EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in China und Russland.
31.10.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Im August 2021 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 28. Oktober 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen mit Ursprung in China und Russland ein.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: x 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00.
Folgende Warentypen sind ausgenommen:
- Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
- Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
- flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und
- flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.
Antidumpingzölle
Land | Unternehmen | Antidumpingzollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
China | Angang Steel Company Limited, Anshan | 19,7 | C097 |
Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin | 19,7 | C098 | |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 20,5 | ||
Alle übrigen Unternehmen | 22,1 | C999 | |
Russland | Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk | 18,7 | C099 |
PAO Severstal, Cherepovets | 34 | C100 | |
Alle übrigen Unternehmen | 36,1 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 149.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im August 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung; ABl. C 311 vom 3. August 2021, S. 6.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im November 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 5. August 2021 bekannt gegeben:
Bekanntmachung; ABl. C 389 vom 16. November 2020, S. 4.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen bestehen bereits seit 2016:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328; ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329; ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 27.