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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Harnstoff mit Ursprung in Russland

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Von Stefanie Eich | Bonn

Diese Waren sind betroffen

Gegenstand der Untersuchung ist Harnstoff mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen, mit Ursprung in Russland. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90.

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8 der Bekanntmachung).

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Die EU-Kommission beabsichtigt, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen. Hierzu folgt eine separate Verordnung. Die Kommission hat Ende September 2024 beschlossen, bei allen laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, um gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können. 

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland; ABl. C vom 25. September 2025.

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