EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Holzfußböden mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
04.08.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit dem 16. Januar 2025 gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen, nun gibt die EU-Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen mit Wirkung vom 15. Juli 2025 bekannt.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Betroffen sind zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 4418.75.00. Ausgenommen sind Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden.
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Forest Group
| 32,1 | 89IL |
Fusong Group
| 36,1 | 89IM |
Jinfa Group
| 21,3 | 89IN |
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 28,0 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 36,1 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen und rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzollsätze sind niedriger als die Vorläufigen. Somit werden die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, freigegeben.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Dies ist hier der Fall: Der endgültige Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Der Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens wurde vom Europäischen Parkettverband eingereicht.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. Juli 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Januar 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Mai 2024 (C/2024/3101).