EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Natriumbenzoat mit Ursprung in China
Die EU-Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an.
20.02.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die EU erfasst alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Im Dezember 2025 leitete die EU-Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China ab 21. Februar 2026 an.
Diese Waren sind betroffen
Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 eingereiht wird, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91).
So sieht der weitere Zeitplan aus
Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.
Das Verfahren wird auf Antrag von Lanxess Chemical B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union der EU eingeleitet.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 der Kommission vom 19. Februar 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Februar 2026;
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2025.