EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Acesulfam mit Ursprung in China

Die EU-Kommission teilt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen mit.

Von Stefanie Eich | Bonn

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 29. Januar 2027 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 6. Mai 2026.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 29. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934 99 90 21)

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll — Euro pro kg Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd

4,58

C046

Suzhou Hope Technology Co., Ltd

4,47

C047

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd

2,64

C048

Alle übrigen Unternehmen

4,58

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/116


Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Acesulfam von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 4,58 Prozent Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 19 vom 28. Januar 2022, S. 22.  

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 13.  

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Februar 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 1. November 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 46 vom 11. Februar 2020, S. 8.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2015 eingeführt: