EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping/-subvention - Feinpapier mit Ursprung China
Die Europäische Kommission verlängert sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
24.08.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmtem gestrichenen Feinpapier mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission beide Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 23. August 2023 ein. An den Zollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von gestrichenem Feinpapier, das heißt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 Prozent (gemessen nach ISO 2470-1).
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020).
Von den Maßnahmen nicht betroffen sind:
- Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit – beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt.
- Multiplexpapier und Multiplexpappe
Zollsätze
Unternehmen | Endgültiger | Endgültiger Antidumping-zollsatz (in Prozent) | TARIC- |
---|---|---|---|
Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China | 12 | 8 | B001 |
Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China | 4 | 35,1 | B013 |
Alle übrigen Unternehmen | 12 | 27,1 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von zwölf beziehungsweise 27,1 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1647; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 1;
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1648; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 41.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Im Oktober 2021 kündigte die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 5. Juli 2022 an. Daraufhin leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde von mehreren Unternehmen im Namen des herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA).
Quellen:
- Bekanntmachung Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 248 vom 30. Juni 2022, S. 119;
- Bekanntmachung Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 248 vom 30. Juni 2022, S. 130;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen sowie Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 398 vom 1. Oktober 2021, S. 16-18.
Die vorherigen Maßnahmen bestanden seit 2017
Die Maßnahmen gegenüber gestrichenem Feinpapier galten bereits seit 2011. Die Europäische Kommission verlängerte die Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit Wirkung vom 5. Juli 2017 .
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 (Ausgleichszoll); ABl. L 171 vom 4. Juli 2017, S.134.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188 (Antidumpingzoll); ABl. L 171 vom 4. Juli 2017, S. 168.