EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Acesulfam mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein
01.02.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 29. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934 99 90 21)
Antidumpingzölle
Unternehmen | Antidumpingzoll — Euro pro kg Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd | 4,58 | C046 |
Suzhou Hope Technology Co., Ltd | 4,47 | C047 |
Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd | 2,64 | C048 |
Alle übrigen Unternehmen | 4,58 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Acesulfam von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 4,58 Prozent Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 19 vom 28. Januar 2022, S. 22.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 13.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Februar 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 1. November 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 46 vom 11. Februar 2020, S. 8.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2015 eingeführt:
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963; ABl. L 287 vom 31. Oktober 2015, S.52.
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2015/787; ABl. L 125 vom 21. Mai 2015, S. 15.