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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Polyvinylalkohole mit Ursprung in China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 eingeführt wurden. Im Januar 2025 kündigte die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahme zum 30. September 2025 an. Nun gibt die Europäische Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Die Waren sind betroffen

Die Auslaufüberprüfung betrifft Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2. Die Ware wird derzeit in den folgenden KN-Code eingereiht: ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91).

Es gilt eine Befreiung, wenn die Ware für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet wird, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in die Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/201 überführt.

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachungen veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von der Kuraray Europe GmbH gestellt. 

Quellen:

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 26. September 2025;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 14. Januar 2025. 

Antidumpingzölle werden nicht ausgesetzt

Antidumpingmaßnahmen können nach ihrer Einführung ausgesetzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Die Marktbedingungen haben sich geändert, sodass der Wirtschaftszweig innerhalb der Europäischen Union nicht mehr geschädigt wird und eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist.

Nach Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten mehrere Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Aussetzung der Antidumpingzölle. Daraufhin leitete die Europäische Kommission eine entsprechende Untersuchung ein. Sie kam zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Die Antidumpingzölle werden somit nicht ausgesetzt. 

Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 185.

Die Maßnahmen gelten seit 2020

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 30. September 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyvinylalkoholen mit Ursprung in China ein.

Betroffene Ware

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20°C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3905 30 0.

Antidumpingzölle

Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Shuangxin Group

72,9 

C552

Sinopec Group

17,3 

C553

Wan Wei Group

55,7 

C554

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

57,9 

Siehe Anhang I
Alle übrigen Unternehmen

72,9 

C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze beziehungsweise der im Anhang aufgeführten Unternehmen muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Eine Befreiung vom Antidumpingzoll ist möglich, wenn die Ware für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet wird, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Hierfür müssen die Waren in das Endverwendungsverfahren überführt werden.

Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen in Anhang I aufgenommen zu werden. Für Einfuhren dieser Hersteller gilt ein Antidumpingzollsatz von 57,9 Prozent. Dazu müssen bei der Kommission entsprechende Beweise gem. Art. 2 vorgelegt werden.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 315 vom 29. September 2020, S. 1.

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