsätze, Wettbewerbsverbote und Kündigungsregelungen grundsätzlich frei vereinbaren. Dennoch unterliegen bestimmte Vertragsklauseln der gerichtlichen Kontrolle anhand der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Sozialfunktion des Vertrages.
Die brasilianische Rechtsprechung neigt zunehmend dazu, wirtschaftlich abhängige Vertriebspartner stärker zu schützen, insbesondere bei langfristigen Exklusivitätsbindungen und einseitigen Kündigungen durch internationale Hersteller.
Selbstständige Handelsvertretung
Die selbstständige Handelsvertretung wird durch das Gesetz Nr. 4.886/1965 geregelt und besitzt in Brasilien erhebliche praktische Bedeutung. Im Unterschied zum einfachen Agenturvertrag handelt der Handelsvertreter häufig mit Vertretungsmacht des Geschäftsherrn.
Handelsvertreter müssen bei dem zuständigen regionalen Berufsrat (Conselho Regional dos Representantes Comerciais – CORE) registriert sein. Zusätzlich sind steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Registrierungen erforderlich.
Art. 27 des Gesetzes Nr. 4.886/1965 enthält zwingende Mindestinhalte des Handelsvertretervertrages. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über Vertragsgebiet, Vergütung, Exklusivität, Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen. In der Praxis werden Handelsvertreterverträge häufig auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird ein befristeter Vertrag mehrfach verlängert oder faktisch fortgeführt, kann dies zur Umqualifizierung in ein unbefristetes Vertragsverhältnis führen.
Der Handelsvertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Provision für erfolgreich vermittelte Geschäfte. Provisionsansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren.
Unbefristete Verträge können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz außerordentliche Kündigungsrechte vor, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der gesetzliche Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Nach Art. 27, lit. j, Gesetz Nr. 4.886/1965 kann dem Handelsvertreter ein Entschädigungsanspruch zustehen, der regelmäßig mindestens einem Zwölftel der während der Vertragsdauer erhaltenen Gesamtvergütung entspricht..
Maklervertrag
Der Maklervertrag (contrato de corretagem) ist in Art. 722 bis 729 Código Civil geregelt. Nach Art. 722 Código Civil verpflichtet sich der Makler dazu, für seinen Auftraggeber Geschäfte oder Vertragsabschlüsse zu vermitteln, ohne selbst Vertragspartei des vermittelten Geschäfts zu werden.
Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Typische Anwendungsbereiche sind Immobiliengeschäfte, Unternehmenskäufe, Versicherungsverträge sowie Finanz- und Investitionsgeschäfte.
Die Vergütung des Maklers wird grundsätzlich erst fällig, wenn das vermittelte Geschäft erfolgreich zustande kommt. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den örtlichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen.
Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag (contrato de comissão) ist in Art. 693 bis 709 Código Civil geregelt. Dabei verpflichtet sich der Kommissionär, Geschäfte im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kommittenten abzuschließen.
Der Kommissionär wird daher selbst Vertragspartei gegenüber dem Dritten, obwohl das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich vom Kommittenten getragen wird. Diese Vertragsform wird in Brasilien insbesondere im Warenhandel, Import- und Exportgeschäft sowie im Logistik- und Rohstoffbereich verwendet.
Der Kommissionär ist verpflichtet, die Weisungen des Kommittenten einzuhalten und diesem Rechenschaft über die abgeschlossenen Geschäfte abzulegen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die vereinbarte Provision sowie auf Ersatz seiner Aufwendungen.
In der Praxis
Internationale Vertriebsstrukturen in Brasilien verwenden zunehmend hybride Modelle zwischen Distribution, Handelsvertretung und Kommission. Die korrekte rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses besitzt erhebliche Bedeutung für Haftung, Steuerrecht, Verbraucherschutz und mögliche Entschädigungsansprüche bei Vertragsbeendigung.