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Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
08.03.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 eingeführt wurden.
Im Juni 2022 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 7. März 2023 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Gegenstand der Untersuchung sind nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge).
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 83, ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 0091).
Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association, "ESTA“) gestellt.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (3. März 2023) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zu den Untersuchungen und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Die EU-Kommission führte mit Wirkung zum 7. März 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China ein. Die Einführung ist das Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge.
Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 730490 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 93 90, 7304 49 95 90, 7304 49 99 90 und 7304 90 00 91).
Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger | TARIC- |
Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd, Haiyu | 71,9 | B120 |
Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd, Situan | 48,3 | B118 |
Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacuring, Co. Ltd, Yongzhong | 48,6 | B119 |
In Anhang I aufgeführte Unternehmen | 56,9 | |
Alle übrigen Unternehmen | 71,9 | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen (siehe Anhang I) aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von 56,9 Prozent gilt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 15.
Die Europäische Kommission leitete im Dezember 2016 eine Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung; ABl. C 461 vom 10. Dezember 2016, S. 12.
Die Europäische Kommission hatte im April 216 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 21. Dezember 2016 bekannt gegeben:
Bekanntmachung; ABl. C 117 vom 2. April 2016, S. 10.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt: